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Papel Politico

Print version ISSN 0122-4409

Pap.polit. vol.11 no.1 Bogotá Jan./June 2006

 

DIE VÖLKERRECHTSSOZIOLOGIE, VERSUCH EINER GRUNDLEGUNG IN DEN HAUPTZÜGEN. DEFENSIO SCIENTIAE IURIS INTER GENTES

 

Panos Terz, PhD, Dr. habil.(Dr. sc.)*

* Catedrático investigador em., Universität Leipzig, Universidad Santiago de Cali. Völkerrecht, Rechtsphilosophie, Rechtsmethodologie, Rechtssoziologie, Theorie der Internationalen Beziehungen, panosterz@t-online.de

Recibido: 27/03/2006 Aprobado evaluador interno: 04/04/2006 Aprobado evaluador externo: 18/04/2006

 


Abstract

The main objective of this paper is not to analyse the problem of International Law as a legal tool but it seeks to raise the question of International Law as a science, as well as focus specially on the Sociology of International Law of which one of its most integral components, as a special discipline is status nascendi. Other elements of the Science of International Law are: International Law Theory, International Law Dogma and International Law History. In addition, International Relations Sociology also has its own set of components such as theory, dogma, methodology and history and it is based primarily on Sociology, Sociology of Law and the International Relations Theories. Political Rules are one of the most important elements of International Law; on the other hand, however, one of the key functions of the Sociology of International Law is the defence of the Science of International Law with respect to its intentions to discard the theories of political scientists from the United States (International Relations Theory). In addition, it tackles certain tendencies related to rejected judicial positivism. The sociology of International Relations is an adequate scientific response to certain destructive nihilistic positions that have taken root in certain important theories of International Relations Theory with respect to the role of International Relations.

Key words: international law, international law science, international law sociology, international law theory, international law philosophy, political laws, international relationships theory.

 


Resümee

Im Mittelpunkt des vorliegenden Beitrages steht nicht das Völkerrecht als Rechtsordnung, sondern die Völkerrechtswissenschaft, speziell ihr integraler Bestandteil Völkerrechtssoziologie als eine Fachdisziplin in statu nascendi. Weitere Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft sind die Völkerrechtstheorie, die Völkerrechtsphilosophie, die Völkerrechtsmethodologie, die Völkerrechtsdogmatik und die Geschichte der Völkerrechtswissenschaft. Die Völkerrechtssoziologie wiederum hat ihre eigenen Bestandteile, wie Theorie, Methodologie, Dogmatik und Geschichte. Die Völker-rechtssoziologie stützt sich in erster Linie auf die Soziologie, die Rechtssoziologie und die Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen. Zu den wichtigsten Gegenständen der Völkerrechtssoziologie gehören die politischen Normen. Eine der wichtigsten Funktionen der Völkerrechtssoziologie ist die Verteidigung der Völkerrechtswissenschaft vor Verwässerungsversuchen vor allem seitens der USamerikanischen political sciences (“Theory of International Relations”). Sie richtet sich außerdem gegen Erscheinungen eines sterilen Rechtspositivismus. Die Völkerrechtssoziologie ist die passende völkerrechts-wissenschaftliche und völkerrechtsverteidigende Antwort auf die vorwiegend völkerrechtsnihilistisch, völkerrechtsleugnerisch und teilweise auch völkerrechtszerstörerisch betriebene Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen.

Schlüsselwörte: Völkerrecht, Völkerrechtswissenschaft, Völkerrechtssoziologie, Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, die politischen Normen, Theorie der Internationalen Beziehungen

 


Resumen

El presente trabajo no se plantea como objeto central de su análisis la problemática del derecho internacional como orden jurídico, sino que aborda la cuestión de la ciencia del derecho internacional y de manera especial la sociología del derecho internacional —una de sus partes integrantes— como una disciplina especial en status nascendi. Otras partes integrantes de la ciencia del derecho internacional son la teoría del derecho internacional, la filosofía del derecho internacional, la metodología del derecho internacional, la dogmática del derecho internacional y la historia del derecho internacional. Asimismo, la sociología del derecho internacional posee sus propias partes integrantes, tales como teoría, metodología, dogmática e historia. La sociología del derecho internacional se fundamenta, principalmente, en la sociología, la sociología del derecho y las teorías de las relaciones internacionales. Las normas políticas constituyen uno de los elementos más importantes de la sociología del derecho internacional. De otra parte, la sociología del derecho internacional tiene como una de sus funciones clave la defensa de la ciencia del derecho internacional, sobre todo, de los intentos de erosión provenientes de representes de las ciencias políticas norteamericanas (“Theory of International Relations”). Además, confronta ciertas tendencias de un positivismo jurídico estéril. La sociología del derecho internacional es la respuesta científica adecuada a aquellas posiciones de carácter nihilista y un tanto destructivas, que tienen arraigo en ciertos enfoque teóricos de las relaciones internacionales, con respecto al rol del derecho internacional.

Palabras clave: derecho internacional, ciencia del derecho internacional, sociología del derecho internacional, teoría del derecho internacional, filosofía del derecho internacional, normas políticas, teoría de las relaciones internacionales.

 


Das Völkerrecht entspringt nicht voraussetzungslos dem bloßen Sein wie die Jungfrau Athene dem Haupte des Zeus, sondern es wächst und reift aus ihm vorgegebenen soziologischen Substraten
Max Huber

Abkürzungen

AdV Archiv des Völkerrechts

ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie

AJIL The American Journal of International Law

ISSJ International Social Science Journal

ÖZföRV Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht

RdC Recueil de Cours, Akademie de Droit International (Den Haag)

SGiP Sowjetskoje gossudarstwo y prawo

Prolegomena: Begründung der Problemstellung

Bei der vorliegenden Problemstellung geht es nicht um das Völkerrecht als internationale Rechtsordnung - nach der Erkenntnistheorie eine rechtsnormorientierte Widerspiegelung internationaler Seinszustände -, sondern um eine ideelle Widerspiegelung des Völkerrechts im Sinne einer Wissenschaftsdisziplin, d. h. es geht um eine Meta-Widerspiegelung. In diesem Zusammenhang geht es ferner um das wissenschaftliche Selbstverständnis des Völkerrechtlers und vor allem um seine Betrachtungsweise. Beschränkt er sich z. B. auf die üblichen Rechtsmethoden oder muss er weit darüber hinaus gehen.

Der völkerrechtliche Regelungsmechanismus bezieht sich auf sehr komplexe Gegenstände der internationalen Beziehungen. Hieraus ergibt sich für den Völkerrechtswissenschaftler die Notwendigkeit, eine ebenfalls komplexe und außerdem eine transdisziplinäre Sicht zu entwickeln, will er die Polydimensionalität der in Frage kommenden Materien einfangen und richtig verstehen. Eine streng juristische Betrachtungsweise entspricht hingegen den Erfordernissen der internationalen Beziehungen nicht im geringsten. Eine komplexe und transdisziplinäre Betrachtungsweise und damit auch Untersuchungsmethode setzt allerdings voraus, dass der Völkerrechtler sich nicht mit seinem Fachwissen begnügen darf. Er muss vielmehr seinen Horizont wesentlich erweitern. Geht es um völkerrechtlich relevante Gebiete der internationalen Beziehungen, so werden solide Kenntnisse in anderen Wissenschaften, wie mindestens in den Internationalen Beziehungen, in der Soziologie, in der Geschichte, in der Kultur, in der Religion, in der Psychologie sowie in der Rechtssoziologie benötigt. Hierfür sind jedoch größere Zeiträume absolut erforderlich. Bereits im Jahre 1977 habe ich ein umfangreiches und auf 20 bis 30 Jahre angelegtes Forschungsprojekt offiziell in Angriff genommen. Im Mittelpunkt stand und steht noch die Völkerrechtswissenschaft. Die konkreten Forschungsergebnisse sind in größeren Zeitabständen sukzessive veröffentlicht worden1.

Der eigentliche Grund für die Schaffung dieses Forschungsprojektes Ende der 70er Jahre war die zunehmende Zuspitzung der globalen Herausforderungen der Menschheit, wie z. B. die Unterentwicklung, die Gefährdung der menschlichen Umwelt und die Knappheit der Naturressourcen. Diese Herausforderungen bestehen weiterhin und zwar in einer dramatischen Form. Hinzu sind weitere große Probleme gekommen, die jedoch die Qualität der globalen Herausforderungen nicht erreicht haben. Zu nennen ist in erster Linie die totale Zerstörung der internationalen Gleichgewichte durch die Existenz einer einzigen Supermacht, nämlich des Imperium Maximum Americanum, dessen Haltung zum Völkerrecht ziemlich problematisch ist. Erwähnenswert scheint auch der internationale Terrorismus zu sein, der allerdings zum einen nur gegen bestimmte Länder gerichtet ist und zum anderen nicht wie Deus ex machina auf der Weltbühne aufgetreten ist. Es gilt, das Verhältnis von Ursache und Wirkung zu beachten. In enger Verbindung mit den globalen Herausforderungen nunmehr im Rahmen der Globalisierung, was eine ungeahnte Zuspitzung mit sich bringt, spielen politische Prinzipien sowie konkrete politische Abmachungen eine wachsende Rolle.

Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft

Im allgemeinen wird die Wissenschaft als eine Gesamtheit von Sätzen über ein thematisches Gebiet bestimmt. Dabei besteht zwischen den Sätzen und dem konkreten Thema ein “Begründungszusammenhang”2. Diese Erkenntnis gilt auch für die Völkerrechtswissenschaft. Zwischen ihr und dem Völkerrecht als einer objektiv existierenden Rechtsordnung gibt es Zusammenhang sowie Unterschied. Die Völkerrechtswissenschaft stellt die Summe von Erkenntnissen und Methoden in erster Linie über den Normenbildungsprozess sowie über die Struktur und Wirkung des Völkerrechtes (Normendurchsetzungsprozess) in den internationalen Beziehungen dar.

Die Völkerrechtswissenschaft hat die Aufgabe, das Völkerrecht zu beschreiben, zu erkennen und zu erklären. D. h. in concreto, es geht darum, die rechtsnormativen Sinngehalte zu erfassen und systematisch geordnet darzustellen. Eine weitere, im Sinne des vorliegenden Beitrages besonders wichtige Aufgabenstellung der Völkerrechtswissenschaft ist, das Völkerrecht polydimensional, komplex und auch transdisziplinär zu untersuchen3. Dabei gilt es, rechtstheoretische, rechtsphilosophische, rechtssoziologische, rechtshistorische und rechtsmethodologische Aspekte vor allem des Normenbildungs- und Normendurch-setzungsprozesses zum Untersuchungsgegenstand zu machen4 .

So betrachtet, besitzt die Völkerrechtswissenschaft die folgenden integralen Bestandteile:

a) Völkerrechtstheorie: Sie stellt sich dar als eine systematisch geordnete Menge von Aussagen über das Völkerrecht als Rechtsordnung. Zu ihren Gegenständen gehört u. a. das Verhältnis zwischen den verschie denen Normenarten (Völkerrechtsnormen, politische Normen, Moralnormen).

b) Völkerrechtsphilosophie: Sie ist die Lehre von der Anwendung philo sophischer bzw. rechtsphilosophischer Erkennt nisse auf völkerrechtlich relevante Gegenstände der internationalen Bezie hungen.

c) Völkerrechtsmethodologie: Bei ihr handelt es sich um die völkerrechtlichen Methoden mit dem Ziel, völkerrechtswissenschaftliche Erkenntnisse zu erlangen.

d) Völkerrechtsdogmatik: Ihre Hauptaufgabe besteht darin, das Völkerrecht systematisch darzustellen und zu lehren (z. B. in den entsprechenden Lehrbüchern).

e) Geschichte der Völkerrechtswissenschaft

f) Völkerrechtssoziologie.

Philosophisch betrachtet, stellen diese integralen Bestandteile ein System dar. Zwischen ihnen besteht ein dialektisches Wechselverhältnis. Hierdurch erlangt das System hohe Dynamik sowie Entwicklungsfähigkeit.

Die Völkerrechtssoziologie als eine Wissenschaft in statu nascendi

Die Rechtssoziologie als eine Grundlage der Völkerrechtssoziologie

Obwohl die Rechtssoziologie und die Völkerrechtssoziologie ideelle Widerspiegelung unterschiedlicher Rechtsordnungen sind, sollte eine wohl entscheidende Gemeinsamkeit nicht übersehen werden: Bei beiden handelt es sich um rechtswissenschaftliche Disziplinen. Weil aber die Rechtssoziologie längern existiert und sich als selbständige Rechtsdisziplin schon lange etabliert hat, scheint es bei der Ausarbeitung der Völkerrechtsoziologie ratsam, bestimmte Erkenntnisse der Rechtssoziologie zu übernehmen. Über die soziale Determiniertheit des Rechts gibt es seit Jahrzehnten eine umfangreiche Fachliteratur5, die jedoch nur partiell verwendet und erwähnt werden kann. Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts wies der große Rechtssoziologe Max Huber mit Nachdruck darauf hin, dass “jede Rechtsentwicklung auf der gesellschaftlichen Entwicklung beruht”6. Letzten Endes besteht zwischen den Fakten des menschlichen Soziallebens und den Normen der rechtlichen Ordnung ein “funktioneller wechselseitiger Zusammenhang”7. Hieraus leitet sich die Pflicht des Rechtswissenschaftlers ab, sich die Erkenntnisse der Rechtssoziologie und allgemeiner der Soziologie anzueignen.

Nach der vorherrschenden Auffassung der Rechtssoziologen befasst sich die Rechtssoziologie nicht mit den Rechtsnormen als solchen, sondern mit der Gesellschaftlichkeit des Rechts sowie mit der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen dem Recht und dem Sozialleben8. Speziell befasst sich die Rechtssoziologie mit den sozialen Ursachen der Rechtsnormen und den sozialen Auswirkungen (Anwendung, Befolgung, Handhabung, Gebrauch)9. Die hier gewonnenen Erkenntnisse über die Rechtssoziologie gelten grundsätzlich auch für die Völkerrechtssoziologie.

