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Papel Politico

Print version ISSN 0122-4409

Pap.polit. vol.11 no.2 Bogotá July/Dec. 2006

 

DIE VÖLKERRECHTSTHEORIE, VERSUCH EINER GRUND-LEGUNG IN DEN HAUPTZÜGEN. PRO THEORIA GENERALIS SCIENTIAE IURIS INTER GENTES

 

Panos Terz*

* PhD, Dr. habil. (D.Sc.), Catedrático Investigador em., Universität Leipzig, Universidad Santiago de Cali. Völkerrecht, Rechtsphilosophie, Rechtsmethodologie, Rechtssoziologie, Theorie der Internationalen Beziehungen, panosterz@t-online.de.

Recibido: 29/09/06 Aprobado evaluador interno: 10/10/06 Aprobado evaluador externo: 01/11/06

 


Abstract

The International Public Law theory constitutes a part of the international law science, just as an area of science in statu nascendi. This theory represents a set of statements logically and systematically organized, that is, the sums of knowledge about the International Public Law order. Its research aims are, above all, the essence of International Public Law, its functions, its system and structure, its principles and rules, the customary international law, the general principles of law, the rules hierarchy, the formation and imposition of rules, the branches and institutes of the International Public Law and, last but not least, its relations with other components of the International Public Law (philosophy, methodology, sociology, dogmatic and). This paper seeks to open the path towards a deep research of the international law science through a basic investigation. Likewise, it attempts to formulate a solid conception of the International Law science.

Key words: International Public Law theory, International Public Law system, International Public Law structure, International Public Law institutes, e International Public Law essence, International Public Law functions, International Public Law branches, system components, International Public Law science system, International Public Law science structure.

 


Resumée

Die Völkerrechtstheorie ist Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft sowie ein Wissenschaftsgebiet in statu nascendi. Sie stellt eine systematisch-logisch geordnete Menge von Aussagen bzw. Erkenntnissen über die Völkerrechtsordnung dar. Ihre Untersuchungsgegenstände sind vor allem das Wesen des Völkerrechts als Recht, seine Funktionen, das System und die Struktur des Völkerrechts und der Völkerrechtswisse nschaft, seine Prinzipien und Normen, das Völkergewohnheitsrecht, die "Allgemeinen Rechtsgrundsätze", die Normenhierarchie, der Normenbildungs- und Normendurchsetz ungsprozess, die Zweige und die Institute des Völkerrechts und nicht zuletzt ihr eigenes Verhältnis zu den anderen Bestandteilen der Völkerrechtswissenschaft (Philosophie, Methodologie, Soziologie, Dogmatik und Geschichte).Der vorliegende Beitrag soll zu einer weitestgehenden Feinspezialisierung der Völkerrechtswissenschaft führen. Es wird Grundlagenforschung betrieben und größtenteils Forschungsneuland beschritten. Zugleich wird der Versuch unternommen, eine abgerundete Konzeption der Völkerrechtstheorie zu erarbeiten.

Schlüsselwörte: Theorie des Völkerrechts, System des Völkerrechts, Struktur des Völkerrechts, Institute des Völkerrechts, Wesen des Völkerrechts, Funktionen des Völkerrechts, Zweige des Völkerrechts, Teilsystem, Subsystem, System der Völkerrechts wissenschaft, Struktur der Völkerrechtswissenschaft.

 


Resumen

La teoría del derecho internacional público constituye una parte integrante de la ciencia del derecho internacional, así como un área de la ciencia en statu nascendi. Dicha teoría representa un conjunto de enunciados organizados lógica y sistemáticamente, o sea, la suma de conocimientos sobre el orden del derecho internacional público. Sus objetos de investigación son, sobre todo, la esencia del derecho internacional público, sus funciones, su sistema y estructura, sus principios y normas, el derecho internacional consuetudinario, los principios generales del derecho, la jerarquía de las normas, los procesos de formación e imposición de las normas, las ramas e institutos del derecho internacional público y por último, y no menos importante, sus relaciones con otros componentes de la ciencia del derecho internacional público (filosofía, metodología, sociología, dogmática e historia). El presente trabajo pretende abrir el camino hacia una especialización profunda de la ciencia del derecho internacional. Se realiza una investigación básica. Así mismo, se lleva a cabo el intento de formular una concepción sólida de la ciencia del derecho internacional.

Palabras clave: teoría del derecho internacional público, sistema del derecho internacional público, estructura del derecho internacional público, institutos del derecho internacional público, esencia del derecho internacional público, funciones del derecho interncional público, ramas del derecho internacional público, componentes del sistema, sistema de la ciencia del derecho internacional público, estructura de la ciencia del derecho internacional público.

 

 


 

"Wer einen Zweig des Wissens wirklich wissenschaftlich behandeln und nicht bloß auf die Praxis sein Augenmerk richten will, dem ist es angetan, dass er nichts übersieht und nichts unentschieden lässt, sondern in jedem Stücke die Wahrheit an den Tag zu bringen sucht." Aristoteles, Politik (1279 b, 3. Buch)

Abkürzungen

AdV Archiv des Völkerrechts

AJIL The American Journal of International Law

ARSP Archiv für Rechts- und Sozialphilosophie

ÖZföRV Österreichische Zeitschrift für öffentliches Recht und Völkerrecht

RdC Recueil de Cours, Akademie de Droit International

RGDI Revue Général de Droit International Public

SEMP Sowjetskij Jeschewodnik

SGiP Sowjetskoje Gossudarstwo y Prawo

ZaöRVR Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Prolegomena: Begründung der Themenstellung

Nicht das Völkerrecht als internationale Rechtsordnung steht im Mittelpunkt der vorliegenden Abhandlung, sondern dessen ideelle Widerspiegelung, namentlich die Völkerrechtswissenschaft, konkreter die Völkerrechtstheorie als Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft sowie als ein Wissenschaftsgebiet in statu nascendi. Es geht ferner um das Selbstverständnis der Völkerrechtswissenschaftler, ob z. B. ihre Sicht der Dinge traditionell einseitig juristisch oder, das wäre nützlicher, transdisziplinär ausgerichtet ist. So könnten die Völkerrechtswissenschaftler ihre Wissenschaftsdisziplin gegenüber der Geringschätzung seitens der Vertreter der landesrechtlichen Fachdisziplinen sowie gegenüber den Verdrängungsbemühungen seitens der Vertreter der Theorie der Internationalen Beziehungen, hauptsächlich als "political sciences", erfolgreich verteidigen.

Diesem Zweck dienen die Bemühungen, sich mit der Völkerrechtswissenschaft etwa im Sinne der Grundlagenforschung intensiver zu befassen. Dies kann nur in größeren Zeiträumen, kontinuierlich und systematisch erfolgen.

Deswegen habe ich bereits 1977 ein umfangreiches und auf fast 30 Jahre angelegtes Forschungsprojekt in Angriff genommen. Bisher liegen konkrete Unter-suchungsergebnisse in Form von internationalen Publikationen vor.1

Von Anfang an ist dieses Forschungsprojekt so angelegt gewesen, einen bescheidenen Beitrag zur Weiterentwicklung der Völkerrechtswissenschaft und indirekt auch zur Erhöhung der Wirksamkeit des Völkerrechts zu leisten. Gerade unter den gegenwärtigen internationalen Beziehungen neigen einige Staaten, vor allem die USA, dazu, die internationale Völkerrechtsordnung systematisch auszuhöhlen und sogar zu zerstören, ohne an die Zukunft der Menschheit zu denken. Speziell die USA, die einzige Supermacht der Gegenwart, ist durch ihre Völkerrechtsfeindlichkeit dabei, sich zu einem Imperium Maximum Americanum Monstruos um et Arrogans zu entwickeln. Deswegen ist es eine moralische sogar eine heilige Pflicht der Völkerrechtler, diesem Treiben mit ihren wissenschaftlichen Mitteln die Stirn zu bieten. Ein weiteres Ziel ist es, eine weitestgehende Feindifferenzierung bzw. Feinklassifizierung zu erlangen sowie das terminologische Instrumentarium der Völkerrechtswissenschaft zu erweitern.

Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft

Aufgabe der Völkerrechtswissenschaft ist es, das Völkerrecht als internationale Rechtsordnung zu beschreiben, zu erkennen und zu erklären. Es geht vor allem darum, die rechtsnormativen Sinngehalte zu erfassen und systematisch geordnet darzustellen. Die Völkerrechtswissenschaft hat das Völkerrecht polydimensional, komplex und transdisziplinär zu untersuchen2.

Dabei gilt es, rechtstheoretische, rechtsphilo-sophische, rechtssoziologische, rechtshistorische und rechtsmethodologische Aspekte zu beachten.3

So betrachtet, besteht die Völkerrechtswissenschaft aus den folgenden Bestandteilen:

a) Völkerrechtsphilosophie: Sie ist die Lehre von der Anwendung philosophischer bzw. rechtsphilosophischer Erkenntnisse auf völkerrechtlich relevante Gegenstände der internationalen Beziehungen.4

b) Völkerrechtsmethodologie: Bei ihr handelt es sich um die völkerrechtlichen Methoden mit dem Ziel, völkerrechtswissenschaftliche Erkenntnisse zu erlangen.5

c) Völkerrechtssoziologie: Sie befasst sich mit jenen soziologischen und politologischen Aspekten der internationalen Beziehungen, die für das Völkerrecht von Relevanz sind.6

d) Geschichte der Völkerrechtswissenschaft.

e) Völkerrechtsdogmatik: Ihre Hauptaufgabe besteht darin, das Völkerrecht systematisch darzustellen und zu lehren (z. B. in den entsprechenden Lehrbüchern).

f) Völkerrechtstheorie.

Philosophisch betrachtet, stellen diese integralen Bestandteile ein System dar. Zwischen ihnen besteht ein dialektisches Wechselverhältnis. Hierdurch erlangt das System hohe Dynamik sowie Entwicklungsfähigkeit.

Die Völkerrechtstheorie als eine Wissenschaft in statu nascendi

Die Philosophie und die allgemeine Rechtstheorie als Grundlage der Völkerrechtstheorie

Es erweist sich zunächst als erforderlich, sich linguistischen, d. h. in erster Linie etymologisch-semantischen Aspekten, zuzuwenden. Das Substantiv Theoria ist auf das altgriechische Verb theorein (im Präsens theoreo) zurück zu führen. Das Verb bedeutet im ursprünglichen Sinne des Wortes betrachten oder auch untersuchen.

Infolge dessen bedeutet Theoria Beobachtung oder Untersuchung.7 Erst durch die bahnbrechenden wissenschaftlichen Arbeiten der altgriechischen Philosophen erlangte der Begriff Theoria die gehobenere Bedeutung der rationalen Betrachtung, der wissenschaftlich ausgerichteten Überlegung, Untersuchung, Erwägung, Beurteilung, des Verstehens sowie des wissenschaftlichen Erkennens.8

In diesem Zusammenhang ist auf Aristoteles hinzuweisen: "Wer einen Zweig des Wissens wirklich wissenschaftlich behandeln und nicht bloß auf die Praxis sein Augenmerk richten will, dem ist es angetan, dass er nichts übersieht und nichts unentschieden lässt, sondern in jedem Stücke die Wahrheit an den Tag zu bringen sucht".9 Die beeindruckende Auffassung des großen Stageiriten enthält m. E. die folgenden Kerngedanken: Ablehnung des Praktizismus, Gründlichkeit, Bestimmtheit, Praxisbezogenheit und Wahrheitsssuche. Es gibt Grund zu der berechtigten Annahme, dass Aristoteles das Theorie-Verständnis noch bis heute beeinflusst.

In der gegenwärtigen Philosophie werden bei der Theorie-Bestimmung grundsätzlich übereinstimmend eine Reihe von typischen Merkmalen erwähnt, wie z. B. a) die "systematisch geordnete Menge von Aussagen bzw. Aussagesätzen"10 - manche Autoren sprechen von "einem System von Aussagen, die in einem Begründungszusammenhang stehen"11 oder von "einem konsistenten System von Aussagen"12; b) diese Aussagen beziehen sich auf einen "Bereich der objektiven Realität oder des Bewusstseins"13 auf alle Fälle auf ein "Phänomen"14; c) Problem-lösung bzw. Phänomenerklärung15. Hieraus ergibt sich u. a., dass die Theorie sich in einem bestimmten Bezug zur Realität befindet16 sowie genauer, in einem Wechselverhältnis. Bei der Erforschung der objektiven Realität geht der Forscher von der Theorie aus, d. h. er bringt theoretische Voraussetzungen mit. Das erkennende Bewusstsein prüft bei der theoretischen Durchdringung der Wirklichkeit seine Erkenntnisse, die keinen statischen und absolut gültigen Charakter besitzen. Es kommt unweigerlich dazu, dass das angewandte Wissen korrigiert, weiterentwickelt oder aber auch verworfen und durch ein anderes, geeigneteres ersetzt wird.17

In der Fachliteratur sind wissenschaftlich sehr interessante Theorie-Kriterien erarbeitet worden. Hier sollen sie zusammengefasst werden: a) Innere Logik der Aussagen, d. h. widerspruchslose und systematische Zusammenhänge; b) Klare und unzweideutige Formulierung der Zusammenhänge; c) Wahrhaftigkeit der Aussagen, d. h. sie sind plausibel und entsprechen dem "gesunden Menschenverstand" und außerdem tragen sie zur "Entdeckung und Verwirklichung des Wahren und Guten" bei; d) Sie können durch wiederholte empirische Überprüfungen anhand der Realität nicht widerlegt werden18; e) Sie dienen einer wissenschaftlichen Untersuchung als Bezugsrahmen; f) Sie ermöglichen eine begrifflich-systematische Ordnung der Untersuchungsergebnisse; g) Sie können zum praktischen Handeln befähigen19; h) Die Aussagen beanspruchen nicht nur für die Vergangenheit und die Gegenwart sondern auch für Beobachtung in der Zukunft Geltung20.

Zum einen als Erkenntnisbedingung, d. h. als Voraussetzung für systematische Erkenntnis und zum anderen selbst als Erkenntnisprodukt21 hat die Theorie Funktionen, um die wichtigsten zu nennen: a) Rationalisierungsfunktion22; b) Selektionsfunktion: Herausfiltern in der gewaltigen Informationsfülle nur das Relevante; c) Ordnungsfunktion: Die Informationen nicht nur selektieren, sondern auch "zusammenfügen, ordnen und systematisch darstellen"; d) Erklärungsfunktion: Sinngebung der Informationen so, dass zwischen ihnen Zusammenhänge erklärt werden. Dabei kommt es auf die Kausalität der Zusammenhänge an23; e) Prognostische Funktion: Voraussage, wie noch unbekannte Probleme eines Gegenstandsbereiches beschaffen und wissenschaftlich gelöst werden könnten24.

Die Erkenntnisse über die Allgemeine Rechtstheorie sind, verglichen mit jenen der Philosophie, etwas eingeschränkt, sie dürften jedoch für die Zwecke der Erarbeitung einer Völkerrechtstheorie doch von Bedeutung sein. Es fällt interessanterweise auf, dass die meisten Rechtstheoretiker im deutschsprachigen Raum die philosophischen Erkenntnisse über die Theorie kaum oder höchstens nur sporadisch zur Kenntnis nehmen. Dieses seltsame Phänomen hängt möglicherweise zumindest in Deutschland mit dem uneingeschränkten Fortwirken des rechtspositivistischen Denkens zusammen, das scheinbar auch ohne Philosophie auszukommen vermag. Ein weiterer Grund könnte die sich allmählich ausbreitende Geringschätzung der Grundlagenforschung sein.

Im Großen und Ganzen wird die Rechtstheorie als "die Lehre vom logischen Aufbau der Rechtsordnung und der Struktur der Rechtssätze sowie von der Methodik der Gewinnung rechtlicher Erkenntnisse" aufgefasst25. Bei dieser Rechtstheorie- Definition fällt unschwer auf, dass zum einen die möglichen Gegenstände dieser Wissenschaftsdisziplin nur lückenhaft erwähnt werden. Zum anderen werden unzulässigerweise die Rechtstheorie und die Rechtsmethodik fast wie Synonyme verwendet26. Ebenso unausgegoren ist eine andere Ansicht, nach der die Rechtstheorie eine Mischung von "legal philosophy, methodology of law, sociology of law" etc. sei27. Sehr allgemein gehalten und fast oberflächlich ist es, wenn die Rechtstheorie als "Versuch" bezeichnet wird, das Recht insgesamt "systematisch zu beobachten, darüber nachzudenken und so nachprüfbare Erkenntnisse zu gewinnen28 .

Es ist eher jenen Rechtstheoretikern grundsätzlich zu folgen, die sich ernsthafter den Funktionen bzw. Aufgaben der Rechtstheorie zuwenden. Es wird im Prinzip zwischen drei Funktionen der Rechtstheorie unterschieden: a) die empirische Funktion: die systematische Beobachtung von Gegenständen; b) die analytische Funktion: Untersuchung der Rechtssprache, der Rechtsnormen und der gesamten Rechtsordnung; c) die normative Funktion: Erforschung normativer Fragen29. Diese Funktionen können durchaus durch konkretere Aufgaben sinnvoll ergänzt werden, wie z. B. die Klassifizierung oder die Abgrenzung der Rechtstheorie von anderen Rechtsdisziplinen, die Systematisierung von Bestandteilen der Rechtsordnung, und nicht zuletzt könnte die Rechtstheorie selbst zum Gegenstand rechtstheoretischer Betrachtungen werden30. Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts sprach Rudolf Stammler von der "Theorie der Rechtswissenschaft", die er als Synonym mit der "Reinen Rechtslehre" betrachtete31.

Es drängt sich nun die Frage danach auf, welche Erkenntnisse für die Zwecke der Erarbeitung einer Allgemeinen Völkerrechtstheorie sich besonders eignen. Zunächst ist sachlich festzustellen, dass die philosophischen Kenntnisse, verglichen mit den rechtstheoretischen, bezüglich der Qualität sowie der Quantität eine viel höhere Eignung für den genannten Zweck aufweisen. Ferner kann konstatiert werden, dass die Mehrheit der Vertreter der Rechtstheorie die philosophischen Erkenntnisse über die Theorie im allgemeinen ignorieren und deswegen vergeblich versuchen, die Rechtstheorie aus der Rechtstheorie heraus zu erarbeiten und zu erklären. Daher ist es nicht verwunderlich, dass Aussagen von Rechtstheoretikern über den Begriff Rechtstheorie größtenteils lapidar, sporadisch und grundsätzlich unzureichend sind. Dies gilt ebenso für die Auffassung der ohnehin sehr wenigen Völkerrechtler über eine mögliche Völkerrechtstheorie. So ist es nicht überzeugend, wenn die Völkerrechtstheorie im Grunde darauf reduziert wird, sozusagen als "Apologetik", das Völkerrecht als Recht auszuweisen32. Es kann eben sowenig jener Auffassung beigepflichtet werden, nach der zum einen die Allgemeine Rechtstheorie sich genauer mit der Völkerrechtswissenschaft befassen sollte, um zur "Grundlagenwissenschaft für die gesamte Rechtswissenschaft" zu werden. Es sei nach dieser Ansicht unbedingt chtswissenschaft" erforderlich, eine "Allgemeine Rechtslehre" zu erarbeiten, die für das Landesrecht sowie gleichermaßen für das Völkerrecht von Nutzen wäre33. Zum einen ist es eine Illusion anzunehmen, dass Vertreter der sich auf das innerstaatliche Recht beziehende Rechtstheorie sich mit dem Völkerrecht bzw. mit der Völkerrechtstheorie gründlich befassen würden. Hans Kelsen war ohne Zweifel eine große Ausnahme34. Zum zweiten wäre es doch zweckmäßiger, würde sich ein Völkerrechtstheoretiker, wohlgemerkt in seinem eigenen wissenschaftlichen Interesse, mit der Allgemeinen Rechtstheorie systematisch befassen, um daraus für die Völkerrechtstheorie Nutzen zu ziehen. Zum dritten ist die Eignung rechtstheoretischer Erkenntnisse zumindest, was den Begriff Theorie betrifft, nur bedingt brauchbar für die Völkerrechtstheorie. Empfehlenswerter ist es, einen anderen Weg einzuschlagen: Die Theorie-Erkenntnisse der Philosophie gründlich auszuwerten und anzuwenden.

Ebenso kann der Versuch nicht zum Erfolg führen, von einer rechtspositivistischen Grundposition ausgehend, eine Allgemeine Völkerrechtstheorie in der Perspektive zu erarbeiten. Der in diesem Kontext geführten kritischen Auseinandersetzung mit Hans Kelsens These von einer "einheitlichen Grundnorm" für alles Recht kann hingegen vorbehaltlos zugestimmt werden. Auch in diesem Fall werden die umfangreichen Erkenntnisse der Philosophie über den Begriff schlichtweg ignoriert35. Im Unterschied davon können jene Bemühungen Zustimmung finden, die eine "stärkere rechtstheoretische Durchdringung des Völkerrechts" anstreben36.

Für die Zwecke der Erarbeitung einer Allgemeinen Völkerrechtstheorie - Teiltheorien gibt es bereits37 - können mehrere Theorie-Erkenntnisse hauptsächlich der Philosophie übernommen und verwertet werden. Dies soll unter Beachtung der Völkerrechtsordnung erfolgen. Es geht dabei nicht darum, eine exakte Definition zu schaffen, sondern zunächst darum, die Hauptelemente und Hauptfunktionen der Völkerrechtstheorie zu erarbeiten.

Die Völkerrechtstheorie stellt dem Wesen nach eine systematisch-logisch geordnete Menge von Aussagen bzw. Erkenntnissen dar über die gesamte objektiv bestehende Völkerrechtsordnung (vor allem Wesen des Völkerrechts als Recht, System und Struktur des Völkerrechts, der völkerrechtlichen Prinzipien und Normen, Völkergewohnheitsrecht, "Allgemeine Rechtsgrundsätze", Hierarchie der Normen, Normenbildung und Normendurchsetzung, Kodifikation des Völkerrechts, Zweige und Institute des Völkerrechts) sowie über das Wesen, die Hauptmerkmale und die Hauptfunktionen eben der Völkerrechtstheorie, über die Bestandteile der Völkerrechtstheorie und nicht zuletzt über das Verhältnis der Völkerrechtstheorie in erster Linie zu der Völkerrechtsphilosophie und der Völkerrechtsmethodologie. Die Völkerrechtstheorie steht in einem dialektischen Wechselverhältnis zu der gesamten Völkerrechtsordnung.

Hieraus ergeben sich ihre Hauptfunktionen: a) Empirische Funktion: systematische Beobachtung des Völkerrechts sowie ständige Selbstbeobachtung; b) Durchdringungs-Funktion: unablässige theoretische Durchdringung des Völkerrechts: c) Analytische Funktion: gründliche und systematische Erforschung der Begriffe und Kategorien, der Prinzipien und Normen der Völkerrechtsordnung; d) Ordnungs-Funktion: Gegenstände und Problemstellungen des Völkerrechts herausfinden, logisch zusammenfügen, ordnen und systematisch darstellen; e) Erklärungs-Funktion: Erklärung der Zusammenhänge im Völkerrechtssystem und innerhalb der Völkerrechtstheorie selbst: f) Normative Funktion: gründliche Erforschung normativer Fragen des Völkerrechts; g) Prognostische Funktion: wissenschaftlich begründete Prognosen über mögliche Entwicklungen und Probleme des Völkerrechts in der Zukunft treffen. Dies gilt ebenso für die künftige Entwicklung der Völkerrechtstheorie selbst.

Die Abgrenzung der Völkerrechtstheorie von der Völkerrechtsphilosophie und der Völkerrechtsmethodologie

Zunächst ist die etymologisch-semantische, d. h. in erster Linie die linguistische Komponente der Problemstellung zu klären. Es ist bereits festgestellt worden, dass das altgriechische Verb theorein Betrachten oder auch Untersuchen bedeutet und dass hieraus der Begriff Theoria abgeleitet wird, das folgerichtig Untersuchung bzw. Betrachtung bedeutet. Erst durch die griechischen Philosophen erlangte die Theoria die gehobenere Bedeutung der wissenschaftlichen Überlegung, Untersuchung, Erwägung, Beurteilung vom Verstehen oder Erkennen.

Der Begriff Philosophia besteht aus zwei Teilen: philein und Sophia = lieben die Weisheit, also Weisheitsliebe. Das zusammengesetzte Verb "philosophein" bedeutet wörtlich "lieben die Weisheit" und dem Wesen nach etwas gründlich untersuchen oder studieren, über etwas nachdenken, also philosophieren. Die Bezeichnung "Philosophia" geht auf Platon zurück, der jedoch damit den Akzent von nicht erreichbarem vollen Besitz der Weisheit auf das "Streben nach Weisheit" verlagerte38. Dieses Philosophie-Verständnis, das immer noch in Hauptzügen gilt, erreichte ein hohes Maß an Objektivität, Eindeutigkeit und Verbindlichkeit, während aus dem durch eine stark meditative Selbstversenkung geprägten philosophischen Denken der Inder und Chinesen keine Wissenschaft erwuchs.39

Parallel zu der bereits im 6. Jahrhundert v. u. Z. entstandenen neuen Denkweise arbeiteten die altgriechischen Wissenschaftler das angemessene verbale Instrumentarium heraus. D. h. zu der intellektuellen Revolution ging eine sprachlich-semantische Umwälzung einher.40 Es ist also kein Zufall, dass unterschiedliche Begriffe, namentlich die "Theoria" und die "Philosophia" und auch "Hodos" geprägt worden sind.