Wesen der Völkerrechtssoziologie

Zunächst kann konstatiert werden, dass es bisher keine ausgeformte Völkerrechtssoziologie als eine Wissenschaftsdisziplin gibt. Die international vorliegenden Publikationen, übrigens auch jene mit dem viel versprechenden Titel “Völkerrechtssoziologie”, behandeln vorwiegend die soziologisch ausgerichtete Sicht des Völkerrechtlers. In den meisten Lehrbüchern findet man noch nicht einmal den Begriff “Völkerrechtssoziologie”. Es ist nicht unbedingt Aufgabe des vorliegenden Beitrages, die diesbezüglichen Auffassungen in epischer Breite etwa im Sinne eines Literaturberichtes deskriptiven Charakters darzustellen. Deswegen seien eher summarisch die m. E. wichtigsten auf das Völkerrecht bezogenen Beiträge erwähnt10. Mit der vorliegenden Studie wird größtenteils völkerrechts-wissenschaftliches Neuland beschritten, um Erkenntniszuwachs zu erlangen. Die Völkerrechtswissenschaft muss zwar eben als Rechtswissenschaft der Völkerrechtsdogmatik besondere Aufmerksamkeit schenken, sie darf jedoch dabei die sozialen Grundlagen und die politische Dimension des Völkerrechts nicht übersehen. So ist Bruno Simma vorbehaltlos zu folgen, wenn er schreibt, dass neben der Pflege der eigentlichen Völkerrechtsdogmatik “auch und gerade die empirische Untersuchung normrelevanter Seinstatsachen sozialer und politischer Natur der Völkerrechtswissenschaft, die Analyse der sozialen Daseinsqualität des Völkerrechts unbedingt zu beachten ist11 . Es ist also möglich, um mit Otto Kimminich zu sprechen, die Rechtsdogmatik zu ehren und zu achten und zugleich den “statischen Dogmatismus” zu überwinden, die Methoden der modernen Sozialwissenschaften zu nutzen, ohne allerdings “Soziologismus” zu betreiben12, weil er einer Leugnung “des Völkerrechts als einer Wert verwirklichenden und Wert gestützten Sollensordnung” gleichkäme13. Gerade die starken sozialen Aspekte des Völkerrechts haben bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts Max Huber dazu veranlasst, in der hohen Zeit der begriffsjuristischen Herangehensweise, also in der Zeit eines hoch gezüchteten Rechtspositivismus und des sterilen Rechtsformalismus die besondere Wirklichkeitsnähe des Völkerrechts mit Nachdruck hervorzuheben: “Es kann wohl kaum fraglich sein, dass von allen Rechten dieses sich am engsten an seinen sozialen Unterbau anschließt und anschließend muss …”14. Hierdurch hat Max Huber die Völkerrechts wissenschaftler in vielen Ländern erheblich beeinflusst15 . Die Beeinflussung des Völkerrechts durch soziale und andere Faktoren ist keine Einbahnstraße. Das Völkerrecht seinerseits übt vor allem im Rahmen des Normendurchsetzungsprozesses ebenso Einfluss auf diese Faktoren aus. Letzen Endes geht es um eine Wechselwirkung zwischen dem Völkerrecht und dem vielschichtigen sozialen Kontext, “zwischen Normativität und Faktizität”16.

Beachtet die Völkerrechtswissenschaft die sozialen Determinanten der Völkerrechtsordnung, dann handelt es sich um eine soziologisch ausgerichtete Forschungsmethode17. Seit der hier erwähnten berühmten Schrift Max Hubers zu den soziologischen Grundlagen des Völkerrechts ist fast ein Jahrhundert vergangen. Dennoch können innerhalb der deutschen Völkerrechtswissenschaft immer noch Erscheinungen des Rechtspositivismus und Rechtsformalismus festgestellt werden. So ist Karl Kaiser uneingeschränkt beizupflichten, wenn er die “antiempirischen und ahistorischen Dimensionen der Völkerrechtswissenschaft18” kritisiert. Es kann sachlich konstatiert werden, dass der Rechtspositivismus deutscher Prägung sich als besonders zäh erwiesen hat und immer noch Triumphe feiert. Es gibt Grund zur Annahme, dass die Hauptursache für diese Einseitigkeit in der stark rechtspositivistisch-rechtsformalistisch ausgerichteten Juraausbildung zu suchen ist. Denn, verglichen mit anderen europäischen Ländern, vor allem in Mittel- und Nordeuropa, an deren rechtswissenschaftlichen Fakultäten die Studenten 2 - 3 Semester Grundlagenfächer (z. B. Philosophie, Nationalökonomie, Ethik, Logik, Psychologie etc.) absolvieren, gibt es in Deutschland solche Fächer nicht. Die im Rahmen der Ausbildung eigentlich dahinvegetierenden Wahlfächer Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie können dieses gewaltige Manko nicht ausgleichen.

Die völkerrechtssoziologische Betrachtungsweise darf sich nicht auf die sozialen Aspekte im engeren Sinne des Wortes beschränken, sondern sich darüber hinaus auch auf politische Fragestellungen erstrecken. Es geht u. a. darum, die Funktion von Völkerrechtsnormen unter konkreten außenpolitischen Situationen zu untersuchen19, ferner herauszuarbeiten, wie auf der Grundlage des Völkerrechts außenpolitische Ziele der Staaten realisiert werden können20. Grundsätzlich stimmt es schon, dass “all law is an Instrument of policy, broadly conceived. law is not an end in itself”, aber der Ansicht Louis Henkins kann nicht zugestimmt werden, dass es keinen Gegensatz zwischen Recht und Politik gäbe21. Die völkerrechtsnihilistische Außenpolitik der USA zeigt genau das Gegenteil.

Die Völkerrechtsgeschichte in Europa liefert Beispiele dafür, dass die Völkerrechtslehre eng mit der Politik verbunden ist22 . Genannt sei der “Vater” des Völkerrechts, eigentlich der Völkerrechtswissenschaft, Hugo Grotius, der Konzepte entwickelte, um die Interessen seiner Auftraggeber verwirklichen zu helfen23. Dialektisch betrachtet, besteht zwischen dem Völkerrecht und der internationalen Politik eine enge Wechselbeziehung24, die sich auf den Normenbildungs- sowie auf den Normendurchsetzungsprozess erstreckt. Geht es um den Stellenwert des Völkerrechts und der internationalen Politik, dann kann der in den Rechtsstaaten geltende Vorrang des Rechts gegenüber der Politik ohne weiteres auf die internationalen Beziehungen angewandt werden. D. h., das Völkerrecht besitzt uneingeschränkte Priorität gegenüber der internationalen Politik25.

Bestandteile der Völkerrechtssoziologie

Obwohl die Völkerrechtssoziologie eine Wissenschaftsdisziplin in statu nascendi ist, empfiehlt es sich, über ihre möglichen Säulen Überlegungen anzustellen. Im Rahmen der Völkerrechtswissenschaft zeichnen sich bereits einige diesbezügliche Konturen ab. Hierzu gehören in erster Linie:

Die Theorie der Völkerrechtssoziologie

Die Theorie dient im allgemeinen dazu, die Welt zu rationalisieren und zu erklären26 . Die Theorie der Völkerrechtssoziologie müsste sich m. E. mit den folgenden Materien befassen: Bedeutung der Völkerrechtssoziologie als integraler Bestandteil der Völkerrechtswissen-schaft; Verhältnis der Völkerrechtssoziologie zur Soziologie, zur Rechtssoziologie, zur Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen sowie zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft, insbesondere zur Völkerrechtsphilosophie, zur Geschichte der Völkerrechtswissenschaft und zur Völkerrechtsmethodologie; Verhältnis der Theorie der Völkerrechtssoziologie zu den noch zu erwähnenden Bestandteilen der Völkerrechtssoziologie; theoretische Aspekte des Interesses und des politischen Willens der Staaten; soziale und politische Aspekte des Völkerrechts; Interessen, Macht, Einfluss und Gleichgewicht in den internationalen Beziehungen; System- und Strukturfragen der politischen Normen; Entstehung politischer Normen; politische Verbindlichkeit; politische Verantwortlichkeit; Verhältnis zwischen politischen Normen einerseits und Rechtsnormen sowie Moralnormen andererseits.

Die Methodologie der Völkerrechtssoziologie

Die Methodologie der Völkerrechtsphilosophie bezieht sich als die Lehre von den völkerrechtssoziologischen Methoden auf Mittel, Wege und Verfahren mit dem Ziel, völkerrechtssoziologische Erkenntnisse zu erzielen. Für die Völkerrechtssoziologie kämen allgemeine sowie spezielle Methoden in Frage.

a) Objektivität: Sie schließt jedweden Subjektivismus aus und fordert gebieterisch im Sinne der Widerspiegelungstheorie als Teil der philosophischen Erkenntnistheorie die adäquate Widerspiegelung der objektiv existierenden Realität. Die Objektivität steht dabei in engem logischen Zusammenhang mit der ratio und dem gesunden Verstand (common sense). Andernfalls läge eine verzerrte Widerspiegelung der Realität vor. Dies soll an einem äußerst aktuellen Beispiel demonstriert werden: Weil die USA keine völkerrechtliche Legitimation für militärische Gewaltmaßnahmen besaßen, haben sie auf irakische Massen-vernichtungswaffen als “Bedrohung der amerikanischen Sicherheitsinteressen” verwiesen, dann haben sie u. a. das Ziel verkündet, dem irakischen Volk Demokratie und Menschenrechte zu bringen. Zum einen haben sie dabei das orientalische Menschen- und Gesellschaftsbild sowie die Tradition und Mentalität außer acht gelassen. Zum anderen ging es den USA nur um ihre Interessen (Hegel: Interessen bestimmen das Handeln von Menschen und Völkern). Um ihre egoistischen Interessen durchzusetzen, haben sie das Völkerrecht eklatant verletzt: Nach dieser Hybris erleben die USA in dem Irak die Nemesis.

b) Analyse und Synthese: Die Analyse würde als Methode der Völkerrechtssoziologie folgendes bedeuten: Zergliederung der Völkerrechtssoziologie in ihre Bestandteile; Verhältnis dieser Bestandteile untereinander; Untersuchung der Mikro- und Makrostrukturen der politischen Normen in den internationalen Beziehungen; Verhältnis der Völkerrechtssoziologie zu den anderen Säulen der Völkerrechtswissenschaft. Die Analyse als Methode reicht allerdings nicht aus, um u. a. die Funktionen der Völkerrechtssoziologie zu erarbeiten. Es wird vielmehr die Synthese, d. h. die Zusammenlegung der Völkerrechtssoziologie sowie der Völkerrechtswissenschaft als Rechtsdisziplin benötigt. Der Philosoph Hegel hat sehr prägnant auf das Wesen der Synthese hingewiesen: “Die theoretische Betrachtung der Dinge hat nicht das Interesse, dieselben in ihrer Einzelheit zu verzehren und sich sinnlich durch sie zu befriedigen und zu erhalten, sondern sie in ihrer Allgemeinheit kennen zu lernen, ihr inneres Wesen und Gesetz zu finden”27.

c) Induktion: Nicht so sehr die logisch-deduktive Methode, sondern die soziologisch- induktive ist für die Zwecke der Völkerrechtssoziologie besonders geeignet, weil soziale und politische Belange und Bedürfnisse in den internationalen Beziehungen die materielle Grundlage für völkerrechtssoziologische Einsichten und Erkenntnisse sind.

d) Komplexität: Der völkerrechtssoziologisch forschende Völkerrechtler hat auch die völkerrechtstheoretischen, die völkerrechtsphilosophischen, die völkerrechtshistorischen sowie die positivrechtlichen Aspekte einer konkreten Problemstellung zu beachten. Denn in den internationalen Beziehungen gibt es nicht nur die knallharten Interessen der Staaten, sondern auch Ius cogens-Normen und bedeutsame Werte. Bezüglich eines konkreten Gegenstandes erweist es sich als erforderlich, ökonomische, politische, kulturelle, historische, religiöse sowie geostrategische Aspekte etc. in Betracht zu ziehen. Nur durch die komplexe Betrachtungsweise kann man in das Wesen der Sache eindringen und dann richtige Entscheidungen treffen. Andernfalls kommt es zu falschen Regierungsentscheidungen, die Zustände im Stile der alten griechischen Tragödien zu schaffen vermögen. Offenkundig besaßen z. B. die neokonservativen Berater des US-Präsidenten eine völlig einseitige Sicht als Ausdruck eines monoklonalen Denkens, als sie ihm das Irak-Abenteuer empfahlen. Sie dachten nur an die geostrategische Stellung und das Erdöl des Irak.

e) Systemhaftigkeit: Sie bedeutet, dass sowohl die Völkerrechtssoziologie als Wissenschaftsdisziplin als auch die für sie in Frage kommenden Materien der internationalen Beziehungen in einem konkreten Systemzusammenhang zu sehen. Bei einem System kommt es nicht auf die einzelnen Elemente, sondern vor allem auf ihr Wechselverhältnis an. Hierdurch entstehen neue qualitative Eigenschaften und damit eine Systemqualität und eine Dynamik, die sogar zu Systemveränderungen führen können28. System bedeutet in philoso-phischer Hinsicht, dass “die Wirklichkeit nicht bloß Vielfalt elementarer Einheiten, sich aus deren äußerlichen Beziehungen konstituiert, sondern dass sie eine Mannigfaltigkeit geordneter Gesamtheiten von Elementen bildet”29. So stellen die Völkerrechtsnormen ein ziemlich dynamisches veränderungs- und anpassungsfähiges System dar. Dies gilt prinzipiell auch für das im Geneseprozess befindliche System der politischen Normen. Neben diesen objektiven System gibt es auch wissenschaftliche oder “Ideensysteme”30.

So stellt die Völkerrechtswissenschaft ein wissenschaftliches System mit seinen Teil- bzw. Subsystemen (Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtssoziologie etc.) dar. Diese wiederum haben ihre eigenen Teilbzw. Subsysteme, wie z. B. die Theorie der Völkerrechtssoziologie, die Methodologie der Völkerrechtssoziologie und die Dogmatik der Völkerrechtssoziologie sowie die Geschichte der Völkerrechtssoziologie. Zwischen diesen Systemen bestehen zahlreiche Fäden und Kanäle als inhaltliche Verbindungen. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch, die Besonderheit zu beachten, dass politische Normen in den internationalen Beziehungen nicht zum System der Völkerrechtsnormen gehören, während die Völkerrechtssoziologie integraler Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft ist.

g) Globalität: Gerade im Zeitalter der Globalisierung hat die Bedeutung dieses methodologischen Grundsatzes erheblich zugenommen. Seine Wichtigkeit liegt im folgenden: Ausgehend von den globalen Herausforderungen der Menschheit, die legitimen und vitalen Interessen aller Völker und Staaten berücksichtigen; die internationale Staatengemeinschaft in ihrer Vielfalt (Geschichte, Tradition, Kultur, Religion etc.) sehen; allgemein für die Völkerrechtswissenschaft sowie speziell für die Völkerrechtssoziologie nicht nur die in Europa vertretenen Lehrmeinungen kennen, sondern sich auch mit den entsprechenden Auffassungen von Experten aus anderen Kulturkreisen befassen. Dieser Grundsatz richtet sich in erster Linie gegen den Eurozentrismus31.

h) Universalhistorismus: Er bedeutet, vor allem bei der Untersuchung wichtiger Hauptkate-gorien der Völkerrechtssoziologie, wie z. B. Interessen, Gleichgewicht, Einflusssphäre, um einige zu nennen, ihre historische Genese und Metamorphose zu beachten.

i) Differenziertheit: Durch ihre Anwendung als Untersuchungsmethode können unzulässige Verallgemeinerungen vermieden werden. Denn sogar innerhalb eines konkreten Kulturkreises bestehen bezüglich der Haltung der verschiedenen Staaten z. B. zu den Menschenrechten und grundlegenden Freiheiten große Unterschiede. Einige spezielle Methoden könnte die Völkerrechtssoziologie von der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen übernehmen. Hierauf wird noch ausführlich eingegangen.

Die Dogmatik der Völkerrechtssoziologie

Sie befasst sich in erster Linie mit der politischen Normativität und den politischen Normen. Sie hat die Hauptaufgabe, die Gegenstände der Völkerrechtssoziologie zu ordnen sowie systematisch und lehrsatzmäßig darzustellen und zu erläutern, sollte sie sich in der Perspektive als eine Disziplin in der Lehre durchsetzen.

Die Geschichte der Völkerrechtssoziologie

Es ist ihre Aufgabe, ihren langwierigen Geneseprozess, angefangen im wesentlichen Ende des 19. Jahrhunderts bis zur Gegenwart aufzuzeigen. Es gilt insbesondere, die Gründe hierfür zu untersuchen.

Gegenstand und Aufgaben der Völkerrechtssoziologie

Zum Gegenstand der Völkerrechtssoziologie gehören jene Elemente bzw. Faktoren der internationalen Beziehungen, die in enger Verbindung mit der Völkerrechtsordnung als Ganzes stehen. Speziell handelt es sich um Faktoren, die für beide Hauptstadien der Völkerrechtsnormen, namentlich für die Bildung sowie für die Durchsetzung von entscheidender Bedeutung sind. Es reicht nicht aus, wenn die Völkerrechtssoziologie sich auf die “Faktizität des Völkerrechts” beschränkt, wie mitunter behauptet wird32. Der Gegenstand der Völkerrechtssoziologie ist in erster Linie in der Wirklichkeit der internationalen Beziehungen angesiedelt. Dabei geht es direkt oder indirekt um soziale und politische Aspekte völkerrechtlicher Problemstellungen. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit erheben zu wollen, müssten zum Gegenstand der Völkerrechtssoziologie hic et nunc die folgenden Faktoren bzw. Fragestellungen gehören: die globalen Herausforderungen der Menschheit, die Interessen der Menschheit, der Völker und Staaten; der politische Wille der Staaten; die Macht, der Einfluss das internationale Kräfteverhältnis und nunmehr das fehlende Gleichgewicht; die Problemstellungen der Stabilität, der Entwicklung und Veränderung in den Beziehungen; die geopolitischen und geostrategischen Faktoren; das Verhalten der Staaten und die internationale öffentliche Meinung; die Verhandlungen, die Konsultationen, die politischen Abmachungen und Normen; das Verhältnis zwischen den politischen Normen und den Rechtsnormen; die Deklarationen/Resolutionen der UNO und anderer universeller zwischenstaatlicher Organisationen und die Schlussakten internationaler Staatskonferenzen; die politische Verantwortlichkeit; politische Gründe für Völkerrechtsverletzungen; Einfluss der internationalen Politik auf das Völkerrecht und umgekehrt; das Verhältnis zwischen Völkerrechtswissenschaft und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen; soziale Aspekte des Verhältnisses von Völkerrecht und innerstaatlicher Rechtsordnung33.

Die Völkerrechtssoziologie hat im Großen und Ganzen die folgenden Aufgaben:

a) Ihr eigenes Verhältnis zur Soziologie, zur Rechtssoziologie, zur Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen sowie zu den bereits erwähnten anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft genau zu untersuchen.

b) Die sozialen und politischen Grundlagen des Völkerrechts zu erforschen und aufzudecken, um u. a. Illusionen über die Effektivität des Völkerrechts in den internationalen Beziehungen zu vermeiden. Hierdurch vermag sie, zu einer realistischen Einstellung zum Völkerrecht beizutragen.

c) Noch vorhandene Erscheinungen des Rechtspositivismus und Rechtsformalismus innerhalb der Völkerrechtswissenschaft zu bekämpfen.

d) Die Völkerrechtswissenschaft eben als Wissenschaftsdisziplin an den Universitäten vor inzwischen massiv gewordenen Verdrängungsversuchen seitens der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen zu verteidigen.

e) Nach Möglichkeit auf der Grundlage einer Analyse der gegenwärtigen internationalen Beziehungen prognostische Aussagen für die Zukunft zu treffen. Es ist z. B. damit zu rechnen, dass nach 20-30 Jahren eine polygonale Welt entstehen wird und hierdurch die Problematik des Gleichgewichts an Bedeutung zunehmen wird. Das wird sich auf d a s Völkerrecht auswirken.

Das Verhältnis zwischen der Völkerrechtssoziologie und der Wissenschaft von den internationalen Beziehungen

Die Wissenschaft von den internationalen Beziehungen (knapper Überblick)

Es leuchtet ein, dass es nicht Aufgabe des vorliegenden Beitrages sein kann, die in der Tat polysynthetische und relativ komplizierte Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen erschöpfend und in aller Ausführlichkeit zu behandeln. Hier soll lediglich der Versuch unternommen werden, einen knappen Überblick über diese eigentlich neue Wissenschaftsdisziplin zu geben. Dabei wird jenen Aspekten besondere Aufmerksamkeit geschenkt, die für die Zwecke der vorliegenden Abhandlung von Bedeutung sind. Die Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen verdankt ihr Entstehung einem gemeinsamen Beschluss der britischen und amerikanischen Delegation auf der Pariser Friedenskonferenz 1919, wissenschaftliche Institutionen zu gründen, um die internationalen Beziehungen zu erforschen. Der Beschluss war konkreter Ausdruck des Schocks über den Zusammenbruch des traditionellen europäischen “Gleichgewichts der Mächte”34. Nach dem 2. Weltkrieg ist es zu einem sprunghaften Wachstum der neuen Wissenschaftsdisziplin gekommen. Zugleich sind viele Meinungssdifferenzen entstanden35. Hinsichtlich der genauen Bezeichnung dieser Fachdisziplin besteht unter ihren Vertretern keine Übereinstimmung. Es werden im großen und ganzen die folgenden Bezeichnungen verwendet: “Lehre von den Internationalen Beziehungen”36, Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen”37, ebenso Theorie Internationale Beziehungen”38 oder einfach “Internationale Beziehungen”. Eine übergreifende Theorie ist kaum zu erkennen. Es bestehen vielmehr mehrere Theorien39 bzw. theoretische Konzepte40. Unabhängig von der Bezeichnung wird diese Fachdisziplin fast einmütig als integraler Bestandteil der Politikwissenschaft betrachtet41.

Im Hinblick auf den eigentlichen Gegenstand liegt unter den Fachwissenschaftlern kein Meinungskonsens vor. Folgend seien die wichtigsten Strömungen vorgestellt: a) die Gesamtheit der internationalen Beziehungen unterschiedlicher Art zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren42. b) Inhaltliche Fragen, wie z. B. Macht und Ohnmacht, internationale Politik und internationale Gesellschaft, Wohlstand und Armut, Aktivität und Apathie, Revolution und Stabilität etc.43. c) Bei dieser Strömung stehen Handeln und vor allem Verhalten der Akteure44 im behavioristischen Sinne im Mittelpunkt.

Zu den Akteuren der internationalen Beziehungen gehören in erster Linie die Völkerrechtssubjekte, vor allem die Staaten und die internationalen zwischenstaatlichen Organisationen sowie politische, gesellschaftliche, wirtschaftliche und andere internationale, supranationale, transnationale und auch private Organisationen und Personen45. Abgesehen von Ausnahmen46 wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass die Internationalen Beziehungen als Wissenschaft keine Theorie besitzen. Es gibt nur theoretische Konzepte47. Schränkt man noch dazu die Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen auf rein empirische Aufgaben ein, so gäbe es die Gefahr, dass ein “Potpourri zusammenhangloser, ungleichartiger, unvergleichbarer und isolierter Teilerkenntnisse” entsteht48.

Die Hauptkategorien der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen sind das Interesse, die Macht, der Einfluss, die Interdependenz, das Kräfteverhältnis, das Gleichgewicht, das Verhalten und die Abhängigkeit. In methodologischer Hinsicht ist bei der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen eine große Variationsbreite festzustellen. Als Grundlage hierfür dienen die diesbezüglichen Untersuchungsergebnisse der beiden Autoren, Henning Behrens und Paul Noack. Nach ihrer Einschätzung liegt ein Methodenpluralismus vor: normatives methodisches Vorgehen, Konstitutionalismus (R. Falk, S. A. Mendlovitz); hermeneutische Gesamtschau der internationalen Beziehungen, “realistische Schule” (H. J. Morgenthau, G. F. Kennan, H. Kissinger); dialektische Methoden, polit-ökonomische Analyse (u. a. E. Krippendorf), empirisch-analytisches Vorgehen, allgemeine Systemtheorie (M. A. Kaplan, J. N. Rosenau); induktives Vorgehen, historische Soziologie (R. Aron, S. Hoffmann, R. Rosecrance); deduktives Vorgehen, kritische Entwicklungstheorie (G. Frank, F. H. Cardoso); quantitative Analyse, Arms-Control-Doktrin (u. a. W. Baudissin); komparatistisches Vorgehen, historische Soziologie (R. Aron, S. Hofmann, R. Rosecrance); experimentelle Konstruktion, politische Kybernetik (u. a. K. W. Deutsch); heuristische Funktion, allgemeine Systemtheorie (M. A. Kaplan, D.. Singer, J. N. Rosenau, R. C. North) 49. Zwei Methoden sind etwas konkreter zu spezifizieren: Das “Billard-Ball-Model”, das die internationalen politischen Beziehungen als Summe der nationalen Außenpolitiken auffasst, wie im Billardspiel die Kugeln aufeinander stoßen. Nach dieser Methode wäre es möglich, die Welt realistisch zu betrachten. Im Gegensatz zu dieser etwas seltsam anmutenden Konstruktion überzeugt das von James N. Rosenau entworfene “Linkage- Model”50 durchaus. Darin kann man die logisch verständlichen Verknüpfungen zwischen den in einem System vorhandenen Faktoren bzw. Elementen erkennen. Es geht darüber hinaus um die Zusammenhänge zwischen den nationalen und den internationalen Systemen.

Zum Verhältnis zwischen der Völkerrechtswissenschaft, speziell der Völkerrechtssoziologie und der Wissenschaft von den internationalen Beziehungen

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bis zum 19. Jahrhundert Völkerrecht, Diplomatiegeschichte, Politik und Friedensforschung im Grunde zusammen gehörten51. Das Völkerrecht und in diesem Zusammenhang auch die Völkerrechtswissenschaft besaßen Priorität. Vor allem in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts haben Völkerrechtler die Friedens- und Konfliktforschung betrieben. Österreichische Wissenschaftler waren auf diesem Gebiet besonders erfolgreich52. Schon in der Epoche des Iustum potentiae Aequlibrium Europaeum dachten die Völkerrechtler auch in politischen Kategorien53. D. h., dass einzelne Völkerrechtler bereits im Sinne des methodologischen Grundsatzes der Komplexität dachten. Erst nach dem Zweiten Weltkrieg verloren das Völkerrecht und die Diplomatiegeschichte allmählich an Bedeutung. Die Wissenschaftler auf dem Gebiet der internationalen Politik richteten ihre Aufmerksamkeit auf substantielle Fragen, wie z. B. Strukturen und Macht54.

Obwohl objektiv die Materien der Völkerrechtswissenschaft und der Lehre von den Internationalen Beziehungen sich teilweise überschneiden55, kann im allgemeinen konstatiert werden, dass die Vertreter beider Wissenschaftsdisziplinen bestimmte Probleme haben: Während z. B. die meisten Völkerrechtler die Forschungsergebnisse der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen möglicherweise aus fehlender Lernbereitschaft ignorieren, neigen die Vertreter dieser Fachdisziplin dazu, das Völkerrecht als Normensystem gering zu schätzen56. Deswegen wird zu Recht vorgeschlagen, die “unselige Unterscheidung zwischen Legalisten und Realisten”57, d. h. zwischen der Völkerrechtswissenschaft und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen über Bord zu werfen. Es bedarf vielmehr einer engen Kooperation bzw. “Befruchtung” zwischen den beiden Wissenschaftsgebieten. Es ist der von Karl Kaiser vertretenen Auffassung zu folgen, wenn er von der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen eine “Neudurchdenkung der Möglichkeiten des Völkerrechts” und von der Völkerrechtswissenschaft eine “Hinwendung zu historisch soziologischen Methoden” fordert. Er weist darauf hin, dass die Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen auf die größeren normativen Systeme sowie auf die Handlungsanleitungen der Völkerrechtswissenschaft angewiesen ist. Diesbezüglich kann von der Völkerrechtswissenschaft “ein befruchtender Impuls” ausgehen58. Von einzelnen Vertre-tern der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen wird das Völkerrecht als ein die “internationalen Interaktionen beeinflussendes Element” betrachtet59.