Es kann festgehalten werden, dass es in linguistischer Hinsicht zwischen den Begriffen Theoria und Philosophia Unterschiede gibt. Logisch betrachtet, geht das theorein (Betrachten) dem philosophein zeitlich vor. M. E. geht es bei der Philosophia um das "Warum" und bei der Theoria um das "Was".

Logischer- und konsequenterweise gibt's auch zwischen der Völkerrechtsphilosophie und der Völkerrechtstheorie Unterschiede. In concreto werden sie anhand der jeweiligen Gegenstände sowie der Funktionen/Aufgaben evidenter.

Die Völkerrechtsphilosophie hat die folgenden Gegenstände, um die wichtigsten zu nennen: Werte im Völkerrecht, Humanität und Völkerrecht, Gerechtigkeit und Völkerrecht, Solidarität, philosophische Aspekte des Interesses und des Willens der Staaten, philosophische Aspekte von System- und Strukturfragen des Völkerrechts, Widerspiegelungsproblematik bei der Normenbildung, Rolle des Rechtsbewusstseins bei der Völkerrechtserzeugung, Rolle der Moral bei der Normenbildung, Moralprinzipien und Moralnormen, moralische Verbindlichkeit und moralische Verantwortlichkeit bis hin zu den moralischen Reaktivmaßnahmen.

Die Völkerrechtsphilosophie hat im Wesentlichen die folgenden Aufgaben: Aufdeckung des Humanitäts- und Sittlichkeitswertes des Völkerrechts als einer internationalen Rechtsordnung; Bekämpfung aller Erscheinungen des Rechtspositivismus und des Rechtsformalismus sowie des Soziologismus innerhalb der Völkerrechtswissenschaft, international betrachtet41.

Die bereits herausgearbeiteten Gegenstände sowie die Funktionen der Völkerrechtstheorie liegen auf einer anderen Ebene und lauten ganz anders, so dass die wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Gebieten prima facies vorliegen.

Hinsichtlich der Abgrenzung der Völkerrechtstheorie von der Völkerrechts- methodologie wird methodisch ähnlich vorgegangen. Deswegen werden zuerst die linguistischen Aspekte der Themenstellung behandelt. Das griechische Wort methodos besteht aus zwei Teilen: meta plus hodos, d. h. "nach dem Weg" oder auch "Weg zu etwas hin". Das "hodos" als "Weg der Suche", als "Weg der Untersuchung", als "Weg der Forschung" wurde zum ersten Mal von dem altgriechischen idealistischen Philosophen Parmenides verwendet, wie Karl Popper sehr überzeugend nachgewiesen hat. Der "hodos" des Parmenides entspricht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Begriff "Methodos"42.

In der Wissenschaftssprache bedeutet Methode, allgemein formuliert, der Weg zur Erkenntnis bzw. "das geregelte, geordnete und zielgerichtete Vorgehen bei Gewinnung von Erkenntnissen und beim Aufbau von philosophischen bzw. wissenschaftlichen Konzeptionen"43. Etwas genauer formuliert, stellt die Methode ein System von Regeln dar, "das Klassen möglicher Operationssysteme bestimmt, die von gewissen Ausgangsbedingungen zu einem bestimmten Ziel führen". Ein wesentliches Merkmal der Methode ist die Zielgerichtetheit, d. h. die Methode ist ein Mittel, bestimmte Ziele zu realisieren44. In der Wissenschaft dient die Methode in erster Linie dazu, über die Problemlösung konkrete Erkenntnisse zu erlangen.

Die Methode stützt sich als das "Wie" auf eine bereits bestehende Theorie, die dadurch gegenüber der Methode Vorrang besitzt. Dies gilt ebenso für das Verhältnis zwischen der Regel (Methodisches) und der Gesetzesaussage (Theoretisches). Zwischen der Theorie und der Methode besteht ein enger Zusammenhang, ohne jedoch dass beide Begriffe identisch wären. Sowohl in praktischer als auch in erkenntnistheoretischer Hinsicht unterscheiden sich beide Begriffe auch bezüglich ihrer Funktion. Die Theorie hat einen Aussagecharakter. Ihre Funktion besteht darin, die Wirklichkeit adäquat ideell abzubilden. Dies gilt ebenso für die Theorie-Aussagen. Die Methode und die Regel besitzen im Unterschied von der Theorie und den Aussagen einen Aufforderungscharakter. Ihre Hauptfunktion besteht darin, das zielgerichtete Handel des Menschen bzw. die theoretische Arbeit eines Wissenschaftlers zu leiten, um sie zum Erfolg zu führen.45 Die Lehre von den wissenschaftlichen Forschungsmethoden ist die Methodologie.46

Diese kurze Untersuchung hat unmissverständlich gezeigt, dass es sich für die wissenschaftliche Forschungsarbeit lohnt, ad fontes vorzugehen. Die bisher festgestellten Unterschiede zwischen der Theorie und die Methode gelten prinzipiell ebenfalls für das Verhältnis zwischen der Völkerrechtstheorie und der Völkerrechtsmethodologie.

Bereits Anfang der 80er und erneut Anfang der 90er Jahre des vergangenen Jahrhunderts ist der Versuch unternommen worden, einige Elemente der Methodologie in den internationalen Beziehungen sowie speziell des Völkerrechts zu erarbeiten.47 Es ist die Auffassung vertreten worden, dass die Völkerrechtsmethodologie sich auf Mittel und Methoden mit dem Ziel bezieht, völkerrechtswissenschaftliche Erkenntnisse zu erzielen. Es sind einige Methoden speziell für die Völkerrechtswissenschaft erarbeitet worden, d. h. fach- und sachbezogen, wie die Objektivität, die Analyse, die Synthese, die Deduktion und die Induktion, die Komplexität, die Systemhaftigkeit, die Globalität, der Historismus, die Differenziertheit und die Realitätsbezogenheit. 48 Ihre Anwendung stützt sich auf die Erkenntnisse bzw. Aussagen der Völkerrechtstheorie. Dies kann wiederum zu keiner Synonymität oder gar zu einer Identität zwischen ihnen führen. Denn jede von ihnen hat ihre eigenen Inhalte und ihre eigenen Funktionen/Aufgaben.

Nachdem die Abgrenzung der Völkerrechtstheorie von der Völkerrechtsphilosophie sowie von der Völkerrechtsmethodologie erfolgt ist, sollen etwa im Sinne einer fast extremen Feinspezialisierung und Vertiefung die möglichen Bestandteile herausgearbeitet werden.

Der Rechtscharakter und die Hauptfunktionen des Völkerrechts als Gegenstände der Völkerrechtstheorie

Bei der Bestimmung des Rechtscharakters des Völkerrechts stützt sich die Völkerrechtstheorie grundsätzlich auf die Allgemeine Rechtstheorie. Letzere definiert das objektive Recht im Großen und Ganzen als die Gesamtheit der Rechtsvorschriften,49 die das Zusammenleben der Menschen regeln". Dabei sei die Gerechtigkeit das prägende Merkmal des Rechts.50 Fast übereinstimmend wird von der Mehrheit der Rechtstheoretiker die Auffassung vertreten, dass der Zwang ein wesentliches Merkmal des Rechts sei.51 Aber bereits Ende des 19. Jahrhunderts, als Rudolph Ihering das "Festhalten an dem Zwange als wesentlichem Erfordernis des Rechts" als den einzig richtigen Weg ansah,52 sind daran Zweifel geäußert worden.53

Das Recht enthält darüber hinaus Verhaltensregeln54 und Handlungsmuster. 55 Das Recht weist einige essentielle Attribute auf, wie z. B. die Reflexivität, die Widerspiegelung von materiellen sozialen Verhältnissen, ferner die Normativität, das verbindliche Verhaltenselement sowie die Funktionalität als Mittel der Macht, wirksam zu sein.56

Das Recht hat eine Reihe von Funktionen, die von Rechtstheoretikern herausgearbeitet worden sind. Folgend sollen sie zusammengefasst und systematisch dargestellt werden.

1. Ordnungsfunktion:57 In erster Linie geht es bei dieser Funktion vorwiegend durch Organisation58 und Verhaltenssteuerung59 das friedliche Zusammenleben in der Gemeinschaft zu sichern60, den sozialen Zusammenhang zu festigen61 und das Zusammenspiel der Kräfte zu erreichen.

2. Regulierungsfunktion: Sie besteht darin, Konflikte62, vor allem Interessenstreitigkeiten, in einem geregelten Verfahren zu bereinigen.63

3. Stabilisierungsfunktion:64 Man kann sie auch als Bewahrungsfunktion65 oder als Sicherungsfunktion66 bezeichnen, Hier geht es um die Bewahrung und Stabilisierung der gesellschaftlichen Verhältnisse, darunter auch des Rechts.

4. Friedensfunktion: Wahrung des Friedens zwischen den Mitgliedern der mensch-lichen Gesellschaft.67

5. Rechtssicherheitsfunktion:68 In ihrer Anwendung setzt diese Funktion "Stetigkeit und Vorhersehbarkeit" voraus.69

6. Verfassungs- und Legitimierungsfunktion: Durch die Verfassung als oberstes Gesetz wird die Herrschaft im Staate Organisierung und in Sonderheit legitimiert.70

7. Gestaltungsfunktion: Es geht vorwiegend um die Gestaltung und Formung der Rechts- und Sozialstaatlichkeit.71

8. Kontrollfunktion: Es handelt sich um die berechtigte und notwendige Kontrolle des gesellschaftlichen Zusammenlebens.72

9. Überwachungsfunktion: Es geht darum, die Rechtspflege zu überwachen. 73

10. Schutzfunktion:74 Schutz der Gesellschaft, des Staates und der Bürger.

11. Entscheidungsfunktion: Sie ergibt sich daraus, dass das Recht verbindliche Normen zur Verfügung stellt, um die Beziehungen zwischen den Mitgliedern der Gesellschaft zu bestimmen.75

12. Autoritätsfunktion:76 Das Recht verleiht den Verfassungsorganen die höchste Autorität im Staat.

13. Gerechtigkeitsfunktion: Das Recht hat die Aufgabe, in jedem Streitfall eine "gerechte Entscheidung" herbeizuführen.77

14. Anpassungs- und Innovationsfunktion: Sie ergibt sich daraus, dass das Recht Potentiale sozialen Wandels zur Verfügung stellt.78

Es kann zunächst konstatiert werden, dass bezüglich der Funktionen des Rechts umfangreiche Erkenntnisse der Allgemeinen Rechtstheorie vorliegen. Es kommt darauf an, sie für die Zwecke der Allgemeinen Völkerrechtstheorie zu nutzen. Das setzt allerdings voraus, dass die Völkerrechtswissenschaftler bereit und gewillt sind, über den eigenen Tellerrand ihres Fachgebietes hinaus zu schauen und die für ihre Wissenschaft geeigneten Erkenntnisse nicht nur allgemein zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch im eigenen Interesse genau zu kennen und auch zu verwenden.

Unabhängig davon, wie man das Völkerrecht definiert oder was man von ihm hält, ist unbedingt zu beachten, dass es zwischen dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht wesentliche Unterschiede gibt, wie um die wichtigsten zu nennen: a) Der Geltungsgrund des Völkerrechts ist in erster Linie in der Vereinbarung zwischen souveränen Staaten zu suchen; b) Subjekte des Völkerrechts sind insbesondere souveräne Staaten und internationale zwischenstaatliche Organisationen; c) Von souveränen Staaten gemeinsam und freiwillig geschaffene Organisationen und Institutionen sind dafür vorgesehen, die Durchsetzung des Völkerrechts zu garantieren. Völkerrechtssoziologisch betrachtet, hängt jedoch die Völkerrechtsdurchsetzung von dem jeweiligen internationalen politisch-militärischen Kräfteverhältnis ab, wie gerade in der Gegenwart völkerrechtswidrige Aktionen der USA deutlich zeigen. Zum einen bedeutet die Missachtung grundlegender Völkerrechtsprinzipien keinesfalls, dass es kein Recht in den internationalen Beziehungen gäbe. Denn eben auf der Basis der Völkerrechtsbestimmungen ist es unschwer möglich nachzuweisen, dass hin und wieder Verbrechen gegen den Frieden und die Menschlichkeit sowie Kriegsverbrechen vorliegen. Eine derartige Qualifizierung von Staatshandlungen dürfte ein großer Wert an sich sein. Zum anderen darf das Völkerrecht nicht, wie es im allgemeinen üblich geworden ist, auf seine grundlegenden Prinzipien reduziert werden. Die Völkerrechtsordnung umfasst konkrete Rechtsgebiete/Zweige, deren Normen durchaus eingehalten werden. Hierzu gehören vor allem das Völkerrechtsvertragsrecht, das Völkerseerecht, das Diplomaten- und Konsularrecht, das Weltraumrecht u. a. Hieraus ergibt sich, dass die internationalen Beziehungen nicht in jedem Fall rechtsfrei sind.

Aus einem Vergleich einiger Völkerrechtsdefinitionen geht hervor, dass das Völkerrecht zum einen die Gesamtheit oder die Summe oder einen Komplex von Rechtsprinzipien und Rechtsnormen darstellt und zum anderen die Beziehungen zwischen den Staaten untereinander sowie zwischen den anderen Völkerrechtssubjekten regelt79. Dieser Definition kann grundsätzlich zugestimmt werden, obwohl sie stark abstrakt ist. Es wäre allerdings weder machbar noch ratsam, eine Definition derart zu überfrachten, dass z. B. alle Gegenstände, Aufgaben und Funktionen des Völkerrechts in die Definition aufgenommen werden. In der Definition geht es schließlich darum, das Wesentliche knapp zu bestimmen.

Für das Rechtswesen des Völkerrechts sprechen einige Fakten: a) Die Staaten gehen davon aus, dass das von ihnen gemeinsam geschaffene Recht für sie bindend ist, d. h. hieraus erwachsen für sie nicht nur Rechte, sondern auch konkrete Pflichten, die sie zu erfüllen haben, was im allgemeinen auch geschieht. Die Staaten sind sich dessen voll bewusst, dass z. B. bei den internationalen Konventionen - bei den bilateralen Verträgen ohnehin - ihre voluntas iuris - bei den Gewohnheitsrechtsnormen die opinio iuris - zum Ausdruck kommt und nicht eine opinio generalis oder etwa nur eine conscientia generalis.80 b) Die Staaten erkennen das von ihnen geschaffene Recht als verbindlich an. So ist der Meinung Charles Roussau uneingeschränkt zu folgen, wenn er schreibt: "Ce charactére obligatoire résulte du fait qu'il est ‘reconnu' par les Etats".81 c) Das Völkerrecht ist kein zahnloser Tiger, sondern es verfügt schon über ein Zwangsinstrumentarium im Interesse seiner Durchsetzung, wie z. B. das gesamte Kapitel VII der UN-Charta sowie die Bestimmungen des Humanitären Völkerrechts. ("Kriegsrecht") gegen Verbrechen gegen den Weltfrieden, gegen die Menschlichkeit sowie gegen Kriegsverbrechen.82 d) Zu nennen ist außerdem ein anderes Argument eher aus der allgemeinen Logik. Es kann kein Zufall sein, dass das Wort Recht seit Jahrhunderten in den internationalen Beziehungen in allen wichtigen Kultur- und Rechtskreisen geprägt worden ist. Die genaue Bezeichnung, ob z. B. Ius gentium oder Ius inter gentes etc., ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.

Es ist beeindruckend, das große Bekenntnis von Gustav Adolf Walz zum Rechtscharakter des Völkerrechts aus den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts zu lesen: "Jene internationale Normenordnung ist das Völkerrecht: Es ist nach allen Merkmalen echtes Recht". Seine bemerkenswerte Schrift "Wesen des Völkerrechts und Kritik der Völkerrechtsleugner" endet mit einer Klarstellung: "Das Völkerrecht ist Recht. Weder bloße Moral noch bloße Sitte, sondern echtes Recht. Aber ein Recht eigentümlicher Prägung mit starken Besonderheiten gegenüber dem staatlichen Recht". Mit Vehemenz verteidigt Walz das Völkerrecht gegenüber all jenen, "die das Völkerrecht als unvollkommenes, als werdendes, als minderwertiges Recht bezeichnen".83

Walz konnte nicht ahnen, dass auch Jahrzehnte lang nach dem Zweiten Weltkrieg "Völkerrechtler" sich fast als Völkerrechtsleugner und Völkerrechtsnihilisten betätigen würden, anstatt mit ihren wissenschaftlichen Mitteln ihr eigenes Fachgebiet zu verteidigen. Das Völkerrecht wird z. B. als ein "primitives Recht" bezeichnet. Diese extrem pessimistische und zugleich ungerechtfertigte Auffassung wird fast übereinstimmend damit begründet, dass es keine zentrale Gewalt gibt, die etwa im Sinne eines Weltstaates das Völkerrecht durchsetzen könnte. So schreibt beispielsweise Pierre Vellas: "Parce que, en raison de son primitivisme et du manque d'organisation dans l'aménagement des pouvoirs".84 Eine fast identische Ansicht vertritt ebenfalls Hearsh Lauterpacht: "It is from this side that come most of the current ‘defences' of international law which, it is said, is primitive law and must remain so under the penalty of its own extinction. The absence of a central legislative authority."85 Möglicherweise schwebt ihnen ein "Weltstaat" vor, das eine große Illusion ist. Es ist eine nicht zu übersehende Realität, dass souveräne Staaten durch "Zusammenwirken"86 das Völkerrecht schaffen.

Einige Völkerrechtler gehen weiter und stellen die Behauptung auf, dass das Völkerrecht eigentlich kein Recht sei. So meint Latham Brown: "Nevertheles international law lacks the quality of the law".87

Völkerrechtsnihilistische Auffassungen wie die obigen sind immer wieder auf den Widerstand der Völkerrechtsverteidiger gestoßen.88 Die Theorie des Sanktions-charakters des Rechts bzw. des Zwangsapparates geht möglicherweise auf die "Command Theory" Austins zurück, nach der das Recht ist "a Body of external rules partaking of the nature of a command set and enforced by a sovereign authority and habitually obeyed by those subjekt to it".89 Während Völkerrechtsnihilisten und Völkerrechtsleugner die Normativität des Völkerrechts direkt angreifen, haben US-amerikanische Völkerrechtler bereits gleich nach dem Zweiten Weltkrieg damit begonnen, das Völkerrecht als Rechtsordnung sowie die Völkerrechtswissenschaft systematisch so auszuhöhlen, dass zum Schluss von den beiden nicht so viel übrig bleibt. Früher "ausgezeichnete Völkerrechtler haben das Völkerrecht aufgegeben und sind mit wehenden Fahnen ins Lager des ‘Neo-Realismus' übergegangen."90 Vor allem Vertreter der "Yale Law School", allen voran M. S. McDougal, haben das Völkerrecht im wahren Sinne des Wortes durchlöchert. Im Mittelpunkt ihrer völkerrechtsnihilistischen Schriften stehen Kommunikations- und Entscheidungs-prozesse ("flow of decisions"), Erwartungshaltungen ("shared expectations") der Staaten und das so genannte Prinzip der "maximizations of values".91 Es drängt sich nun die durchaus gerechtfertigte Frage danach auf, ob zwischen dem Völkerrechtsnihilismus bzw. der Völkerrechtsleugnung durch eine Reihe von führenden amerikanischen "Völkerrechtlern" auf der einen Seite und der andauernden Völkerrechtsmissachtung durch die USA auf der anderen Seite ein Zusammenhang besteht.92

Das Völkerrecht stellt "Verhaltensmuster mit Geltungsanspruch"93 für die Beziehungen aller Völkerrechtssubjekte untereinander dar. Dies gilt insbesondere für die Staaten als Hauptsubjekte des Völkerrechts.

Dem Wesen nach ist das Völkerrecht größtenteils ein Vereinbarungsrecht, denn die Staaten schaffen es gemeinsam. Ohne ihre souveräne Entscheidungsfreiheit und Zustimmung können für sie keine Völkerrechtsnormen entstehen. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Erkenntnis der Völ kerrechtswissenschaft.94 Das Völkerrecht trägt dazu bei, die Interessen der souveränen Staaten mit dem Ziel zu koordinieren, dass ein Interessenausgleich entsteht. Somit hat es einen Koordinierungscharakter95

und ist damit ein Koordinationsrecht. Hieraus ergibt sich, dass kein Staat sich über andere erheben kann und den anderen souveränen Staaten seinen Willen diktiert, um seine egoistischen nationalen Interessen auf Kosten anderer durchzusetzen. Gerade das tun gegenwärtig die USA als die einzige Supermacht. Der Zielstellung nach ist das Völkerrecht ein Ius pacis sowie ein Ius cooperationis. Unter Umständen könnte man es auch als ein Ius progressionis betrachten, denn eine seiner wichtigsten Aufgaben ist die allseitige, vor allem die ökonomische Entwicklung in der "Dritten Welt".

Jahrzehntelang wurde das Völkerrecht in erster Linie als ein Koexistenzrecht betrachtet. Dabei ging es in erster Linie um die friedlichen Beziehungen zwischen den Staaten unterschiedlicher Gesellschaftsordnung.96 Wolfgang Friedmann war wohl der erste Völkerrechtler, der von einem Übergang von dem "Law of coexistence" zu einem "Law of cooperation" sprach.97 Diese beeindruckende Erkenntnis ist auf allgemeine Akzeptanz gestoßen.98 Die Frage ist nun, ob das Völkerrecht in der Epoche der Globalisierung als "Law of coexistence", allerdings mit einem anderen Inhalt, bezeichnet werden kann: Friedliche Koexistenz der Staaten unterschiedlicher Kultur- und Rechtskreise. 99 Alles in den internationalen Beziehungen der Gegenwart spricht dafür, dass es möglich sowie notwendig ist, von einem neuen "Koexistenzrecht" zu sprechen.

Bei den gegenwärtig existierenden wichtigen Kultur- und Rechtskreisen geht es hauptsächlich um die recht unterschiedlichen Menschen- und Gesellschaftsbilder. An einem knappen Vergleich zwischen dem abendländischen und dem islamischen Kultur- und Rechtskreis können die gewaltigen Unterschiede zwischen ihnen erwähnt werden: Im Abendland (Westen) herrscht der Anthropozentrismus, im Orient der Theozentrismus; im Westen gibt es funktionierende Demokratien, im Orient herrschen Diktaturen als die moderne Form des altorientalischen Despotismus oder in einigen Staaten höchstens Karikaturen von Demokratien etc. Die unterschiedlichen Menschen und Gesellschaftsbilder haben Tradition, Mentalität und Identität der Völker und Menschen geprägt. Deswegen wird jeder Versuch vor allem seitens der USA, ihr Menschen- und Gesellschaftsbild, speziell die Demokratie, auf islamisch orientierte Länder mit aller Gewalt zu übertragen, als ein aggressiver Akt gegen ihre Identität betrachtet. Die entsprechenden Reaktionen der betroffenen islamischen Völker lassen nicht lange auf sich warten.

Auch deswegen irrt sich Samuel Huntington100, wenn er zwar bestimmte Tendenzen einfängt, jedoch sie so interpretiert, als ging es in den internationalen Beziehungen nicht um zivilisierte Völkerrechtssubjekte bzw. Akteure, sondern um irgendwelche hirnverbrannte und schießwütige Cowboys, so etwa nach dem Grundmuster amerikanischer Cowboy-Filme in Texas, wo die Cowboys sich in einer Prärie begegnen und aus nichtigem Grund den Colt ziehen und sich gegenseitig umbringen.101 Wenn man weiß, dass Huntington auch als Berater des US-Außenministeriums tätig war, dann wird einem klar, wieso die US-Regierung wie ein Terminator in der Weltpolitik auftritt.

Nach dem common sense und den elementaren Regeln der Logik können kulturelle Unterschiede in der Gegenwart zu keinem "Kampf " führen. Kulturelle Unterschiede sind niemals originäre, sondern nur zweitrangige Konfliktursachen gewesen.102 Weil die Religion in gewisser Hinsicht zur Kultur gehört, ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich aus der Religion nicht zwangsläufig die Gewalt ergibt. Vielmehr ist es eher so, dass die Politik die Religion instrumentalisiert und in der Gegenwart vor allem in den USA, ziemlich unreligiös missbraucht wird.103 Der Terrorismus ist kein "Kampf der Kulturen", sondern das Werk fanatischer Islamisten, d. h. in concreto, Anhänger eines fast irrationalen politisierten Islam. Die Islamisten stellen eine verschwindende Minderheit der größtenteils friedliebenden Moslems dar. Anders hätte es ausgesehen, wenn islamische Staaten Terrorakte begangen hätten. Dann hätte Huntington recht. Die Arabische Liga hat aber gleich nach dem Massenmord vom 11. September 2002 höchstoffiziell klargestellt, "dass sie es nicht hinnimmt, dass Terrorismus mit dem Islam in Verbindung gebracht hat wird".104

Es gibt einen weiteren Grund, warum die seltsame These vom "Kampf der Kulturen" weder überzeugend noch stichhaltig, geschweige denn wissenschaftlich seriös ist. Der erste Schritt des Wissenschaftlers ist, zunächst die Welt genauer zu beobachten, also sie soziologisch zu betrachten, d. h. erkenntnistheoretisch, sie adäquat zu widerspiegeln, sonst käme es zu einer verzerrten Widerspiegelung, was auf große ideologische sowie auf Mentalitätsprobleme des Betrachters zurück zu führen wäre. Aus einer völlig unvoreingenommenen objektiven und damit gerechten Beobachtung der wichtigsten Kultur- und Rechtskreise, wie z. B. des abendländischen, des islamischen, des konfuzianischen und des hinduistischen, ergibt sich die berechtigte Feststellung, dass es keinen "Kampf der Kulturen" gibt, es sei denn im Kopf Huntingtons.