Die Völkerrechtswissenschaft wiederum benötigt für die Zwecke der Untersuchung und des Verständnisses des “sozio-politischen Substrats”60 des Völkerrechts, zumal dieses die internationale Wirklichkeit besonders widerspiegelt, zumindest Grundkenntnisse der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen61. Es kann festgestellt werden, dass hierüber die Völkerrechtler nur sporadisch und recht unsystematisch Überlegungen angestellt haben. Im Grunde ist vorwiegend die von den Internationalen Beziehungen breit angewandte Methode der Analyse erwähnt worden62. Im Gegensatz dazu sind Vertreter der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen etwas kreativer gewesen. Zu nennen sind vor allem die folgenden Autoren: G. Doeker, der noch dazu nicht allgemein von der Völkerrechtswissenschaft, sondern expressis verbis von der Völkerrechtssoziologie spricht, während Völkerrechtler die Völkerrechtssoziologie entweder mit der “Lehre von den Internationalen Beziehungen”63 oder mit der “Soziologie der Internationalen Beziehungen” gleichsetzen64. G. Doeker zählt eine Reihe von theoretischen Ansätzen auf, die für die Völkerrechtssoziologie von Bedeutung wären: a) Analyse der außenpolitischen Entscheidungsprozesse. Im Mittelpunkt der Analyse stehen Reaktionsweisen und Motivationslagen bei der Völkerrechtsbefolgung. b) Darstellung der Simulation zwischenstaatlicher Beziehungen bei Berücksichtigung innenpolitischer und internationaler Entscheidungsfaktoren. c) Der theoretische Ansatz von “Systems analysis”, der durch Beachtung der Wechselbeziehungen zwischen komplexen Faktoren zu einer realistischeren Einschätzung des Wirkungsgrades des Völkerrechts führen kann. d) Außerdem sind die gemeinsamen Erwartungen (“shared expectations”) zu berücksichtigen, um das mögliche Verhalten der Akteure in den internationalen Beziehungen einschätzen zu können65.

Ernst-Otto Czempiel, einer der führenden Vertreter der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen in Deutschland, empfiehlt für die Zwecke der Völkerrechtsforschung die folgenden, etwas spezielleren Untersuchungsmethoden: a) Das “Spinnweb-Model”, das sich auf alle Akteure in den internationalen Beziehungen bezieht. b) Das “Interaction unit”, das die Aktivitäten jedes Akteurs erfasst, der das internationale System mit gestaltet. c) Das “Penetrated System”, das eigentlich die Beeinflussung eines Staates durch seine politische und wirtschaftliche Umgebung zum Wesen hat. Dieses System besteht aus mehreren Subsystemen. d) In enger Verbindung damit steht das “Billard-Ball-Model”66.

Es ist klarzustellen, dass die vorwiegend rechtspositivistisch ausgerichtete Völkerrechtswissenschaft dem Wesen nach ein Relikt der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts ist. Ihre Einseitigkeit reicht schon lange nicht aus, um die Völkerrechtsordnung allseitig und überzeugend zu erklären. Die Begrenzung auf die Völkerrechtsdogmatik schränkt den Forschungshorizont eines Völkerrechtswissenschaftlers erheblich ein. Deshalb hat es sich - wie eingangs erwähnt - als absolut notwendig erwiesen, nicht bei dem traditionellen Verständnis von der Völkerrechtswissenschaft zu bleiben, sondern Überlegungen über mögliche integrale Bestandteile dieser Wissenschaft sowie über weitere Forschungsgegenstände und Forschungsmethoden anzustellen, um zum einen den Anforderungen einer globalen Welt gerecht zu werden und zum anderen die Völkerrechtswissenschaft vor Verdrängungs gefahren, die von der dynamischeren Fachdisziplin der Internationalen Beziehungen ausgehen, zu schützen. In diesem Kontext sprechen einzelne Völkerrechtler sogar von einem “immer aussichtsloser erscheinenden Existenzkampf”67. Die Völkerrechtssoziologie geht von der Normativität des Völkerrechts aus, d. h. bei ihr stehen im Mittelpunkt die grundlegenden Völkerrechtsprinzipien, ihr Gegenstand jedoch ist viel breiter und umfassender. So betrachtet, weist sie einige Gemeinsamkeit mit der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen auf. Im Gegensatz dazu ergibt sich aus der internationalen Fachliteratur der Fachdisziplin Internationale Beziehungen, dass ihre Vertreter dem Völkerrecht kaum Aufmerksamkeit schenken. Dem ist so, weil sie das Völkerrecht gering schätzen. Die Sache wird jedoch gefährlich für die internationalen Beziehungen, wenn Politikwissenschaftler und nicht Völkerrechtler Hauptberater von Regierungen sind. So ist es gegenwärtig bei der einzigen Supermacht der Welt und so war es auch bei der damaligen UdSSR68 . Es ist erforderlich, dass sich Wissenschaftler mit der wichtigen Problematik der vielschichtigen Interessen befassen, jedoch dürfen sie dabei die Völkerrechtsordnung nicht vergessen. Andernfalls kommt es unweigerlich zu militärischen Abenteuern, mitunter mit verhängnisvollen Folgen für die Urheber einer derartigen Haltung zum Völkerrecht als internationale Rechtsordnung.

Die Völkerrechtssoziologie hat, wie bereits nachgewiesen worden ist, ihre eigene Methodologie mit ihren Grundsätzen (Objektivität, Analyse und Synthese, Induktion, Komplexität, Systemhaftigkeit, Globalität, Universalhistorismus und Differenziertheit). So betrachtet, ist sie nicht unbedingt auf die von den Vertretern der “International Relations” entwickelten theoretischen Ansätze angewiesen. Dennoch vermögen sie unter Umständen eine ergänzende methodische Rolle zu spielen.

Andere integrale Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft, wie vor allem die Völkerrechtstheorie, die Völkerrechtsphilosophie und die Völkerrechtsdogmatik benötigen nicht unbedingt die Methoden der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen. Insofern erscheint die Fragestellung nach dem Verhältnis zwischen der Völkerrechtswissenschaft und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen nunmehr nicht ganz korrekt. Es geht vielmehr um das Verhältnis zwischen der Völkerrechtssoziologie und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen.

Von diesem neuen Wissensstand ausgehend, wird hier den Vertretern der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen empfohlen, die folgenden integralen Bestandteile ihrer Fachdisziplin zu erarbeiten: Theorie, Philosophie, Soziologie und Geschichte. Auf der Grundlage der hier erarbeiteten Völkerrechtssoziologie wäre es prinzipiell durchaus möglich, dass ein Völkerrechtler ohne rechtspositivistische Scheuklappen dies täte, was allerdings den Rahmen des vorliegenden Beitrages bei weitem sprengen würde.

Die politischen Normen als wichtiger Gegenstand der Völkerrechtssoziologie

Normbildungstheoretische Aspekte der politischen Normen

Die systematische Beschäftigung mit den politischen Normen wäre eigentlich eine der wichtigsten Aufgaben der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen. Es hat sich allerdings gezeigt, dass derartiges außerhalb des Selbstverständnisses und der Sichtweise ihrer Vertreter liegt.

Es wird ganz sachlich festgestellt, dass sie bisher, soweit überblickbar, keine Forschungsergebnisse auf diesem Gebiet vorgelegt haben. Möglicherweise liegt es daran, dass die Politikwissenschaftler nicht in normativen Kategorien zu denken vermögen. Daher wäre es durchaus gerechtfertigt, die folgenden Ausführungen über die politischen Normen als einen bescheidenen Beitrag eines Völkerrechtswissenschaftlers zur Weiterentwicklung auch der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen zu betrachten.

Unter Beachtung des methodologischen Grundsatzes der Komplexität kann man von einem einheitlichen Normenbildungsprozess sprecht, geht es um die Staaten als die bedeutsamsten Akteure in den internationalen Beziehungen und Hauptsubjekte des Völkerrechts69.

Der Normenbildungsprozess in den internationalen Beziehungen beginnt in der Regel damit, dass Staaten bestimmte Probleme kognitiv erfassen. Hierüber entsteht allmählich ein allgemeiner consensus (consensus generalis). Bereits an der kognitiven Seite des consensus der Staaten sind mehrere Determinanten (materielle und ideelle, ökonomische und politische, innerstaatliche und internationale) in ihrer Komplexität beteiligt. Sie beeinflussen in ihrer Gesamtheit die Staatsinteressen. Danach wird von den Staaten aus ähnlichen oder aus unterschiedlichen Gründen die internationale Bedeutung der betreffenden Probleme erkannt. Diesbezüglich liegt ebenso ein consensus generalis oder ein consensus omnium vor.

Das Einfangen der objektiv existierenden Probleme wird begleitet von einer Wertung. Ihr liegen Faktoren zugrunde, die in den materiellen Lebensbedingungen wurzeln. Über die Wahrnehmung, Erkenntnis und Bewertung der Probleme gelangen die Staaten zu einer Normierungsnotwendigkeit und Normierungswürdigkeit. Der Normierungsgegenstand besteht zwar unabhängig von den wahrnehmenden, erkennenden und wertenden Subjekten (Staaten), die Normierungsfrage ist jedoch subjektiv gefärbt, weil sie durch die Vorstellungswelt der Staaten hindurch geht.

Eine entscheidende Phase des konsensualen Prozesses bezieht sich auf die Regelung der substantiellen Fragen. In diesem Stadium spielen Interessen, Willen und Gerechtig-keitsempfinden der Akteure eine besondere Rolle. Im Verhandlungsprozess versuchen die Staaten einen Interessenausgleich zu erziehen. Daran sind hauptsächlich die folgenden Determinanten beteiligt: die globalen Hausforderungen der Menschheit, das internationale Kräfteverhältnis, unter Umständen die Bündnisverpflichtungen, die Interdependenz, die Globalisierung, die internationale öffentliche Meinung, der politische Standort der Staaten, die ökonomische Stärke, die geographische Lage, die innenpolitische Situation in einem Staat, die Rechtsanschauungen, die Wertvorstellungen, die Erwartungshaltung usw. Diese Faktoren wirken komplex und vorwiegend gleichzeitig. Sie stellen in philosophischer Hinsicht einen dialektischen und widersprüchlichen Prozess dar.

Im Verhandlungsprozess koordinieren die Akteure ihre Interessen, die darauf fußenden Willen und die von den vielschichtigen Interessen beeinflussten Überzeugungen (opiniones). Das Ergebnis dieses Vorganges ist Ausdruck eines inhalts- und sachbezogenen consensus. Er findet seinen Niederschlag in Verträgen, Deklarationen/Resolutionen der UNGeneralversammlung, in Konferenzschlussakten etc. Hierdurch bezieht sich der consensus der Akteure auf Inhalt und Form der angenommenen Instrumente. Über die Normativitätsart und den Charakter der verschiedenen konkreten Ergebnisformen des konsensualen Normenbildungsprozesses wird aber noch nichts ausgesagt. Hinsichtlich des Charakters der Ergebnisformen ist davon auszugehen, dass die Staaten im Rahmen des Gesamtsystems der internationalen Beziehungen und damit des einheitlichen internationalen Normenbildungsprozesses Verhaltensregeln, d. h. Normen schaffen. Sie entscheiden gemeinsam darüber, ob diese Normen rechtlichen oder vielleicht nichtrechtlichen Charakter besitzen sollen. Ihre Absicht (intentio) bzw. ihr Wille (voluntas) oder die Überzeugung (opinio) sind hierfür ausschlaggebend.

In einer weiteren Phase des Normenbildungsprozesse bezieht sich der consensus der Staaten darauf, eine geschaffene Verhaltensnorm als verbindlich (rechtlich, politisch oder moralisch) zu akzeptieren. Schließlich erstreckt sich der consensus der Staaten auf ihre Bereitschaft, sich nach den akzeptierten Verhaltensnormen zu richten, d. h. die Bereitschaft, sie einzuhalten. Der internationale Normenbildungsprozess kann in zwei Säulen zerfallen: in eine rechtliche und in eine nichtrechtliche. Bei der nichtrechtlichen Säule des Normenbildungsprozesses geht es wiederum entweder um politische oder um Moralnormen. Danach richten sich die entsprechenden Ergebnisformen, d. h. in concreto die Normen und zwar die Rechtsnormen, die Moralnormen und die politischen Normen.

Die in den multilateralen Konventionen universellen Charakters verankerten Normen sind Ausdruck des consensus voluntatis iuris generalis. Sie sind Gegenstand der Völkerrechtstheorie70. Die vor allem in Deklarationen/ Resolutionen der UN-General-versammlung enthaltenen Moralnormen sind Ausdruck des consensus opinionis moralis generalis der Staaten. Sie sind Gegenstand der Völkerrechtsphilosophie71. Die in Deklarationen/ Resolutionen politischen Charakters der UN-Generalversammlung bringen den consensus opinionis politicae generalis der Staaten zum Ausdruck, während die konkreteren politischen Normen in Abmachungen politischen Charakters den consensus voluntatis politicae der daran beteiligten Staaten äußern. Diese Normen sind Gegenstand der Völkerrechtssoziologie. Abschließend zu diesem Abschnitt kann man zusammenfassen, dass die normbildungstheoretische “goldene Kette” Bedürfnisse - Interessen - Willen - Norm - Verhalten uneingeschränkt gilt.