Das Gegenteil ist der Fall: Staaten, die diesen Kultur- und Rechtskreisen angehören, leben friedlich nicht etwa neben- sondern miteinander und kooperieren untereinander. Dieser Zustand entspricht aber dem Inhalt und Wesen der friedlichen Koexistenz zwischen den Staaten unterschiedlicher Kultur- und Rechtskreise. Hieraus folgt konsequenterweise, dass das heutige Völkerrecht nicht nur ein Ius pacis, Ius cooperationis und Ius progressionis, sondern auch ein Ius coexistentiae ist.

Die Kassandra-Rufe, Paralogien, fast Paralogismen Huntingtons, sind somit - erkenntnistheoretisch betrachtet - eine völlig verzerrte Widerspiegelung der Realität in der gegenwärtigen Welt.

Unter Beachtung der durch die Allgemeine Rechtstheorie erarbeiteten Funktionen des Rechts soll folgend auf die Hauptfunktionen des Völkerrechts eingegangen werden. Dabei sind die Spezifika des Völkerrechts als einer internationalen Rechtsordnung gebührend zu berücksichtigen.

1. Ordnungsfunktion: Sie besteht in erster Linie darin, das Verhalten der Staaten so zu steuern, dass das friedliche Zusammenleben der Völker gesichert wird. Hierdurch wird in den internationalen Beziehungen völlige Anarchie verhindert. Die Ordnungsfunktion liegt im Interesse aller Staaten.105

2. Friedensfunktion: Gewährleistung der internationalen Sicherheit und des Weltfriedens als wichtige Voraussetzung für die Lösung vor allem der globalen Probleme der Menschheit sowie für das Wohlergehen aller Völker.106

3. Kooperationsfunktion: Förderung der Zusammenarbeit der Staaten auf allen relevanten Gebieten der internationalen Beziehungen durch entsprechende internationale Rechtsinstrumente.107

4. Stabilisierungsfunktion: Sie wird realisiert hauptsächlich durch die Schaffung stabiler internationalen Vertragsbeziehungen, vorausgesetzt, dass die Verträge auch tatsächlich erfüllt werden (Pacta sunt servanda).

5. Anpassungs- und Umgestaltungsfunktion: Zwischen ihr und der oben erwähnten Stabilisierungsfunktion besteht ein dialektisches Wechselverhältnis. Daher kann Michel Virally nicht beigepflichtet werden, wenn er schreibt: "C'est qu'on veut faire de lui un instrument de changement, au lieu d' un instrument de stabilisation, ce qui lud confère une fonction nouvelle.108 Diese für die Weiterentwicklung des Völkerrechts unentbehrliche Funktion wird weder automatisch noch durch einzelne Staaten, sondern durch die hierfür vorgesehenen internationalrechtlichen Organe und Verfahren und ohne Zweifel auf der Grundlage von entsprechenden internationalen Konventionen realisiert.

6. Sicherungs- und Konfliktregulierungsfunktion: Es geht um die Sicherung der Prinzipien und Normen der gesamten Völkerrechtsordnung durch die dafür geeigneten Organe, Methoden und Maßnahmen.109 Hierdurch wird ein höheres Maß an Rechtssicherheit in den internationalen zwischenstaatlichen Beziehungen erreicht.110

7. Gerechtigkeits- und Entwicklungsfunktion: Gewährleisten, dass ein Mindestmaß an Gerechtigkeit in den internationalen Beziehungen herrscht, was in einigen Konventionen (z. B. Staatennachfolge in Verträge, Seerechtskonvention) durch die sachbezogene bevorzugte und präferentielle Behandlung von Entwicklungsländern sowie durch die Anwendung des Grundsatzes der Nichtgegenseitigkeit beachtet worden ist.111

8. Legitimierungsfunktion: Es geht vorwiegend darum, dass Handlungen militärischen Charakters durch den UN-Sicherheitsrat gemäß Kapitel VII der UN-Charta legitimiert sein müssen. Aber gerade diese absolut notwendige völkerrechtliche Legitimation fehlte bei dem Krieg der USA gegen den Irak. Die verheerenden Folgen dieser völlig völkerrechtswidrigen Aktionen sind gegenwärtig nicht zu übersehen.

9. Sanktionsfunktion: Das Völkerrecht verfügt über viele , deren Anwendung von dem konkreten Kräfteverhältnis abhängt. Es ist z. B. gegenwärtig nicht möglich, die USA für ihr völkerrechtswidriges Vorgehen gegen andere Staaten zur Verantwortung zu ziehen.

10. Schutzfunktion: Schutz hauptsächlich der kleinen und schwachen Staaten sowie der Menschenrechte.

Das System des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft als Gegenstand der Völkerrechtstheorie

Es sei erneut klargestellt, dass die Völkerrechtswissenschaft , hier speziell die Völkerrechtstheorie, die Systemproblematik ohne die entsprechenden Erkenntnisse der Philosophie nicht bewältigen kann. So versteht die Philosophie, unabhängig davon, ob es sich um materielle oder um ideelle Systeme handelt, unter "System" eine nach "Ordnungsprinzipien gegliederte Mannigfaltigkeit von materiellen Dingen, Prozessen usw. (materielles System) oder von Begriffen, Aussagen usw. (ideelles System)".112 Nach vorherrschender Auffassung müssen drei Voraussetzungen vorliegen, damit ein Phänomen die Qualität eines Systems aufweisen kann: a) ein Ordnungsprinzip; b) ein Zusammenhängendes, durchgegliedertes Ganzes, d. h. keine bloße Fülle von zusammenhanglosen Einzelheiten;113 c) Unterscheidbarkeit eines Systems von seiner Umwelt.114

Es wird zwischen den Objektsystemen und den Ideen oder wissenschaftlichen Systemen unterschieden. Letztere können Strukturähnlichkeiten (Isomorphien) mit den Objektsystemen aufweisen, ohne jedoch getreues Abbild zu sein.115 Man unterscheidet ferner zwischen "geschlossenen" (eher in den Naturwissenschaften) und offenen (soziale und sozialwissenschaftliche) Systemen.116 Es ist jenen Autoren zu folgen, die bei den "offenen" Systemen solche Eigenschaften hervorheben, wie z. B. Unabgeschlossenheit, Entwicklungsfähigkeit uns Modifizierbarkeit.117 Es leuchtet ein, dass weder die sozialen Phänomene noch die sich auf diese beziehenden Wissenschaften statisch und ewig, sondern dynamisch und wandelbar sind. Dies ergibt sich m. E. aus den Wechselbeziehungen zwischen den Elementen eines Systems sowie aus gegenseitigen Beziehungen des Systems mit seiner Umgebung. Systeme sind ferner prinzipiell hierarchisch. Dies ist abhängig von den Ordnungsprinzipien bzw. Ordnungskriterien. Bedingung ist, dass zwischen den hierarchischen Systemen innere Beziehungen existieren. Es gibt im allgemeinen Systeme und Subsysteme bzw. Teilsysteme. Zwischen ihnen bestehen ebenso solche Wechselbeziehungen.

Die oben behandelten philosophischen Erkenntnisse über die System- Problematik sind teilweise von der Allgemeinen Rechtstheorie übernommen und entsprechend angewandt sowie partiell wegen der Konkretheit des Gegenstandes modifiziert worden. So wird das Rechtssystem als "ein soziales Ordnungsgefüge" definiert, das aus normierten Handlungen und Entscheidungen der Mitglieder der Rechtsgemeinschaft besteht.118 Die Teile des Rechtssystems stehen zueinander "in Beziehungen zwangsläufiger Art", d. h. es gibt gegenseitige Abhängigkeiten119 sowie genetische Zusammenhänge speziell zwischen den Normen des Rechtssystems, d. h. die Gültigkeit einer Norm hängt von der Gültigkeit der anderen Normen ab.120 Hierbei handelt es sich - philosophisch betrachtet - m. E. um ein eindeutig gnoseologisches Systemverständnis. Gerade diesem Systemverständnis entspricht das "innere Rechtssystem", bei dem es in erster Linie um die einem "Sinnganzen innewohnenden Sinnzusammenhänge" geht.121 Davon zu unterscheiden ist das "äußere Rechtssystem", bei dem es im wesentlichen darum geht, auf der Grundlage der formalen Logik die Rechtsmaterie zu Darstellungszwecken zu gliedern.122 Hierbei handelt es sich eher um ein ontologisches Systemverständnis, bei dem das Seiende im Mittelpunkt der wissenschaftlichen Widerspiegelung steht.

Ausgehend von der vorherrschenden philosophischen Erkenntnis, dass soziale Systeme grundsätzlich offen sind, ist jener Ansicht zuzustimmen, nach der ein Rechtssystem ebenso offen ist.123 Rechtssysteme sind dynamisch, sie ändern sich und passen sich ihrer Umgebung an.124 Unter den verschiedenen Elementen eines Rechtssystems haben die Rechtsnormen eine Sonderstellung inne. Diese Besonderheit besteht darin, dass sie alle anderen Elemente derart beeinflussen125, dass mitunter sie zum Rechtssystem im eigentlichen Sinne gehören.126

Folgend soll der Versuch unternommen werden, die oben gewonnenen philosophischen und rechtstheoretischen Erkenntnisse auf das Völkerrecht und auf die Völkerrechtswissenschaft anzuwenden. Demnach könnte das Völkerrechtssystem folgendermaßen definiert werden: Ein Ordnungsgefüge in den internationalen Beziehungen, das eine nach Ordnungskriterien gegliederte Mannigfaltigkeit von Prinzipien und Normen sowie anderen Elementen darstellt, wodurch das Verhalten der Völkerrechtssubjekte untereinander geregelt wird. Das Völkerrecht ist also ein System, weil es a) Ordnungskriterien, die grundlegenden Prinzipien besitzt, b) seine Elemente miteinander eng zusammenhängen und c) sich von anderen Systemen, z. B. von dem System des Landesrechts deutlich unterscheidet. Es reicht möglicherweise nicht aus, wenn das Völkerrechtssystem als ein "Konglomerat von verschiedenen Elementen, die die Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten regulieren" definiert wird.127 Ebenso einseitig ist es, wenn das Völkerrecht als ein dynamisches Normensystem "institutionalisierte Rechtserzeugungsprozesse" besitzt128 oder das Völkerrecht doch ein Rechtssystem ist, obwohl es über keine "vollständige Normsetzungs- und Normbefolgungsapparate" verfügt.129 Möglicherweise von einem ausschließlich ontologischen Systemverständnis ausgehend, wird ferner behauptet, dass das Völkerrecht kein "inneres System" hätte.130 Im Gegenteil, die Sinnzusammenhänge innerhalb des sinnvollen Ordnungsgefüges des Völkerrechts kann als sein inneres System angesehen werden.

Jene, die das Völkerrecht als System ablehnen, gehen entweder von der These eines geschlossenen Systems131 aus, obwohl das Völkerrechtssystem eindeutig ein offenes System ist, oder sie bemängeln das Fehlen einer Grundregel, die für die Völkerrechtsnormen ein allgemeines Gültigkeitskriterium liefern könnte132. Sie übersehen jedoch dabei, dass das Völkerrecht über mehrere grundlegende Prinzipien verfügt, die Maßstab und Kriterium für alle Normen sind. Ebenso wenig kann der Auffassung zugestimmt werden, nach der die Betrachtung des Völkerrechts als System Veränderungen und Korrekturen als Folge hätte.133 Es wird offenkundig irrtümlicherweise von einem statischen Systemcharakter ausgegangen. Möglicherweise führt die Nicht- oder die unzureichende Beachtung philosophischer Grunderkenntnisse über die Systemproblematik dazu, dass in der Fachliteratur größtenteils knappe Meinungsäußerungen ohne systematisch-methodische Grundlage so gemacht werden, dass eine nicht zu übersehende große Einseitigkeit und auch Oberflächlichkeit zu konstatieren ist. Diese Meinungsäußerungen werden kaum begründet. Dies betrifft vor allem jene Auffassungen, nach denen das gesamte Völkerrechtssystem entweder auf seine Normen beschränkt wird134, ohne jedwede

Differenzierung zwischen ihnen, oder auch nur eine oder zwei Normenarten135 erwähnt werden. Eine soziologische Betrachtungsweise zeigt allerdings unzweifelhaft, dass zum Völkerrechtssystem die grundlegenden Prinzipien, die Ius cogens- Prinzipien, die Völkervertragsnormen, die Völkergewohnheitsnormen, die "Allgemeinen Rechtsgrundsätze" gemäß Art. 38 des IGH-Statuts, bestimmte Beschlüsse internationaler zwischenstaatlicher Organisationen vorwiegend universellen Charakters sowie Urteile des Internationalen Gerichtshofes gehören.136 Erkenntnistheoretisch betrachtet, handelt es sich hier um eine adäquate Widerspiegelung der objektiven Realität. Durch die genannten Elemente des Völkerrechtssystems wird das Verhalten der Staaten in den internationalen Beziehungen geregelt.

Das wichtigste Element des Völkerrechtssystems sind die in der UN-Charta verankerten und durch die Prinzipien-Deklaration von 1970 authentisch interpretierten sieben grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts. Es ist nicht übertrieben zu sagen, dass diese Prinzipien die Grundlage der gesamten internationalen Rechtsordnung sind.137 Ihre besondere Bedeutung besteht darin, das Kernstück der Völkerrechtsordung, Maßstab und Kriterium für die Rechtsmäßigkeit insbesondere der Völkervertragsnormen, ferner für die Interpretation der anderen Völkerrechtsnormen zu sein138 sowie dem gesamten Völkerrechtssystem die eigentliche innere Einheit zu verleihen und hierdurch eine entscheidende Rolle sowohl in funktionaler als auch in struktureller Hinsicht zu spielen.139 Erst durch die grundlegenden Prinzipien existiert ein Völkerrechtssystem überhaupt.140

Die sieben grundlegenden Prinzipien stellen selbst ein System dar. Dies ergibt sich vor allem aus der folgenden Schlussbestimmung der Prinzipiendeklaration von 1970: "Es wird erklärt, dass die bevorstehenden Prinzipien in ihrer Auslegung und Anwendung miteinander verknüpft sind und jedes Prinzip im Zusammenhang mit den anderen Prinzipien zu interpretieren ist".141 Die grundlegenden Prinzipien bilden ein offenes System, das dem Wesen und der Zielstellung nach eine Dynamik aufweist. Diese Prinzipien bedingen und durchdringen sich gegenseitig derart eng,142 dass es kaum möglich ist, sie beliebig voneinander zu trennen und etwa sich auf ein Prinzip zu berufen und ein anderes zu verletzen.143

Ausgehend von den bereits gewonnenen Erkenntnissen der Allgemeinen Rechtstheorie über das "innere" und über das "äußere" Rechtssystem, kann das oben behandelte Völkerrechtssystem als ein "inneres" eingeschätzt werden, während zu dem "äußeren" Völkerrechtssystem die Völkerrechtswissenschaft in ihrer gesamten Breite und Vielfalt gehört. Sie stellt ein ideelles, ein wissenschaftliches System dar, das aus mehreren Bestandteilen besteht, die bereits eingangs erwähnt worden sind (Völkerrechtsphilosophie, Völkerrechtstheorie, Völkerrechtsmethodologie, Völker-rechtssoziologie, Völkerrechtsdogmatik und Geschichte der Völkerrechts-wissenschaft), unter Anwendung philosophisch- gnoseologischer Aspekte144 ein System erster Ordnung ist, stellen ihre Bestandeile Systeme der zweiten Ordnung und zugleich Teilsysteme dar. Sie jedoch haben ihrerseits ihre eigenen Systeme. Hierbei geht es dem Wesen, den Funktionen und den Zielstellungen nach um Systeme der dritten Ordnung. In ihrem Verhältnis zu dem jeweiligen Teilsystem sind die Subsysteme. So besitzt die Völkerrechtsphilosophie als Teilsystem der Völkerrechtswissenschaft die Subsysteme Theorie, Methodologie und Geschichte der Völkerrechtsphilosophie. 145 Das Teilsystem Völkerrechtssoziologie hat ebenso seine eigenen Subsysteme, und zwar Theorie, Methodologie, Dogmatik und Geschichte der Völkerrechtssoziologie.146

Es ist geradezu ein Gebot wissenschaftlicher Vernunft gewesen, sich der Erarbeitung dieser Teilsysteme und ihrer Subsysteme bereits Ende der 70er Jahre zuzuwenden, vorwiegend um eine wissenschaftlich gestützte Klarheit im Makrokosmos, ja Universum von rechtlichen, politischen und moralischen Normen zu schaffen. Es ist z. B. bereits darauf hingewiesen worden, dass der Völkerrechtsphilosoph die neuesten Forschungsergebnisse des Völkerrechtssoziologen genau kennen muss, sonst bestünde die große Gefahr, die Idealität mit der Realität, die abstrakten Gerechtigkeitspostulate mit den knallharten Staatsinteressen zu verwechseln.147 Diese Teil- und Subsysteme existieren nicht statisch nebeneinander, sondern zwischen ihnen gibt es eine wechselseitige Bedingtheit. Ebenso ist es mit den Elementen innerhalb ein- und desselben Subsystems. Besonders interessant dürfte auch das Wechselverhältnis zwischen den Rechtsnormen (Völkerrechtstheorie), Moralnormen (Völkerrechtsphilosophie) und den politischen Normen (Völkerrechtssoziologie) sein.

Die Struktur des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft als Gegenstand der Völkerrechtstheorie

Die Völkerrechtstheorie muss bei der Behandlung der Strukturproblematik des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft unbedingt auf den philosophisch- gnoseologischen Strukturbegriff zurückgreifen, sonst bestünde die Gefahr, über das Niveau der einfachen Beobachtung, d. h. über den ersten Schritt, nicht hinauszugehen.

Fast einmütig wird in der philosophischen Literatur die Struktur als eine "Menge der die Elemente eines Systems miteinander verknüpfenden Relationen" definiert.148 Hieraus lässt sich ableiten, dass die Struktur eines Systems drei wesentliche Merkmale aufweist: Zum einen besteht eine Menge, ein geordnetes Ganzes.149 Zum anderen existieren zwischen den Elementen des Ganzen wechselseitige Beziehungen, auf die es ankommt. Zum dritten macht erst die Struktur das System dynamisch150 und damit entwicklungsfähig. Deswegen kann m. E. die Völkerrechtstheorie dieser gnoseologisch-dynamischen Strukturdefinition folgen und nicht einer ontologisch- statischen151.

Es ist ein Verdienst der Rechtstheoretiker Karl A. Mollnau und Hermann Klenner gewesen, bereits wesentliche Elemente einer Strukturtheorie innerhalb der Allgemeinen Rechtstheorie herausgearbeitet zu haben. Ihre Grunderkenntnisse können von der Allgemeinen Völkerrechtstheorie fast ohne Einschränkungen übernommen werden. Deswegen sollen hier ihre Untersuchungsergebnisse kurz vorgestellt werden. Mollnau stellt folgende Strukturebenen im makrostrukturellen Bereich fest:

a) Beziehungen zwischen den Zweigen sowie innerhalb von Rechtszweigen, was noch zu behandeln sein wird; b) Beziehungen zwischen Rechtsnormen verschiedener hierarchischer Stufen als Ausdruck verschiedener Rechtserzeugungsverfahren;

c) Beziehungen zwischen Rechtsnormen gleicher oder hierarchischer Stufen, gleicher oder verschiedener Rechtszweige, horizontaler oder vertikaler Normenverknüpfungen; d) Beziehungen zwischen Rechtsnormen und Rechtsnormengruppen; e) Beziehungen zwischen Rechtsnormen verschiedener semantischer Stufen (z. B. zwischen Objekt- und Metanormen, strukturelle Bedeutung von Legaldefinitionen etc.). Er betrachtet dieses Beziehungsgeflecht als ein dynamisches Phänomen mit Übergängen zum Struktur-Mikrokosmos. Mollnau sieht ferner die Rechtsstruktur als eine "Momentaufnahme vom Veränderungs- und Entwicklungsprozess des Rechts" und die Rechtsstruktur als "geronnene Rechtsentwicklung" an.152 Klenner wiederum lehnt eine Beschränkung auf die Mikro- und die Makrostruktur eines Rechtssystems ab und plädiert für die Beachtung der Sozialstruktur des Rechts, vorausgesetzt, dass an ihr das Recht als "produziertes oder produzierendes Element" unmittelbar beteiligt ist. Er unterscheidet außerdem zwischen der ontologischen (Rechtsnormen, Recht als Produkt und auch Produzierendes) und der gnoseologischen (Strukturtheorie des Rechtssystems, insbesondere der Rechtsnorm) Dimension.153

Ein jahrzehntelanges systematisches Studium der völkerrechtlichen Literatur hat gezeigt, dass die Strukturproblematik ziemlich stiefmütterlich behandelt worden ist. Eine wohltuende Ausnahme bilden mehrere Völkerrechtswissenschaftler der ehemaligen Sowjetunion, die sich dieser Problematik sowie weiteren "weißen Flecken" der Völkerrechtswissenschaft zugewandt haben. Völkerrechtler anderer Länder haben sich zur Strukturfrage des Völkerrechts entweder nur sporadisch und oberflächlich154 oder äußerst ontologisch-statisch155 geäußert.

Unter den Völkerrechtlern des ehemaligen Imperium Sovieticum Absolutum sind in Sonderheit zwei zu nennen, die interessanterweise nicht im Zentrum des Imperiums, sondern in der Peripherie tätigen D. I. Feldmann (Kasan) und E. T. Rulko (Kiew) hervorzuheben. Gestützt auf philosophische Erkenntnisse, haben sie eine Struktur-Position erarbeitet, der man grundsätzlich folgen kann. Beide, und zwar unabhängig voneinander, gelangen zu der Feststellung, dass die Wechselbeziehungen zwischen den einzelnen Elementen des Völkerrechtssystems seine Struktur darstellen.156

Bei beiden Völkerrechtlern fehlt jedoch eine tiefergehende Behandlung der Beziehungen zwischen den Systemelementen. Unter Anwendung der in erster Linie von dem Rechtstheoretiker Karl A. Mollnau herausgearbeiteten Beziehungskriterien innerhalb des Rechtssystems und bei gebührender Beachtung des Völkerrechtssystems mit seinen Charakteristiken soll hier der Versuch unternommen werden, das ziemlich komplexe Beziehungsgeflecht der Völkerrechtsstruktur zu analysieren. Dabei kommt es auf das jeweilige Kriterium bzw. auf die jeweilige Ausgangsbasis an.

a) Wird der Aufbau - absichtlich wird der philosophische Strukturbegriff nicht verwendet - zugrunde gelegt, so gibt es zwischen den Zweigen wechselseitige Beziehungen horizontaler Art.

b) Werden die grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts als Kriterium für die Rechtsnormen verwendet, dann gibt es hauptsächlich hierarchischvertikale Beziehungen im gesamten Normensystem des Völkerrechts.

c) Werden die Rechtsnormen in ihrer Gesamtheit in Erwägung gezogen, so bestehen Beziehungen zwischen ihnen. Derartige Beziehungen existieren ebenso zwischen den Rechtsnormen eines einzigen Völkerrechtszweiges.

d) Geht es nur um Völkervertragsnormen, dann werden sowohl vertikale als auch horizontale Beziehungen bejaht.

e) Bei den Völkergewohnheitsnormen können ebenso vertikale sowie horizontale Relationen festgestellt werden.

f) Zwischen Völkervertragsnormen und Völkergewohnheitsnormen sind gleichfalls Beziehungen vorhanden.

g) Die "Allgemeinen Rechtsgrundsätze" stellen ebenso ein System (Subsystem) dar, welches seine eigene Struktur besitzt. Zwischen ihm und den anderen Subsystemen (siehe d) und e) stellt man ebenso Beziehungen fest etc.

h) Bisher sind hauptsächlich Beziehungen im Rahmen des Makrokosmos des Völkerrechtssystems erwähnt worden. Es gibt aber auch Beziehungen innerhalb des Normenmikrokosmos, z. B. die mikrostrukturellen Beziehungen innerhalb einer Norm, und zwar unabhängig von der Normenart.

Nicht zuletzt sind die Beziehungen zwischen den Rechtsnormen des Völkerrechts auf der einen Seite und den politischen sowie den Moralnormen auf der anderen Seite unbedingt zu berücksichtigen, die - philosophisch betrachtet - zu der politischen und der sozial-ethischen "Umgebung" des Völkerrechtssystems gehören. Derartige Umgebungs- oder Umfeldbeziehungen sind möglich, weil alle drei Normensysteme namentlich die Völkerrechtsnormen, die politischen Normen und die Moralnormen einen sozialen Charakter besitzen und daher "offen" sind. In diesem Normenmakrokosmos existiert ein äußerst lebendiges, dynamisches, wandlungs- und entwicklungsfähiges, äußerst komplexes Beziehungsgeflecht in den internationalen Beziehungen. In solchen internationalen Dimensionen und Zusammenhängen betrachtet, stellt das Völkerrechtssystem ein Subsystem des Hauptsystems der internationalen Beziehungen dar. Diese hierarchische Sicht ist allerdings nur gnoseologisch und formal-logisch gemeint. Eine ontologische Betrachtungsweise führt zu einem anderen Ergebnis: Das Normensystem des Völkerrechts steht im Mittelpunkt der internationalen Beziehungen, denn es ist ohne Zweifel älter und vor allem wichtiger als das System der politischen Normen und das System der Moralnormen.