Merkmale, Funktion, System und Strukturfragen der politischen Normen

Zunächst sei die Bemerkung vorangestellt, dass es aus Platzgründen nicht möglich ist, die politischen Normen ausführlich und mit vielen Beispielen zu behandeln. Bereits in den 70er Jahren war das in normbildungstheoretischer Hinsicht höchst interessante Phänomen zu registrieren, dass die Anzahl politischer Dokumente vor allem zur Regelung von Sicherheits- und Abrüstungsfragen sowie zur zwischenstaatlichen Kooperation immer größer wurde. So nahm z. B. die UNGeneralversammlung zahlreiche Deklarationen und Resolutionen zu Fragen des Friedens, der Sicherheit, der Abrüstung und der Unterentwicklung an. Speziell in Europa wurden im Zuge eines beginnenden Entspannungsprozesses zwei wichtige politische Dokumente, namentlich die Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa von 1976 und die Stockholmer Deklaration über vertrauens-, sicherheitsbildende Maßnahmen und Abrüstung von 1986 angenommen. Die UN-Deklarationen und Resolutionen sowie die beiden europäischen politischen Dokumente enthalten politische Verhaltensnormen für die betreffenden Staaten. Ihr Ausgangspunkt sind - ähnlich wie bei den Völkerrechtsnormen - reale Bedürfnisse und konkrete Interessen der Staaten. Insofern besitzen sie - normbildungstheoretisch betrachtet - eine eminente Widerspiegelungsfunktion. Diese Verhaltensnormen sind sozusagen innerhalb des Gesamtsystems der internationalen Beziehungen konkreter Ausdruck des übereinstimmenden politischen Willens der Staaten. Er wiederum ist im Zeitalter der Globalisierung im Blickwinkel einer modernen Normbildungstheorie das konkrete Ergebnis nicht nur eines allgemeinen Willens, sondern in erster Linie einer konkreten Willensübereinstimmung. Sie wiederum kommt durch gegenseitige politische Kompromisse und auf konsensualer Grundlage zustande. Daher kann eine politische Norm nicht die Widerspiegelung von mehreren Staatenwillen sein. Sie stellt vielmehr eine gemeinsame Verhaltensregel dar, aus der für die Partner gleichermaßen Ansprüche und Pflichten erwachsen. Auch hier gilt der Grundsatz, etwas abgewandelt: ex consenso norma politica oritur.

Politische Verhaltensnormen werden in der Regel dann geschaffen, wenn die Zeit für Völkerrechtsnormen noch nicht reif ist. Der diesbezügliche Normenbildungsprozess beansprucht ferner nicht so viel Zeit wie die Erarbeitung von Konventionen. Erfordernisse der internationalen Beziehungen werden also schneller erfasst und geregelt. Irgendwelche Ratifikationserfordernisse sind außerdem nicht vorgesehen. Hierdurch weisen politische Normen in der Regel in hohem Maße Dynamik, Anpassungsfähigkeit und Flexibilität auf72. Andererseits besteht jedoch, wie die UN-Resolutionen zum Frieden und zur Abrüstung zeigen, die Gefahr einer großen Inflation und schließlich Entwertung dieser Dokumente bzw. Normen. Ferner vermögen derartige Normen völkerrechtliche Regelungen erfolgreich zu ersetzen. Dies soll jedoch für die Völkerrechtler kein Grund sein, deswegen das Völkerrecht, wenn auch nur teilweise, als machtlos73 abzuqualifizieren oder sogar darin eine Krise des Völkerrechts74 zu erblicken. Hier zeigt sich, dass es für die Völkerrechtler an der Zeit ist, die heutigen internationalen Beziehungen nicht nur lege strictum zu sehen und zu werten. Es bedarf vielmehr der Bereitschaft einzusehen, dass es außer dem völkerrechtsnormativen System weitere Normensysteme gibt, die mitunter von sehr großer Bedeutung und Wirksamkeit sind. Gerade die Wirksamkeit politischer Dokumente und Normen liefert den Beweis dafür, dass die Unterscheidung zwischen rechtlichen und politischen Normen in den internationalen Beziehungen der Gegenwart zwar notwendig, jedoch nicht immer von eminenter Bedeutung ist. Die politischen Normen sind nicht nur flexibler, sondern auch weniger kategorisch als die Rechtsnormen75. Die politischen Normen können zwar innerhalb eines konkreten Normenbildungsprozesses Vorläufer von Rechtsnormen sein bzw. es können auf der Basis politischer Dokumente völkerrechtliche Verträge entstehen. Politologisch und rechtssoziologisch die internationalen Beziehungen der Gegenwart betrachten, bedeutet jedoch, die prinzipielle Selbständigkeit der politischen Normen zu akzeptieren und sie nicht als Anhängsel der Völkerrechtsnormen anzusehen76. Aus der Selbständigkeit der politischen Normen folgt, dass sie nicht in jedem Falle rechtlich Elemente enthalten. Sie besitzen vielmehr politische Verbindlichkeit. Dabei können politische Normen konkreten Rechtsnormen widersprechen77. Derartiges ist jedoch hinsichtlich der grundlegenden Völkerrechtsprinzipien unzulässig. Politische Normen können ferner unter Umständen durch Rechtsnormen realisiert werden. Umgekehrt ist es genauso. Bezüglich ihrer Sozialstruktur unterscheiden sich politische von rechtlichen Normen nicht wesentlich. Etwas komplizierter sieht es bei der Makrostruktur aus. Hierüber gibt es in der Fachliteratur, soweit überblickbar, keine Meinungsäußerungen. Es gibt eine einzige Möglichkeit, die Makrostruktur der politischen Normen zu untersuchen, nämlich die bei den Rechtsnormen übliche Methode hier mutatis mutandis anzuwenden. Dabei sollen einige der Realität der internationalen Beziehungen adäquate Bewertungskriterien erarbeitet werden, wie z. B. Bezugsmaterie, Bedeutung für die Bewältigung der globalen Herausforderungen der Menschheit sowie ihre Nähe zu den grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts.

Unter Zugrundelegung der Systembetrachtungsweise gibt es demnach hinsichtlich der Bezugsmaterie folgende Teilsysteme innerhalb des Subsystems der politischen Normen:

a) politische Normen zum Weltfrieden, zur internationalen Sicherheit und zur Abrüstung,

b) politische Normen zu der globalen Herausforderung der Unterentwicklung, c) politische Normen zur globalen Herausforderung der Gefährdung der menschlichen Umwelt. Innerhalb des jeweiligen Teilsystems politischer Normen sind Wechselverhältnis und gegenseitige Bedingtheit festzustellen. Zwischen den Normen der einzelnen Teilsysteme sind zwar ebenfalls Wechselbeziehungen vorhanden, jedoch in der Regel eher losen Charakters. Durch diese Systematisierung kann man teilweise die Sozialstruktur und größtenteils die Makrostruktur der politischen Normen erklären.

Zur Mikrostruktur der politischen Normen liegt bisher, soweit überblickbar, nichts vor. Eine partielle Ausnahme bildet die von Lukaschuk vorgenommene Bestimmung der politischen Norm: “Eine politischverbindliche Verhaltensregel in den zwischenstaatlichen Beziehungen, die geschaffen, durchgesetzt und mit politischen Mitteln garantiert wird”78. Obwohl es schwer ist, darin mikrostrukturelle Elemente festzustellen, kann im Prinzip dieser Definition zugestimmt werden. In Anlehnung an die Erkenntnisse der Rechtstheorie79 könnte die politische Norm ebenfalls als die kleinste sinnvolle Einheit innerhalb des politischen Regelungssystems der internationalen Beziehungen bezeichnet werden. Hiervon ausgehend, könnten Mikrostruktur sowie Funktion der politischen Norm einigermaßen genau bestimmt werden.

Es wird hier prinzipiell davon ausgegangen, dass jede politische Norm in irgendeiner Weise den Adressaten ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und Aufforderungscharakter besitzt. Insofern hat sie auch eine Gestaltungsfunktion. Die wesentlichen Merkmale der politischen Norm sind: a) Sie wird von den politischen Interessen, in der Regel vom politischen Willen sowie von der politischen Überzeugung der betreffenden Staaten bestimmt. Dabei werden Interessen, Willen und Überzeugung nicht nur von den materiellen Lebensbedingungen, sondern auch von Erscheinungen der Ideologie geprägt. Gerade bei den politischen Normen allein die materiellen Lebensbedingungen in Betracht ziehen hieße, einem Vulgär-materialismus zu huldigen. Andererseits würde eine Einschränkung auf ideelle Prozesse Faktoren und Elemente eher Mystik und Sophistik bedeuten. b) Die politische Norm vermag ferner, gesellschaftliche Verhältnisse zu regeln. c) Im Falle ihrer Verletzung ist der betroffene Staat legitimiert, darauf adäquat und angemessen zu reagieren, d. h. in concreto, Sanktionen (Reaktivmaßanhmen) politischen Charakters einzuleiten.

In mikrostruktureller Hinsicht kann unter Umständen davon ausgegangen werden, dass eine politische Norm aus einem Tatbestandteil und einem Folgehandlungsteil besteht. Es wird jedoch in der Regel schwer sein, beide Teile bei jeder politischen Norm zu finden. Auch was die politischen Sanktionen anbelangt, wird es kompliziert sein, sie als Bestandteil jeder politischen Norm genau zu orten. Meistenfalls wird es so sein, dass die Sanktion nicht unbedingt dazu gehört. Sie ist also ein Kann-Element.

Bezüglich der politischen Normen liegen ebenfalls keine Untersuchungen vor. Es herrscht mitunter ein babylonisch anmutender Begriffswirrwarr.

Deswegen sollten die Erkenntnisse der Philosophie, der Logik, der Soziologie und der Rechtstheorie zugrunde gelegt werden, um wenigstens einen definitorischen Versuch zu unternehmen. Hiernach ist innerhalb des Gesamtsystems der internationalen Beziehungen ein politisches Prinzip (principium Politikum) eine politische Norm, die folgende Merkmale aufweist: a) Allgemeinheit und hoher Aktionsgrad; b) allgemeine politische Verbindlichkeit, d. h. sie ist politisch bindend für alle Staaten; c) grundlegende Bedeutung für die gesamte Staatengemeinschaft sowie für jeden Staat. Nur wenige politische Normen besitzen diese Qualitätsmerkmale: Weltfriede, friedliche Koexistenz der Hauptkulturkreise, Entwicklung, Abrüstung, um die wichtigsten zu nennen. Politische Prinzipien dieser Art bringen hauptsächlich einen consensus politicae generalis zum Ausdruck. Von ihnen sind spezielle politische Normen zu unterscheiden. Sie können zwar ebenfalls allgemein sein, ohne jedoch die Qualität von Prinzipien zu besitzen, oder sie sind konkret bzw. individualisiert. Hierbei handelt es sich der Bedeutung nach in erster Linie um jene Normen, die dazu dienen, den Abrüstungsprozess voranzutreiben. Einige sind in der Staatenpraxis sowie von Völkerrechtlern bereits teilweise formuliert und systematisiert worden80. Zu nennen sind in diesem Bereich hauptsächlich folgende Normen: Gegen-seitigkeit, Gleichzeitigkeit, Gleichwertigkeit, Verhandlungsführung, bona fides, gegenseitige Kontrollen, gegenseitige Inspektionen etc.

Die Durchsetzung der politischen Normen

Auf der Grundlage der Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit geschaffene politische Normen, d. h. politische Verhaltensregeln, sind in dem Sinne zu respektieren, dass die betreffenden Staaten ihr Verhalten danach richten81. Sind noch dazu konkrete Pflichten, wie z. B. in Stockholmer Dokument fixiert, dann sind diese zu erfüllen. Und dies umso mehr, wenn im Dokument die Bestimmungen expressis verbis als politisch verbindlich bezeichnet werden. Hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen bzw. der darin enthaltenen Bestimmungen heißt es: “Sie werden militärisch bedeutsam und politisch verbindlich sein”.

Es fragt sich nun, nach welchem Grundsatz politische Verpflichtungen zu erfüllen sind. Die Vertragstreue (pacta servanda sunt) käme wohl nicht in Frage, weil sie sich historisch-traditionell, rechtsdogmatisch sowie positivrechtlich auf völkerrechtliche Verträge bezieht. Für politische Dokumente, Abmachungen und Normen würde sich eher der allgemein gehaltene Grundsatz bona fides eignen82. Die Staaten sind vor allem dazu angehalten, übernommene Verpflichtungen zu erfüllen, wenn diese dem Friedenserfordernis sowie den grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts nicht widersprechen.Wenn sich aus der politischen Normativität die politische Verpflichtung ergibt, politische Normen einzuhalten, dann wäre es naheliegend, auch von der politischen Verantwortlichkeit zu sprechen. Bei Nichteinhaltung politischer Verpflichtungen würde dann das politische Einstehenmüssen in Frage kommen. Dies würde in Gesalt konkreter und mitunter empfindlicher Gegenmaßnahmen (Reaktivmaßnahmen), also politischer Sanktionen erfolgen. Während sich jedoch Repressalie und Retorsion auf die entsprechenden, genau festgelegten Vertragsmaterien beschränken, sind politische Sanktionen viel umfangreicher. Sie gehen meistens über die konkreten politischen Abmachungen weit hinaus und erfassen mitunter mehrere Bereiche in den Beziehungen zwischen den Staaten. In den internationalen Beziehungen kommen politische Sanktionen hin und wieder vor: Einfrieren von politisch-diplomatischen und ökonomischen Beziehungen, eine bestimmte Ein- oder sogar Ausladungspolitik, Nichtabschluss von bereits in Aussicht gestellten Verträgen, auf deren Abschluss der betroffene Staat dringend angewiesen ist, usw83. Die Anwendung politischer Sanktionen kann jedoch nicht willkürlich erfolgen. Hierfür gibt es bestimmte Kriterien wie: Nichtgefährdung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit; keine weitere Zuspitzung der anderen globalen Herausforderungen der Menschheit, wie z. B. der Unterentwicklung und der Gefährdung der menschlichen Umwelt; keine Verletzung des völkerrechtlichen Minimalkonsenses, nämlich der grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts. Es wäre durchaus möglich, diese Kriterien auch als unabdingbare “Spielregeln” in den zwischenstaatlichen Beziehungen im Zeitalter der Globalisierung zu betrachten. Sollte es jedoch bezüglich der Sanktionen zu weitergehenden Streitigkeiten zwischen den Staaten kommen, dann gäbe es keine gerichtliche Instanz, um sich mit dem Streitfall zu befassen. Das in statu nascendi befindliche internationale politische Normensystem sieht irgendeine Gerichtsbarkeit noch nicht vor84. Daher käme im Falle der Entstehung von Streitigkeiten Art. 33 der UN-Charta nicht in Frage85.

Dieser methodologische Ansatz, eben sich der Problematik politischer Normen die adäquate wissenschaftliche Aufmerksamkeit zu schenken, unterscheidet sich wesentlich von der etwas unbeholfenen Reaktion einiger Rechtspositivisten unter den Völkerrechtlern auf neuere Entwicklungen in den internationalen Beziehungen vor allem in den 70er Jahren. Sie sahen zahlreiche Dokumente, vorwiegend Deklarationen und Resolutionen der UN-Generalversammlung durch die ziemlich eingeengte völkerrechtsdogmatische Brille und prägten zwar schillernde und beeindruckende Begriffe, wie “soft law”, “green law”, “soft obligation”, “droit recommandaire”, “droit declaratoire”, “droit programmatoire”, droit directif”, “pára-droit”, “pré-droit”, “pré-juridique”86 etc., bis Prosper Weil diesen eigentlich unwissenschaftlichen Auswüchsen einer vernichtenden Kritik unterzogen hat87. Er tat dies jedoch ebenfalls rechtspositivistisch vorgehend. Deswegen gelang es ihm nicht, darüber hinaus zu gehen und die bereits existierenden politischen Normen in den internationalen Beziehungen zu beachten. Er hat geschrieben, was diese pseudowissenschaftlichen Konstruktionen nicht sind. Besser wäre es gewesen, sich nach dem Grundsatz “negatio est determinatio” des Spinoza zu richten. Offensichtlich fehlte sowohl ihm als auch seinen wissenschaftlichen Gegnern ein moderner methodologischer Ansatz, d. h. die Völkerrechts-soziologie sowie eine moderne Normbildungstheorie befanden sich außerhalb ihres Gesichtskreises. Somit hat die traditionelle rechtspositivistische und rein völkerrechtsdogmatische Forschungsmethode ihre Grenzen erreicht88. International betrachtet, haben sich nur wenige Völkerrechtler, der eine nur etwas, der andere jahrelang und systematisch, mit der Problematik der politischen Normen befasst89. Andere Völkerrechtler hingegen waren jahrelang damit beschäftigt, sowohl das Völkerrecht als auch die Völkerrechtswissenschaft zu Grabe zu tragen. Sie haben die Völkerrechtswissenschaft dem Wesen nach im Dunstkreis der “political scienses” und des “Neo-Realismus” aufgelöst. Gerade die politisierenden und soziologisierenden Völkerrechtler hätten aber die Aufgabe, eben die politischen Normen in den internationalen Beziehungen zu entdecken.

Schlussfolgerungen

Die Völkerrechtswissenschaft hat die Aufgabe, das Völkerrecht zu erkennen und zu erklären. Sie besteht aus den folgenden Säulen: Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtsmethodologie, Völkerrechtsdogmatik, Geschichte der Völkerrechtswissenschaft und Völkerrechtssoziologie.

Die Völkerrechtssoziologie ist eine Wissenschaft in statu nascendi. Sie stützt sich in erster Linie auf die Soziologie, die Rechtssoziologie und die Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen. Sie besteht aus den folgenden Bestandteilen: Theorie, Methodologie, Dogmatik und Geschichte der Völkerrechtssoziologie.

Die wichtigsten Gegenstände der Völkerrechtssoziologie sind die folgenden: die globalen Herausforderungen der Menschheit; die Interessen der Menschheit, der Völker und der Staaten; der politische Wille der Staaten; die Macht, der Einfluss, das internationale Kräfteverhältnis und nunmehr das fehlende Gleichgewicht; die Problemstellungen der Stabilität, der Entwicklung und Veränderung in den internationalen Beziehungen; die geopolitischen und geostrategischen Faktoren; das Verhalten der Staaten; die internationale öffentliche Meinung; die Verhandlungen, die politischen Abmachungen und politischen Normen sowie ihr Verhältnis zu den Rechtsnormen; die politische Verbindlichkeit und die politische Verantwortlichkeit sowie die politischen Reaktivmaßnahmen; das Verhältnis zwischen der Völkerrechtswissenschaft und der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen.

Die Völkerrechtssoziologie hat eine Reihe von methodologischen Grundsätzen mit spezifischem Inhalt, wie Objektivität, Analyse/Synthese, Induktion, Komplexität, Systemhaftigkeit und Globalität. Bei dem internationalen Normenbildungsprozess gilt die “goldene” Kette Bedürfnisse - Interessen - Wille - Normen - Verhalten. Dieser Prozess hat weitestgehend konsensualen Charakter. Durch ihn entstehen drei Normkategorien, namentlich die Rechtsnormen, die politischen Normen und die Moralnormen. Für die politischen Normen gilt der Grundsatz “ex consenso norma Politica oritur”.

Normen in Deklarationen/Resolutionen bringen einen consensus opinionis politicae generalis der Staaten zum Ausdruck. Politische Normen in konkreten Abmachungen politischen Charakters sind Ausdruck eines consensus voluntatis politicae der daran beteiligten Staaten. Aus politischen Normen erwachsen politische Verpflichtungen bzw. die politische Verbind-lichkeit. Solche Verpflichtungen sind nach dem Grundsatz bona findes zu erfüllen. Andernfalls kommt es auf der Grundlage der politischen Verantwortlichkeit zu politischen Reaktivmaßnahmen. In diesem Falle sind vor allem die grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts sowie spezielle Grundsätze, wie die Verhältnismäßigkeit, zu respektieren. Politische Normen können sich zu Rechtsnormen entwickeln.

Die Völkerrechtssoziologie ist die absolut notwendige und auch die passende völkerrechtswissenschaftliche, völkerrechtsfreundliche sowie völkerrechtsverteidigende Antwort auf die vorwiegend völkerrechtsnihilistisch, völkerrechtsleugnerisch und mitunter auch völkerrechtszerstörerisch ausgerichtete, betriebene und wirkende Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen, insbesondere im Sinne der US-amerikanischen political sciences (“Theory of International Relations”).

Die Völkerrechtssoziologie weist weitestgehend die Vorzüge der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen auf, ohne jedoch ihre Mängel zu enthalten.

 


1 P. Terz, Die Erarbeitung einer Völkerrechtsmethodologie - eine unaufschiebbare Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft, in: Rechtstheorie und die methodologischen Probleme der Rechtswissenschaft, Universität Leipzig, 1984, S. 221 ff.; id., Komplexität, Globalität und universalhistorisches Vorgehen als methodologische Grundsätze gesellschaftswissenschaftlicher Forschung (demonstriert am Beispiel von Gleichgewicht, Gemeinwohl und Consensus), in : Das Hochschulwesen, 1981, Heft 5, S. 136 ff.; id., Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft oder Pro scientia lata iuris inter gentes, in: AdV, 1992, Band 30, Heft 4, S. 442-481. Bereits in diesem Beitrag ist der Völkerrechtssoziologie ein Abschnitt gewidmet worden; id., Die Völkerrechtsphilosophie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Pro scientia ethica iuris inter gentes, in: ARSP, 2000, vol. 86, Heft 2. S. 168-184. Ein weiterer Beitrag extra zu der eigentlichen Völkerrechtstheorie ist in Vorbereitung. Es ist vorgesehen, diese bereits 1977 in Angriff genommene Pentalogie in der Perspektive als ein größeres Werk mit dem Titel Dimensionen der Völkerrechtswissenschaft herauszugeben.

2 A. Diemer, Was heißt Wissenschaft? Meisenheim 1964, S. 67.

3 Vgl. ausführlicher P. Terz, Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft (Anm. 1), S. 445/446.

4 Vgl. hierzu besonders ausführlich P. Terz, Cuestiones teóricas fundamentales del proceso de formación de las normas internacionales, Cali 1999.

5 Stellvertretend für mehrere seien erwähnt: E. Ehrlich, Grundlegung der Soziologie des Rechts, München, Leipzig, 1913; E. Hirsch, Das Recht im sozialen Ordnungsgefüge, Beiträge zur Rechtssoziologie, Berlin 1966; N. Luhmann, Rechtssoziologie, Hamburg 1972; H. Kantorowicz, Rechtswissenschaft und Soziologie, Karlsruhe 1962; J. Carbonnier, Rechtssoziologie, Berlin 1974; H. Rottleuthner, Rechtstheorie und Rechtssoziologie, Freiburg, München 1981; Id.. Rechtswissenschaft als Sozialwissenschaft, Frankfurt/ M. 1973; B. Horvath, Probleme der Rechtssoziologie, Berlin 1971; M. Rehbinder, Einführung in die Rechtssoziologie, Frankfurt/M. 1971; H. Ryffel, Rechtssoziologie, Neuwied, Berlin, 1974.

6 E. Ehrlich, (Anm. 5), S. 322.

7 E. Hirsch, (Anm. 5), S. 27. Bereits 1910 betonte Herrmann Kantorowicz auf dem Ersten Deutschen Soziologentag: “Dogmatik ohne Soziologie ist leer, Soziologie ohne Dogmatik ist blind”. Zit. Nach M. Rehbinder, (Anm. 5), S. 11.

8 Vgl. insbesondere: E. Hirsch, Aufriss einer Vorlesung “Rechtssoziologie”, als Anhang zu Das Recht im sozialen Ordnungsgefüge, (Anm. 5), S. 321; B. Horvath, Probleme der Rechtssoziologie, (Anm. 5), S. 1; O. Weinberger, Norm und Institution, Eine Einführung in die Theorie des Rechts, Wien 1988, S. 47; T. Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, München, Wien 1988, S. 160.

9 Vgl. vor allem: J. Carbonnier, (Anm. 5), S. 18; H. Rottleuthner, (Anm. 5). 1981, S. 11.

10 M. Huber, Beiträge zur Kenntnis der soziologischen Grundlagen des Völkerrechts und der Staatengesellschaft, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart, Tübingen 1910, IV, S. 56-134 (als Nachdruck: Die soziologischen Grundlagen des Völkerrechts, Berlin Grunewald 1928); P. Guggenheim, Die soziologischen Grundlagen des Völkerrechts, in: Friedens-Warte 1929, XXIX. Jahrgang, S. 38 ff.; F. Jerusalem, Völkerrecht und Soziologie, Jena 1921; J. Stone, Problems confronting sociological enquiries concerning international law, in; RdC, 1956, tome 89, I, pp. 65-179; J. G. Starke, Elements of the Sociology of International Law, London 1965; B. Landheer, On the Sociology of International Law und International Society, The Hague 1966; M. S. McDougal, International Law, Power and Policy: A Contemporary Conception, in: RdC, 1953, tome 82, I, pp. 138-258; K. B. Baum, Die soziologische Begründung des Völkerrechts als Problem der Rechtssoziologie, in: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie, Bielefeld 1970; H. Neuhold, Völkerrecht und andere Sozialwissenschaften: Konkrete Ansätze zu einem Brückenschlag, in: Die Friedens-Warte, 1975, Band 58, Heft 3-4, S. 213-239; E. Blenk-Knocke, Zu den soziologischen Bedingungen völkerrechtlicher Normenbefolgung, Ebelsbach 1979.

11 B. Simma, Völkerrechtswissenschaft und Lehre von den Internationalen Beziehungen: Erste Überlegungen zur Interdependenz zweier Disziplinen, in: ÖZföRV, 1972, Band 23, Heft 3-4, S. 294.

12 O. Kimminich, Der Stand der Friedensforschung, in: Universitas, 1971, Nr. 26, S. 295.

13 B. Simma (Anm. 11), S. 300. Auch nach H. Neuhold brächte “der soziologische Ansatz Gefahren für die völkerrechtliche Argumentation und die Sauberkeit einer Normwissenschaft mit sich”. Vgl. Internationale Konflikte - verbotene und erlaubte Mittel ihrer Austragung, New York, Wien 1977, S. 12. Deswegen richtet er sich gegen die Völkerrechtssoziologie, was nicht nachvollziehbar ist.

14 M. Huber, (Anm. 10), S. 9.

15 Nach P. Guggenheim hat Max Huber den “lebendigen Zusammenhang” des Völkerrechts mit dem “rechtspolitischen Geschehen” sowie von Recht und “sozialem Rechtssubstrat” herausgearbeitet. Vgl. P. Guggenheim (Anm. 100), S. 39/40. Vgl. ähnlich H. Krüger, Das Prinzip der Effektivität, oder: Über die besondere Wirklichkeitsnähe des Völkerrechts, in: Festschrift für Jean Spiropoulos, Bonn 1957, S. 265 ff.

16 W. Benedek, Entwicklungsvölkerrecht - neuer Bereich oder neue Perspektiven (Gestaltwandel) im Völkerrecht, in: Reformen des Rechts, Festschrift zur 200-Jahr-Feier der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, 1979, S. 889.

17 Vgl. vor allem: J. Stone, Problems … (Anm. 10), pp. 65/66, 73; W. Friedmann, The Changing Structure of International Law, New York 1966 (1. Auflage 1964), pp. 75-79; A. Bleckmann, Das Verhältnis des Völkerrechts zum Landesrecht im Lichte der “Bedingungstheorie”, in: AdV, 1979, Band 18, Heft 3, S. 272; O. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München et al. 1990, S. 37.

18 K. Kaiser, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, Zum Verhältnis zweier Wissenschaften, in: Die Friedens-Warte, 1975, Band 58, Heft 3-4, S. 199.