Zwischen den bereits erwähnten Bestandteilen (Elementen) der Völkerrechtswissenschaft als System erster Ordnung, namentlich der Völkerrechtsphilosophie, der Völkerrechtstheorie, der Völkerrechtsmethodologie, Völkerrechtssoziologie, Völkerrechtsdogmatik und Geschichte der Völkerrechts- wissenschaft, die in ihrem Verhältnis zu dem System der Völkerrechtswissenschaft als System zweiter Ordnung bzw. als Teilsysteme zu betrachten sind, gibt es Verzahnungen, Querverbindungen, ja dialektische Wechselbeziehungen, die in ihrer Totalität die Struktur der Völkerrechtswissenschaft bilden.

Ähnlich ist es auch bei den Elementen eines Teilsystems, z. B. der Völkerrechtsphilosophie, Theorie, Methodologie, Dogmatik und Geschichte. Sie sind in ihrem Verhältnis zu dem Teilsystem Völkerrechtsphilosophie Systeme der dritten Ordnung, dem Wesen nach Subsysteme. Ihre Beziehungen untereinander machen die Struktur der Völkerrechtsphilosophie aus.

Unabhängig davon, ob es sich um ein ontologisches oder um ein gnoseologisches System handelt, erlangt dieses durch die sich dynamisch abspielenden dialektischen Prozesse eine neue Qualität, die über die Qualität der einzelnen Bestandteile weit hinausgeht. Hieraus können neue Erkenntnisse erwachsen, die gleichermaßen für die Völkerrechtspraxis sowie für die Völkerrechtswissenschaft von eminenter Bedeutung sind.

Die Zweige des Völkerrechts als Gegenstand der Völkerrechtstheorie

Zunächst sei die Bemerkung vorangestellt, dass fast ausschließlich Völkerrechtler der ehemaligen Sowjetunion sich der Zweigproblematik zugewandt haben, und dass es außerdem über die Zweitkriterien keine einheitlich Auffassung festgestellt werden kann. Werden die verschiedenen Meinungen kritisch und wertend zusammengefasst, so müssen die folgenden Kriterien vorliegen, damit von einem Völkerrechtszweig gesprochen werden kann: a) Ein bestimmter Bereich der internationalen Beziehungen, in concreto ein spezieller Gegenstand;157 b) Auf alle Fälle ein mit dem Gegenstand in enger Verbindung stehendes spezielles Ziel;158 c) Spezielle Rechtsnormen mit inhaltlich ebenso speziellen Rechten und Pflichten;159 d) Die Normengruppe stützt sich auf ein grundlegendes Völkerrechtsprinzip160 und widerspricht keinem der sieben grundlegenden Völkerrechtsprinzipien; e) Die Zweigmaterie, also der Gegenstand ist von der Mehrheit der Staaten als wichtig und als normierungsnotwendig betrachtet worden; f) Möglicherweise liegt ein besonderes Rechtserzeugungsverfahren vor,161 wie z. B. bei der Internationalen Seerechtskonvention von 1982. Dagegen ist jedoch Einwand durchaus berechtigt, weil die Normierungsmethode bzw. der Regelungsmechanismus im Völkerrecht grundsätzlich einheitlich ist. Bedingt durch den Normierungsgegenstand kommt es allerdings zu Modifizierungen des einheitlichen völkerrechtlichen Rechtsrzeugungs- und Normenbildungsprozesses,162 der auf den Kodifikationskonferenzen im allgemeinen als treaty making process bekannt ist. Es liegt bereits eine Definition des Völkerrechtszweiges vor: "Gesamtheit der Rechtsprinzipien und Normen, die die spezifischen Beziehungen zwischen den Völkerrechtssubjekten auf einem bestimmten Gebiet ihrer gegenseitigen Beziehungen regeln sowie ein Rechtsregime einer bestimmten Sphäre festlegen".163 Im Prinzip kann man dieser Definition zustimmen. Sie ist allerdings sehr allgemein. Daher soll hier versucht werden, auf der Grundlage der oben gewonnenen Erkenntnisse eine konkretere Definition zu formulieren: Der Völkerrechtszweig ist ein rechtlich geregelter, bestimmter Bereich der internationalen Beziehungen mit besonderen Normen sowie mit besonderen Rechten und Pflichten, der sich auf ein grundlegendes Völkerrechtsprinzip stützt, dessen Normen den sieben grundlegenden Völkerrechtsprinzipien nicht widersprechen, dessen Normierungsnotwendigkeit von der Staatenmehrheit akzeptiert worden ist und außerdem ein modifiziertes Rechtserzeugungsverfahren aufweist.

Will man die gegenwärtig tatsächlich vorhandenen Völkerrechtszweige aufzählen, so ist zunächst methodisch davon auszugehen, welche in den Völkerrechts-Lehrbüchern, international gesehen, normalerweise und traditionell Erwähnung finden. D. h. über sie liegt ein Consensus generalis doctorum et professorum vor: Diplomaten- und Konsularrecht, Humanitäres Völkerrecht ("Ius in bello"), Internationales Verwaltungsrecht, Internationales Vertragsrecht (Völkervertragsrecht), Internationales Seerecht (Völkerseerecht), Internationales Luftrecht, Weltraumrecht, Völkerrecht-licher Schutz der Menschenrechte, Internationales Flüchtlingsrecht, Internationales Recht der Staatennachfolge, Internationales Strafrecht, Internationales Wirt-schaftsrecht (größtenteils). Weitere Völkerrechtszweige sind hinzugekommen: Inter-nationales Atomrecht, Internationales Sicherheitsrecht, Vertragsrecht der internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, das "Entwicklungsvölkerrecht" in statu nascendi sowie - bedingt durch den wissenschaftlich-technischen Fortschritt164 - das Internationale Umweltschutzrecht und das Internationale Informations- und Kommunikationsrecht.

Während einige Völkerrechtler weitere Zweige nennen, wie z. B. das Internationale Medizinrecht, das Internationale Meteorologische Recht, das Internationale Handelsrecht165, das Internationale Arbeitsrecht166, finden andere diese Sicht übertrieben167 oder lehnen sogar die Zweigproblematik im Völkerrecht überhaupt schlicht weg ab.168

Die Elemente, vor allem die Prinzipien und Normen eines Völkerrechtszweiges, machen dessen System aus. Die Wechselbeziehungen wiederum dieser Elemente untereinander stellen seine Struktur dar. Am perfektesten ist dies bei einigen Zweigen, wie z. B. bei dem Völkerseerecht festzustellen, das einen gewaltigen Prinzipien- und Normenkomplex wie aus einem Guss bildet.

Die Institute des Völkerrechts als Gegenstand der Völkerrechtstheorie

Weil die ausführliche Behandlung der relativ komplizierten Instituts- Problematik den Rahmen des vorliegenden Beitrages bei weitem sprengen würde, kann darauf nur knapp eingegangen werden. Auch bei dieser Problemstellung gilt die Festlegung, dass sich fast ausschließlich Völkerrechtler der ehemaligen Sowjetunion ihr zugewandt haben. D. I. Feldmann schätzt allerdings den Diskussionsstand in den 60er Jahren sehr kritisch ein: Das Institut werde häufig betrachtet als "zu umfassend, verschwommen und unbestimmt". 169 Es herrscht in der Tat ein Begriffswirrwarr vor.

Deswegen erweist sich der linguistisch-semantische Weg ad fontes als absolut notwendig. Das lateinische Wort Institutum bedeutet "jede durch Sitte, Gewohnheit, Verfassung … Anordnung des häuslichen und bürgerlichen Lebens"170 oder - etwas konkreter - das "durch positives (gesetzlich verankertes) Recht geschaffene Rechtsgebilde (z. B. Ehe, Familie, Eigentum o. ä.)"171. Hieraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass erst durch das Recht ein Wort zum Rechtsbegriff und damit zum Rechtsinstitut wird. Aus der Rechtspraxis (Gesetzesbücher) lässt sich ableiten, dass zu einem solchen Institut mehrere und sogar zahlreiche Spezialnormen gehören, die in ihrer Gesamtheit ein Rechtsgebiet bzw. einen Rechtszweig, wie z. B. Familienrecht, Arbeitsrecht, Polizeirecht etc. ausmachen.

Diese Erkenntnis kann auf das Völkerrecht angewandt werden: Ein Völkerrechtsinstitut ist ein durch internationale Konventionen geschaffenes Rechtsgebilde oder Rechtsphänomen. Aus Platzgründen seinen hier nur einige Beispiele genannt, wie z. B. Staatennachfolge, die insgesamt in zwei Konventionen umfassend geregelt wird: "Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge" von 1978 und "Wiener Konvention über Staatennachfolge in Staatsvermögen, Staatsarchive und Staatsschulden" von 1983. Es entstehen mehrere Institute. Ferner ist der Vertrag zu erwähnen, dessen Regelung in der "Wiener Konvention über das Recht der Verträge" von 1969 sowie in der "Wiener Konvention über das Recht der Verträge zwischen Staaten und internationalen Organisationen oder zwischen internationalen Organisationen" von 1986 umfangreich erfolgt ist. Relativ viele Institute sind in der "Seerechtskonvention" von 1982 enthalten, wie z. B. Territorialgewässer, Anschlusszone, Meerengen, Festlandsockel, Offenes Meer und Meeresboden. Zu jedem dieser Institute gehören gleich geartete Normen, die ähnliche Materien regeln. Die Gesamtheit dieser Institute und Rechtsnormen bilden im wesentlichen der Völkerrechtszweig Völkerseerecht.

Die Institute sind in den oben genannten Konventionen auf der Basis der grundlegenden Prinzipien des Völkerrechts rechtlich geregelt bzw. verankert worden. Dies ist durch zahlreiche Rechtsbestimmungen, Rechtsnormen geschaffen worden. Hieraus folgt, dass das jeweilige Institut zwischen den grundlegenden Prinzipien und den Spezialnormen steht. Gerade in diesem Verhältnis liegt auch seine Funktion. Eine andere Schlussfolgerung besteht darin, dass zwischen den grundlegenden Völkerrechtsprinzipien und den Völkerrechtsinstituten ein vertikales Verhältnis besteht. Das Verhältnis jedoch zwischen den Instituten eines Völkerrechtszweiges sind eher horizontaler Natur. Dies gilt ebenso für die Beziehungen der zu einem Institut gehörenden Spezialnormen untereinander. Gehört aber dazu ein Prinzip, dann ist sein Verhältnis zu den Spezialnormen eindeutig vertikal. Weil aber Institute wichtige Elemente der jeweiligen Zweige sind, entsteht zumindest chronologisch eine interessante Kette: Grundlegende Völkerrechtsprinzipien - Völkerrechtsinstitute - Völkerrechtsnormen spezieller Natur - Völkerrechtszweige. In gnoseologischer Hinsicht sieht aber die Kette anders aus: Grundlegende Völkerrechtsprinzipien - Völkerrechtszweige - Völkerrechtsinstitute - Völkerrechtsnormen.172

(Der vorgesehene völkerrechtstheoretisch hochinteressante, aber relativ umfangreiche Abschnitt "Die Völkerrechtsprinzipien und Normen als Gegenstand der Völkerrechtstheorie" kann leider aus Platzgründen nicht behandelt werden. Statt dessen wird auf bereits vorliegende eigene Publikationen verwiesen.173)

Schlussfolgerungen (Erkenntniszuwachs)

Die Völkerrechtstheorie ist ein Bestandteil der Völkerrechtswissenschaft sowie ein Wissenschaftsgebiet in statu nascendi. Sie stützt sich größtenteils auf philosophische und teilweise auch auf rechtstheoretische Grunderkenntnisse. Sie hat allgemeinen Charakter (Allgemeine Völkerrechtstheorie).

Die Völkerrechtstheorie stellt eine systematisch-logisch geordnete Menge von Aussagen bzw. Erkenntnissen über die gesamte Völkerrechtsordnung sowie über das Verhältnis der Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft untereinander dar.

Die Völkerrechtstheorie unterscheidet sich von der Völkerrechtsmethodologie. Beide haben unterschiedliche Gegenstände und Funktionen. Bei der Völkerrechtstheorie geht es um das "Warum" bei der Völkerrechtsmethodologie um das "Wie".

Zu den Gegenständen der Völkerrechtstheorie gehören vor allem das Wesen des Völkerrechts als Recht, das System und die Struktur des Völkerrechts und der Völkerrechtswissenschaft, die Prinzipien und Normen, das Völkergewohnheitsrecht, die "Allgemeinen Rechtsgrundsätze", die Normenhierarchie, die Normenbildung und Normendurchsetzung, die Zweige und die Institute des Völkerrechts.