19 Vgl. ähnlich auch B. Simma, Völkerrecht und Friedensforschung, in Die Friedens-Warte ,1974, Band 57, Heft 1-4, S. 83.

20 Vgl. ebenso G. Moca, Dreptul International, Bucuresti 1983, p. 18.

21 L. Henkin, How Nations Behave (Law and Foreign Policy), London 1968, p. 85.

22 Vgl. Seidel-Hohenveldern, Völkerrecht, Köln, 1987. et al., S. 18.

23 Vgl. G. W. Grewe, Die Rolle der Ideologien im Völkerrecht, in Sowjetsystem und Ostrecht (Festschrift für Boris Meissner zum 70. Geburtstag), Berlin 1985, S. 545.

24 Vgl. ähnlich auch K. Ipsen, Völkerrecht, München 1990. Er schreibt zutreffend: “Denn der Völkerrechtssatz, selbst ein Ergebnis der Verrechtlichung politischer Tatbestände, bleibt nach seiner Entstehung dem Politischen weiterhin verhaftet” (S. 43).

25 Vgl. ähnlich auch E. Kusch, Die Weiterentwicklung des Völkerrechts - eine friedenserhaltende Funktion der Vereinten Nationen, in: Österreichische Zeitschrift für Außenpolitik, 1971, Heft 2, S. 69. Er betont richtig, dass das politische Handeln sich “grundsätzlich an den bestehenden Völkerrechtsnormen” orientieren muss.

26 K. R. Popper, Logik der Forschung, Tübingen 1989, S. 31.

27 G. W. Hegel, Ästhetik, Berlin 1956, S. 80.

28 Vgl. ähnlich auch T. Eckhoff und N. K. Sundby, Rechtssysteme. Eine systemtheoretische Einführung in die Rechtstheorie, Berlin 1988, S. 13. Vgl. ferner W. G. Afanasjew, Ganzheitliche Systeme, in: Gesellschaftswissenschaften, 1983, Heft 2, S. 126/127.

29 Philosophisches Wörterbuch, hrsg. Von G. Klaus und M. Buhr, Band 2, Leipzig 1976, S.. 1199.

30 C. W. Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, Berlin 1983, S. 12/13 sowie T. Eckhoff und N. K. Sundby (Anm. 28), S. 22-24.

31 Bereits Anfang der 80er Jahre habe ich diese Methode ausgearbeitet und angewandt. Vgl. P. Terz, Komplexität, Globalität … (Anm. 1).

32 So z. B. A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht, Wien et al. 1874, S. 17. Eine ähnliche Ansicht, jedoch etwas abgemildert, vertritt auch A. Bleckmann, Die Aufgaben einer Methodenlehredes Völkerrechts, Heidelberg, Karlsruhe 1978, S. 67.

33 Es kann sachlich und wertneutral konstatiert werden, dass bisher in der Völkerrechtsforschung höchstens das politische Umfeld von Normenbildung und Normenbefolgung und höchstens noch die Effektivität einer möglichen Völkerrechtssoziologie genannt worden sind. So z. B. A. Verdross/B. Simma (Anm. 32), S. 17; A. Bleckmann (Anm. 32), S. 67 und E. Blenk-Knocke, Zu den soziologischen Bedingungen … (Anm. 10), S. 10/11. In der älteren Völkerrechtswissenschaft werden in Verbindung mit den “soziologischen Grundlagen des Völkerrechts” einige wenige Faktoren genannt. So z. B. M. Huber (Anm. 10) nennt die wirtschaftlichen, kulturellen und kriegstechnischen Entwicklungen, S. 5 und R. Redslob, Das Problem des Völkerrechts, Leipzig 1917 (Teilung der Arbeit, Verbreitung der Güter, Gruppen der Gesellschaft, Rechts des Staates), S. 3 ff.

34 Vgl. A.-D. Calamaros, Internationale Beziehungen, Theorien - Kritik - Perspektiven, Stuttgart et al., 1974, S. 16.

35 Vgl. A. Lijphart, International relations theory: great debates and lesser debates, in: ISSJ, 1974, vol. XXVI, No. 1, p. 11.

36 R. Meyers, Die Lehre von den internationalen Beziehungen, Ein entwicklungsgeschichtlicher Überblick, Düsseldorf 1977, S. 28.

37 So A.-D. Calamaros, (Anm. 34), S. 16.

38 So. A. Lijphart, (Anm. 35), pp. 11-21.

39 Vgl. ähnlich H. Haftendorn, Theorie der Internationalen Politik, Gegenstand und Methode der Internationalen Beziehungen, Hamburg, 1975, S. 10 ff.

40 H. Behrens/P. Noack, Theorien der internationalen Politik, München 1984. S. 22 ff.

41 Vgl. K. Kaiser, (Anm. 19), S. 198 und E. Blenk-Knocke, (Anm. 10), S. 36.

42 Vgl. stellvertretend für andere: R. Meyers, Stichwort “Internationale Politik”, in: Pipers Wörterbuch zur Politik (Hrsg. D. Nohlen), München 1984, S. 229-2332; H. Behrens/P. Noack, (Anm. 40), S. 14. Sie unterscheiden zwischen den “Internationalen Beziehungen” und der “Internationalen Politik”. Letztere liegt vor, wenn Staaten die Internationalen Beziehungen als Instrument nutzen, um ihre politischen Ziele zu realisieren. In den USA hingegen würden die “International relations” sowohl die “Internationalen Beziehungen” als auch die “Internationale Politik umfassen”, Q. Wright, Development of a General Theory of International Relations-Role of Theory of International Relations, Princeton 1964, p. 20.

43 So K. W. Deutsch, Analyse internationaler Beziehungen, Konzeptionen und Probleme der Friedensforschung, Frankfurt/M., 1968, S. 17-20.

44 Vgl. beispielsweise: G. Schwarzenberger, Machtpolitik, Eine Studie über die internationale Gesellschaft, Tübingen 1955, S. 1; I. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Köln et al., 1987, S. 17. Er beschränkt jedoch die Problematik auf die Staaten. Ihm ist zu folgen, wenn er schreibt, dass eine Untersuchung des tatsächlichen Verhaltens der Staaten es ermöglicht, Voraussagen für das künftige Verhalten zu treffen; G. Doeker, Zur Frage des Verhältnisses von Völkerrecht und Internationalen Beziehungen: Bemerkungen zur Interdependenzanalyse in: Revue Hellénique de Droit International Publik, 1980, vol. 33, No. 1-4, pp. 35-36. Er gibt einen umfassenden Überblick über die US-Autoren.

45 Vgl. R. Pinto, Le Droit des Relations Internationales, Paris 1972, p. 25; A.-D. Calamaros, (Anm. 34), S. 8; H. Behrens/P Noack, (Anm. 40), S. 12; E.-O. Czempiel, Recht und Frieden, Ein Beitrag zur Diskussion zwischen Völkerrecht und Friedensforschung, in: Die Friedens-Warte, 1975, Band 58, Heft 1- 2, S. 62. Er erwähnt als Akteure der internationalen Beziehungen ferner die Parteien, die Gewerkschaften, die Unternehmerverbände und die größeren Industrieunternehmen.

46 So z. B. E. L. E. Gaviria, Derecho internacional público, Bocotá 1988, pp. 3-4. Nach seiner Meinung besteht die Aufgabe der Theorie der Internationalen Beziehungen darin, die vielfältigen Beziehungen zwischen den unterschiedlichen Akteuren zu analysieren.

47 Vgl. z. B. H. Haftendorn, (Anm. 39), S. 10, und H. Behrens/P. Noack, (Anm. 40), S. 22. Letztere vertreten die Ansicht, dass theoretische Konzepte nicht nur mehrere Funktionen (Selektion, Ordnung), sondern auch Möglichkeiten haben, Klassifikationen und Typologien zu bilden.

48 D. Singer, The Level of Analysis Problem in International Relations, in World Politics, 1961, vol. XIV, p. 92.

49 Vgl. H. Behrens/P. Noack, (Anm. 40), S. 16/17, und A. Wolfers, Discord and Collaboration, Baltimore 1962, pp. 81-102.

50 Vgl. N. Rosenau, Toward the Study of National-International Linkages, in: Linkage Politics, Essays on tue Convergence of National and International Systems, New York 1969, pp. 44-63.

51 Vgl. ähnlich auch: H. Behrens/P. Noack, (Anm. 40), S. 33. Sie erwähnen drei Stränge, an denen sich die “Internationale Politik” als Wissenschaft allmählich entwickelte: Völkerrecht, Diplomatiegeschichte und Friedensforschung (Pierre Dubois, Eméric Crusé und Immanuel Kant); G. Docker (Anm. 44), S. 37 ff.

52 Vgl. S. Verosta, Theorie und Realität von Bündnissen, Wien 1971, S. 454 ff. S. 623 ff.

53 Vgl. ausführlicher W. Grewe, Epochen der Völkerrechtsgeschichte, Baden-Baden, 1984, insbesondere S. 323 ff., sowie K.-H. Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, München 1994, S. 177 ff.

54 Vgl. auch H. Haftendorn (Anm. 39), S. 13.

55 B. Simma bringt dies auf den Punkt: “So stehen die Materien, mit denen sich eine methodenpluralistische Völkerrechtswissenschaft einerseits und eine völkerrechtswertende Lehre von den Internationalen Beziehungen andererseits auseinander zu setzen haben, zueinander, bildlich gesprochen, wie zwei Kreise, die sich zum größten Teil überschneiden” (Anm. 11), S. 323.

56 Vgl. ähnlich auch: H. Neuhold, (Anm. 10), S. 8; P. Nagy, The theory of international relations and the science of international law, in: Annales scientiarum, Universitatis Budapestinensis, 1988, No. 29, p. 121; G. Doeker empört sich regelrecht über die nicht zu übersehende Ignoranz gegenüber der Völkerrechtswissenschaft seitens der führenden Vertreter der Wissenschaft von den Internationalen Beziehungen (Anm. 44), S. 45/46. E.-O. Czempiel wiederum wirft der Völkerrechtswissenschaft vor, die Entstehungsursachen der in den internationalen Beziehungen stattfindenden Interaktionen nicht zu beachten (Anm. 45), S. 61. Ähnlich kritisch äußert sich gegenüber der Völkerrechtswissenschaft auch M. Merle, Sociologie des relations internationales, Paris 1974, pp. 41- 43. Vgl. ebenso K. Kaiser, (Anm. 18), S. 200. Nach seiner Meinung fehlt der Völkerrechtswissenschaft “ein klareres Selbstverständnis als eine Stückwerk-Technologie zur Veränderung der sozialen Umwelt”.

57 So z. B. Kimminich, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, in: AdV, 1974, Band 16, Heft 2, S. 135. Er schreibt ferner: “Die beiden Disziplinen müssen eine gemeinsame Plattform finden, um auf dem Gebiet der internationalen Beziehungen ein echtes Verständnis der Wechselwirkung zwischen Normen und Fakten herbeizuführen”.

58 Vgl. K. Kaiser, (Anm. 18), S. 200. D. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München et al. 1990, S. 46, unterstreicht ebenfalls die Notwendigkeit einer engeren Verflechtung und gegenseitigen Durchdringung der beiden Fachdisziplinen. Im Gegensatz zu ihnen sind US-Spezialisten nicht so weit gegangen. Sie betonen zwar in epischer Breite, was die Völkerrechtswissenschaft von der “Theory of International Relations” übernehmen kann (z. B. die Diagnose und die Lösung vor allem von Handels- und Umweltschutzproblemen, ferner von ethnischen Problemen und jenen der internationalen Sicherheit, des weiteren die Analyse spezieller internationaler Rechtsinstitutionen), umgekehrt sucht man vergeblich nach Impulsen der Völkerrechtswissenschaft. Vgl. A.-M. Slaughter/A. S. Tulumello/S. Wood, International Law and International Relations Theory: A Generation of interdisciplinary Scholarship, in: AJIL, 1998, vol. 92, No. 3, pp. 373-375. Zu dem Verhältnis zwischen den beiden Wissenschaften vgl. weitere neuere Publikationen in den USA: K. W. Abbott, Modern International Relations Theory: A Prospectus for International Lawyers, in: Yale Journal of International Law, 1989, vol. 4, p. 335. A. M. Slaughter, International Law and International Relations Theory: A. Dual Agenda, in AJIL, 1993, vol. 87, p. 205. J. K. Setear, An Iterative Perspective on Treaties: A. Synthesis of International Relations Theory and International Law, in: Harvard International Law Journal, 1996, vol. 37, p. 139. R.O. Keohane, International Relations and International Law: Two Optics, in: Harvard International Law Journal, 1997, vol. 38, p. 487.

59 Vgl. z. B. E. Blenk-Knocke, (Anm. 10), S. 34 ff. Sie unterstreicht ferner den Beitrag des Völkerrechts zur Durchsetzung der Menschenrechte sowie den Stellenwert der Völkerrechtsnormen zur Regulierung internationaler Konflikte und allgemein der internationalen Beziehungen. W. Rudolf, Völkerrecht und Deutsches Recht, Tübingen 1967, S. 27, betrachtet das Völkerrecht als “normativen Überbau” der internationalen Beziehungen. Er übersieht allerdings die ebenfalls existierenden politischen Normen sowie die Moralnormen.

60 Vgl. E. Blenk-Knocke, (Anm. 10), S. 33.

61 Vgl. auch H. Neuhold, Abgrenzungen, Strukturmerkmale und Besonderheiten der Völkerrechtsordnung, in: H. Neuhold, W. Hummer, C. Schreuer (Hrsg.), Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Wien 1983, S. 3-4.

62 Vgl. z. B.: G. Schwarzenberger, Das Völkerrecht in der modernen Staatenwelt, in: U. Nerlich (Hrsg.), Krieg und Frieden in der modernen Staatengemeinschaft, Grundprobleme der internationalen Politik, Beiträge der Sozialwissenschaft, II, Gütersloh 1966, S. 53; B. Simma, (Anm. 11), S. 314. Er erwähnt außerdem die Prognose hinsichtlich der Effekte völkerrechtlicher Normen.

63 So z. B. O. Kimminich, (Anm. 58), S. 37.

64 So z. B. Bleckmann , (Anm. 32), S. 67.

65 G. Doeker, Internationale Beziehungen und Völkerrecht als Gegenstand der Forschung und der Lehre, in: AdV, 1981, Band 19, Heft 4, S. 414-417; Id. (Anm. 44), S. 47-49. Seine Beiträge enthalten einen ausführlichen Überblick über die für die Völkerrechtswissenschaft in Frage kommende Fachliteratur auf dem Wissenschaftsgebiet der Internationalen Beziehungen.

66 E.-O. Czempiel, (Anm. 45), S. 62-63. Er macht darauf aufmerksam, dass diese theoretischen Ansätze fast ohne Ausnahme von US-amerikanischen Vertretern der Wissenschaft von den “International Relations” entwickelt worden sind.

67 So beispielsweise O. Kimminich, Die Disziplin der Internationalen Beziehungen an den Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland, in: Deutsch-polnisches Völkerrechtskollegium 1972, Frankfurt/M. 1972, S. 52. Bereits 1972 in Kiel und 1974 ist an der Universität München ein interdisziplinäres Symposion über das Thema “Völkerrecht und Internationale Beziehungen” unter der Leitung von Bruno Simma veranstaltet worden. Vgl. Hierüber E. Blenk-Knocke und W. Kühne, Völkerrecht und Internationale Beziehungen, in. Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht, 1976, Band 27, S. 153 ff.

68 Sowjetische Politikwissenschaftler haben das militärische Eingreifen in Afghanistan vorwiegend politikwissenschaftlich-interessentheoretisch vorbereitet. Das Völkerrecht wurde zugleich ausgeblendet. Nicht Völkerrechtler, sondern Politikwissenschaftler, vor allem Vertreter der Lehre von den “International Relations”, haben in den USA den Krieg gegen den Irak befürwortet und begründet.

69 Der Internationale Normenbildungsprozess war von 1977 bis 1999 mein offizielles Forschungshauptprojekt, vorwiegend im Rahmen der Grundlagenforschung. Die Untersuchungen erstreckten sich auf die Völkerrechtsnormen, die politischen Normen und die Moralnormen. In der vorliegenden Arbeit stütze ich mich natürlich auf meine eigenen Publikationen, um die wichtigsten zu nennen: Der Normenbildungsprozess in den internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht, in: I. Wagner (Hrsg.), Methodologie der Rechtswissenschaft, Nr. 12, Leipzig 1982, S. 281 ff.; Für eine moderne Vereinbarungstheorie im Völkerrecht, Thesen, in: Impact of International Organizations on public Administration, Ungarische Akademie der Wissenschaften, Budapest 1983, pp. 209 ff.; Die zunehmende Bedeutung des Consensus als Übereinstimmung und als Verfahrensprinzip, in: Acta Universitatis Wratislaviensis, Ser. Pravo CXI, No. 643, Wroclaw 1984, S. 31 ff.; Vereinbarungstheorie im Völkerrecht, Thesen zur Diskussion, in Wissenschaftliche Zeitschrift der Universität Leipzig 1984, Heft 3, S. 384 ff.; Regelungsmechanismus im Regelungssystem der internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht, in: I. Wagner (Hrsg.); Gegenstand und Methode der rechtlichen Regelung, Leipzig 1985, S. 193 ff.; Die Normbildungstheorie (Eine völker-rechtsphilosophische, völkerrechtssoziologische und völkerrechtstheoretische Studie), erschienen als Fasc. 9, Tomo XXXIV der Acta Universitatis Szegediensis, Szeged 1985; Für eine moderne Normbildungstheorie in den internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht im Zeitalter der globalen Probleme der Menschheit, in: P. Terz (Hrsg.), Normbildungstheorie im Völkerrecht - Gerechtigkeit - Neue internationale Wirtschaftsordnung, Leipzig 1988, S. 7 ff.; Normenbildung in den internationalen Beziehungen der Gegenwart, in: Wissenschaftliche Zeitschrift der Universtität Leipzig, 1990, Nr. 39, S. 443 ff.; For a modern theory of the creation of norms in the nuklear-cosmic era, in: Pax-Jus-Libertas, Misc. In hon. D. S. Constantopuli, Aristotelea Universitas Thessalonicensis, vol. B.; Thessaloniki 1990, S. 1163 ff.; Cuestiones teóricas fundamentales del proceso de formación de las normas internacionales, Cali 1999.In diesen Publikationen ist allmähliche meine komplexe Normbildungstheorie entstanden. Dabei hat es sich als notwendig erwiesen, neue termini technici in Latein zu prägen und einzuführen.

70 Vgl. meinen Beitrag Die Polydimensionalität …, (Anm. 1), S. 446 ff.

71 Vgl. meinen Beitrag Die Völkerrechtsphilosophie …, (Anm. 1), S. 180 ff.

72 Diese Vorzüge der politischen Normen werden im Schrifttum teilweise ebenfalls hervorgehoben. Vgl. beispielsweise: M. Bennouna, Défi du développement et voluntarisme normativ, in: M. Flory et al. (Éd.), La Formation des normes en droit international du développement, Table Rond francomaghr ébine Aix-en-Provence, 7 et 8 oct. 1982, Paris, Alger 1984, p. 373; L. H. Galenskaja/W. A. Koslow, Zur Frage der Prinzipien des Völkerrechts, in: Westnik Leningradskowo. Universiteta, 1976, Heft 17, S. 94; I. I. Lukaschuk, Elementare Normen der Beziehungen zwischen sozialistischen und kapitalistischen Staaten, in: Westnik Kiewskowo Universiteta, 1980, Heft 10, S. 17 (beides in Russisch); K. K.Sandrowski, Politische und rechtliche Regelung der gegenwärtigen internationalen Beziehungen, in: Westnik Kiewskowo Universiteta, 1987, Heft 24, S. 8 ff. Er geht system-, jedoch nicht normbildungstheoretisch vor (in Russisch).

73 So etwa I. I. Lukaschuk, Der Mechanismus der völkerrechtlichen Regulierung, Kiew 1980, S. 60 (in Russisch).

74 So meint z. B. M. Virally, dass die Staaten dazu neigten, rechtlichen Verpflichtungen auszuweichen. Hieraus ergäbe sich eine Krise des Völkerrechts. Vgl. Panorama du Droit International, Cours général de droit international public, R.d.C. 1983, tome 183, V, Dordrecht/Boston/Lancaster, p. 363.

75 Vgl. auch M. Virally in einem Bericht über die Unterschiede zwischen rechtlichen und nichtrechtlichen Texten, angefertigt für das Institut de Droit International. La Distinction entre textes internationaux ayant une portée juridique dans les relations mutuelles entre leurs auteurs et textes qui en sont dépourvus. Rapport définitif, 1982, in: Annuaire de l´I.D.I., 1983, tome 60, I, p. 336.

76 Gerade das meint G. I. Tunkin, Law and force in the international System, Moscow 1985, S. 139-140.

77 Vgl. auch J. Gilas, Internationale politische Normen, in: Przeglad Stosunkow Miedzynarodowych, 1978, Heft 3, S. 20 ff. (in Polnisch).

78 Vgl. I. I. Lukaschuk, Die internationalen politischen Normen unter den Bedingungen der Entspannung, in: SGiP, 1976, Heft 8, S. 107-108 (in Russisch)

79 Vgl. insbesondere W. Grahn, Die Rechtsnorm - eine Studie, Universität Leipzig, 1979.

80 Vgl. z. B. A. Nastase, Domeniul dezarmarii, in: D. Popescu/A. Nastase (Ed.), Sistemul principiilor dreptului international, Bucuresti 1986, pp. 91-95. Es muss allerdings auch gesagt werden, dass die von ihm genannten Prinzipien nicht unbedingt eine richtige Widerspiegelung der Realität sind.

81 Vgl. ähnlich auch M. Bothe, Legal and non-legal norms, a meaningful distinction in international relations, in: Netherlands Yearbook of international Law, 1980, vol. XI, pp. 71-72, und I. I. Lukaschuk (Anm. 78), S. 108-

82 Diese Auffassung wird auch von M. Bothe, (Anm. 81), p. 65, vertreten.

83 I. I. Lukaschuk, (Anm. 78), nennt eine andere Sanktionsmöglichkeit: Fernhalten des Verletzers von der Nutzung bestimmter Vorteile in den zwischenstaatlichen Beziehungen; M. Virally, (Anm. 75), p. 336, erwähnt solche Sanktionen, wie Abberufung von Diplomaten, Unterbrechung von Verhandlungen, Suspendierung der Kooperation in verschiedenen Gebieten, Suspendierung der Handelsbeziehungen.

84 Auf die Nichtexistenz eines Gerichts macht in diesem Kontext auch W. Wengler aufmerksam. Er schreibt ferner zutreffend: “Auf die Nichterfüllung eines nichtvölkerrechtlichen Vertrages kann auch damit reagiert werden, dass die Erfüllung eines anderen nichtvölkerrechtlichen Vertrages zwischen denselben Parteien verweigert wird”. Vgl. Die Wirkungen nichtrechtlicher Verträge zwischen Staaten, in: AdV, 1984, Heft 3, S. 320.

85 Nach O. Schachter, General course in public international law, in: RdC, 1982, V. 178, p. 131, stünden dem Opfer alle gemäß dem Völkerrecht erlaubten Handlungen zu (z. B. Wiedergutmachung). J. Delbrück hingegen weist auf soziale und politische Sanktionen hin. Vgl. Die völkerrechtliche Bedeutung der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, Drittes deutschpolnisches Juristen-Kollegium, Band 1, Baden-Baden 1977, S. 33 ff.

86 Damit habe ich mich häufig auseinander gesetzt. Vgl. insbesondere meine normbildungstheoretische Monographie Cuestiones teóricas …, (Anm.71), pp. 150 ss. Vgl. ferner E. Pastrana, El principio de la no-reciprocidad: entre el deber ser y so regulación juridica en el marco de las relaciones económicas internationales y de cooperación, in: Papel Politico, 2005, No. 17, Pontificia Universidad Javeriana, Facultad die Ciencias Políticas y Relaciones Internacionales.

87 Vgl. P. Weil, Vers une normativité relative en droit international? in: RGDIP, 1982, tome 86, No. 1, p.p. 5-47.

88 A. Schüle hat in dem ansonsten völkerrechtsmethodisch sehr interessanten Beitrag “Methoden der Völkerrechtswissenschaft”, Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht, 1959, Heft 3, S. 12, der Beachtung politischer Fragestellungen den Kampf angesagt: “Nur soweit es gelingt, jenes politische Argumentieren aus der Völkerrechtswissenschaft zu verbannen, wird sich eine ungebrochene Methodenlehre entwickeln können”. Das ist ein zutreffendes Beispiel für die “reine” Völkerrechtslehre, der deutschen Rechtsposivisten.

89 Z. B. I. I. Lukaschuk, (Anm. 73 und 78), J. Gilas, (Anm. 77). M. Bothe, (Anm. 81), M. Virally, (Anm. 75), K. K. Sandrowski, (Anm. 72), P. Terz, (Anm. 69) sowie das jahrelange Mitglied der von mir geleiteten internationalen Forschungsgruppe E. Pastrana, (Anm. 86), id. Die Bedeutung der Charta der ökonomische Rechte und Pflichten der Staaten von 1974 für die Schaffung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung, Frankfurt/M. et al., 1996. In den USA sind die Würfel zu Gunsten der “International Relations” oder allgemeiner der “political scienses” gefallen. Daran sind frühere führende Völkerrechtler schuld. “Ausgezeichnete Völkerrechtler haben das Völkerrecht aufgegeben und sind mit wehenden Fahnen ins Lager des ‚Neo-Realismus‘ übergegangen”. J. L. Kunz, Der heutige Stand der Wissenschaft und des Unterrichts des Völkerrechts in den Vereinigten Staaten, in: ÖZföR, 1956, Band VII, Heft 4, S. 407. Vor allem die Vertreter der “Yale Law School”, allen voran M. S. McDougal, haben im wahrsten Sinne des Wortes das Völkerrecht durchlöchert. Im Mittelpunkt ihrer völkerrechtsnihilistischen Schriften stehen Kommunikations- und Entscheidungsprozesse (“flow of decisions”), Erwartungshaltungen der Staaten (“shared expectations” und das so genannte Prinzip de “maximization of values”. Vgl. M. S. McDougal, International Law, Power and Policy: A Contemporary Conception, in: RdC, 1953, tome 82, No. I, pp. 170 ss; Id.: Law and Power, in AJIL, 1952, tome 46, pp. 109 ss. Ferner als Mitautor mit F. P. Feliciano, Land and Minimum World Public Order, The Legal Regulation of International Coercion, New Haven et al. 1961. Vgl. außerdem R. A. Falk, New approaches to tHe study of international law, in AJIL, 1967, tome 61, pp. 477, 488, 497. Zu nennen sind darüber hinaus die “Bibel” des “Neo-Realismus”, verfasst von H. Morgenthau: Politics Among Nations, New York 1948, und P. E. Corbett, Law and Society in the Relations of States, New York 1951; Ib. The Study of International Law, New York 1955. Davon ausgehend, dass das Völkerrecht “vielleicht werdendes Recht” sein, forderte er ein “new approach” sowie eine Soziologie des Völkerrechts, offenkundig im Sinne eines Soziologismus.Der Völkerrechtsnihilismus derartiger pseudowissenschaftlicher Doktrinen eignet sich bestens für die völkerrechtswidrigen Militärinterventionen der USA in mehreren Regionen des “nationalen Sicherheitsinteresses” der USA. Dies gilt insbesondere im Nahen Osten (z. B,. Irak). Vgl. hierüber N. Paech/G. Stuby, Machtpolitik und Völkerrecht in den internationalen Beziehungen, Baden-Baden1994, S. 272 f. So wäre es durchaus gerechtfertigt, den amerikanischen Präsidenten folgendermaßen zu charakterisieren: “Frutex Amerikanus, Imperator mundi et Amator olei terrae orientalis, Terminatorque juris inter gentes” (“Bush, der Amerikaner, Beherrscher der Welt und Liebhaber des morgenländischen Erdöls sowie Zerstörer des Völkerrechts”).

 


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