Die Völkerrechtstheorie besitzt empirische Durchdringungs-, analytische Ordnungs-, Erklärungsnormative und prognostische Funktion.

Das Völkerrecht ist größtenteils Koordinations- und Vereinbarungsrecht. Der Zielstellung nach ist es ein Ius pacis, Ius cooperationis, Ius progressionis sowie Ius coexsistentiae.

Das Völkerrecht besitzt Ordnungs-, Friedens-, Kooperations-, Stabilisierungs-, Anpassungs-/Umgestaltungs-, Sicherungs-/Konfliktregulierungs-, Gerechtigkeits/Ent-wicklungs-, Legitimierungs-, Sanktions- und schließlich Schutzfunktion.

Das Völkerrechtssystem macht ein Ordnungsgefüge in den internationalen Beziehungen aus, das eine nach Ordnungskriterien gegliederte Mannigfaltigkeit von Prinzipien und Normen sowie anderen Elementen darstellt, wodurch das Verhalten der Völkerrechtssubjekte untereinander geregelt wird. Dies ist das "innere" System des Völkerrechts.

Die Völkerrechtswissenschaft ist das "äußere" System des Völkerrechts. Sie bildet ein ideelles System, das sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzt. Sie besteht aus Teil- sowie aus Subsystemen.

Die Beziehungen zwischen den Elementen, vor allem zwischen den Normen des Völkerrechts, bilden die Völkerrechtsstruktur. Es gibt horizontale und vertikale Strukturbeziehungen. Die Beziehungen der Bestandteile der Völkerrechtswissenschaft untereinander machen die Struktur der Völkerrechtswissenschaft aus.

Ein Völkerrechtszweig ist ein geregelter Bereich der internationalen Beziehungen mit besonderen Normen sowie mit besonderen Rechten und Pflichten, der sich auf ein grundlegendes Völkerrechtsprinzip stützt, dessen Normierungsnotwendigkeit von der Staatenmehrheit akzeptiert worden ist und außerdem ein modifiziertes Rechtserzeugungsverfahren aufweist.

Ein Völkerrechtsinstitut ist ein durch internationale Konventionen geschaffenes Rechtsgebilde oder Rechtsphänomen, zu dem in der Regel mehrere Normen gehören. In gnoseologischer Hinsicht besteht eine Kette: Grundlegende Völkerrechtsprinzipien - Völkerrechtszweige - Völkerrechtsinstitute - Völkerrechtsnormen.

 


1 P. Terz, Die Erarbeitung einer Völkerrechtsmethodologie - eine unaufschiebbare Aufgabe der Völkerrechtswisse nschaft, in: Rechtstheorie und die methodologischen Probleme der Rechtswissenschaft, Universtität Leipzig, 1984, S. 221 ff.; id., Komplexität, Globalität und universalhistorisches Vorgehen als methodologische Grundsätze gesellschaftswissen-schaftlicher Forschung (demonstriert am Beispiel von Gleichgewicht, Gemeinwohl und Con-sensus), in: Das Hochschulwesen, 1981, Heft 5, S. 136 ff.; id., Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft oder Pro scientia lata iuris inter gentes, in:AdV, 4/1992, S. 442 - 481. Bereits in diesem Beitrag ist der Völkerrechtstheorie ein Abschnitt gewidmet worden; id., Die Völkerrechtsphilosophie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Pro-scientia ethica iuris inter gentes, in: ARSP, 2000, Vol. 86, Heft 2. S. 168 - 184; id., Die Völkerrechtssoziologie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Defensio Scientiae Juris Inter Gentes, in: Papel Politico, Pontificia Universidad Javeriana, 2006, Vol. 11, No. 1, pp. 250 - 303. Es ist vorgesehen, diese bereits 1977 in Angriff genommene Pentalogie in der Perspektive als ein größeres Werk mit dem Titel Dimensionen derVölkerrechtswissenschaft herauszugeben.

2 Bereits Mitte der 80er Jahre ist dies sach- und themenbezogen angewandt worden. Vgl. P. Terz, Die Normbildungstheorie (Eine völkerrechtsphilosophische, völkerrechtssoziologische und völkerrechtstheoretische Studie), als Fasc. 9, Tomo XXXIV, Acta Universitatis Szegediensis , 1985, Szeged; id.; Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft (Anm. 1), S. 445/446.

3 Vgl. hierzu besonders ausführlich P. Terz, Cuestiones teóricas fundamentales del proceso de formacion de las normas internacionales, Cali 1999.

4 Vgl. hierzu P. Terz, Die Völkerrechtsphilosophie (Anm. 1).

5 Vgl. hierzu P. Terz, Die Erarbeitung einer Völkerrechtsmethodologie … (Anm. 1).

6 Vgl. hierzu P. Terz, Die Völkerrechtssoziologie … (Anm. 1).

7 Vgl. in: Lexikon unregelmäßiger Verben der Altgriechischen Sprache (in Griechisch: „Lexikon anomálon rimáton tis Arhéas Ellinikís Glóssis"), Thessaloniki 1958, S. 81 (in Griechisch). Das Verb theorein bedeutet außerdem auch Zuschauen, aber hierfür ist das Verbtheamai oder auch theomai = ich schaue konzentriert hin, gedacht. Hieraus ergibt sich das Wort Theater . Es steht fest, dass beide Verben die gleiche Wurzel haben.

8 Vgl. Geschichte des wissenschaftlichen Denkens im Altertum (Autorenkollektiv unter Leitung von Fritz Jürs), hrsg. von der Akademie der Wissenschaften der DDR, Berlin 1982, S. 153. Hierbei handelt es sich um ein hochwissenschaftliches Standardwerk.

9Aristoteles, Politik (1279 b, 3. Buch), Leipzig 1922, S. 90.

10 Philosophisches Wörterbuch (hrsg. von G. Klaus und M. Buhr), Band 2, Leipzig 1976, S. 1219.

11 So z.B. A. Menne, Einführung in die Methodologie, Elementare allgemeinwissenschaftliche Denkmethoden im Überblick, Darmstadt 1980, S. 120.

12Beispielsweise R. Dreier, Recht - Moral - Ideologie, Studien zur Rechtstheorie, Frankfurt/M. 1981, S. 78.

13 Philosophisches Wörterbuch (Anm. 10), S. 1219.

14 Vgl. R. Dreier (Anm. 12), S. 78.

15 Ibid., S. 78.

16 So W.-D. Narr, Einführung in die moderne politische Theorie, I. Theoriebegriffe und Systemtheorie, Stuttgart et a. 1969, S. 32.

17 So sehr überzeugend G. Stiehler, Dialektik und Gesellschaftswissenschaften, Berlin 1987, S. 87.

18 Vgl. insbesondere D. Frei, Wozu Theorien der internationalen Politik, in: id. (Hrsg.), Theorien der internationalen Beziehungen, München 1973, S. 17.

19 Vgl. vor allem H. Haftendorn, Bemühungen um eine Theorie der internationalen Beziehungen. Eine wissenschaftstheoretische Einführung, in: id. unter Mitarbeit von H. Hoyng und J. Krause, Theorie der Internationalen Politik, Gegenstand und Methode der Internationalen Beziehungen, Hamburg 1975. S. 9.

20 Vgl. K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin et al. 1991, S. 16.

21 Vgl. H. Haftendorn (Anm. 19), S. 10.

22 Karl R. Popper schreibt hierüber: „Die Theorie ist das Netz, das wir auswerfen, um „die Welt" einzufangen - sie zu rationalisieren, zu erklären und zu beherrschen". Vgl. Logik der Forschung, Tübingen 1989, S. 31.

23 D. Frei (Anm. 18), S. 13/14. Ferner K. Popper (Anm. 22), S. 31. Schon die altgriechischen Philosophen entwickelten Theorien , um die Welt, die Natur, den Menschen, die Erkenntnis, die Moral etc. zu erklären. Dies geschah vor der eigentlichen Klassischen Epoche, während die Wissenschaft des Alten Orients keine Theorie zu schaffen vermochte. Vgl. A. Pichot, Die Geburt der Wissenschaft, Von den Babyloniern zu den frühen Griechen, Darmstadt/Frankfurt/M. 1995, S. 275 (Übersetzung aus dem Französischen: „La naissance de la science", Paris 1991).

24 Vgl. B. Rüthers, Rechtstheorie, München 2005, S. 16.

25 C. Greifelds, Rechtswörterbuch, München 1968, S. 928.

26 Hierauf soll in dem Abschnitt „Die Abgrenzung der Völkerrechtstheorie von der Völkerrechtsmet hodologie" ausführlicher eingegangen werden.

27 So z. B. A. Peczenik, Principles of Law, The Search for Legal Theory, in: Rechtstheorie 2/1971, p. 17. Auch auf die Abgrenzung der Rechtstheorie von der Rechtsphilosophie soll im passenden Abschnitt eingegangen werden.

28 So beispielsweise R. Dubischar, Einführung in die Rechtstheorie, Darmstadt 1983, S. 97. Ebenso unzureichend ist es, wenn die Rechtstheorie ganz allgemein als die theoretische Beschäftigung mit dem Recht definiert wird. Vgl. z. B. W. Fikentscher, Methoden des Rechts in vergleichender Darstellung, Band 1, Tübingen, 1975, S. 26.

29 So B. Rüthers (Anm. 24), S. 16. Eine ähnliche Auffassung vertritt auch O. Weinberger, Norm und Institution,. Eine Einführung in die Theorie des Rechts, Wien 1988, S. 21/22. Weinberger betrachtet jedoch letzten Endes die Begriffe Rechtstheorie, Rechtsphilosophie und „Allgemeine juristische Methodenlehre" als Synonyme (siehe zu dem Problem die Bemerkungen in den Anm. 26 und 27).

30 Vgl. H. Rottleuthner, Rechtstheorie und Rechtssoziologie, Freiburg/München 1981, S. 21/22.

31 R. Stammler, Theorie der Rechtswissenschaft (1. Auflage 1911), Halle 1923, S. 19.

32 So beispielsweise K. Ginther, Systemwandel und Theoriendynamik im Völkerrecht, in Multum non multa, Festschrift für Kurt Lipstein zum 70. Geburtstag, Heidelberg/Karlsruhe 1980, S. 47. In diesem Beitrag versucht Ginther, Begriffe aus der Physik auf das Völkerrecht anzuwenden.

33 So z. B. J. T. Ussenko, Zum Verhältnis von Kategorien des Völkerrechts und des innerstaatlichen Rechts, in: Sowjetwissenschaft, Gesellschaftswissenschaftliche Beiträge, 2/1984, S. 130, 137 (Übersetzung aus dem Russischen).

34 Vgl. vor allem The Law of the United Nations, London 1951; id., Principles of International Law, New York 1952

35 So vor allem A. Bleckmann, Die Aufgaben einer Methodenlehre des Völkerrechts, Probleme der Rechtsquellenlehre im Völkerrecht, Heidelberg/Karlsruhe 1978, S. 72. B. betrachtet die Methodenlehre als möglichen Bestandteil der Völkerrechtstheorie. Dieser Meinung kann nicht zugestimmt werden, weil bei allen Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Gebieten doch die Unterschiede überwiegen.

36 Vgl. K. Becher/C. Schulze, Zur stärkeren rechtstheoretischen Durchdringung des Völkerrechts, in: Staat und Recht, 9/1986, S. 715 ff. Die Verfasser beachten genau die Unterschiede zwischen dem innerstaatlichen Recht und dem Völkerrecht.

37 Vgl. z. B. P. Terz, Für eine moderne Normbildungstheorie in den internationalen Beziehungen und speziell im Völkerrecht im Zeitalter der globalen Probleme der Menschheit, in: P. Terz (Hrsg.), Normbildungstheorie im Völkerrecht - Gerechtigkeit - Neue Internationale Wirtschaftsordnung, Leipzig 1988; id., For a modern theory of the creation of norms in the nuklear-cosmic era, in: Pax-Jus-Libertas, Misc. in hon. D. S. Constantopuli, Aristotelea Universitas Thessalonicensis, Vol. B, Thessaloniki 1990; insbesondere id., Cuestiones teóricas fundamentales des proceso de formación de las normas internacionales, Cali 1999.

38 Vgl. Geschichte des wissenschaftlichen Denkens im Altertum (Anm. 8), S. 155. Zur Bedeutungsmannigfal tigkeit des Begriffs „Philosophia" vgl. insbesondere W. Nestle; Vom Mythos zum Logos, Stuttgart 1942, S. 13 ff. Während aber Platon den Begriff „Philosophia" im wissenschaftlichen Sinne gebrauchte, prägten eher umgangssprachlich vor ihm Heraklit und Herodot dieses Wort. Vgl. Philosophisches Wörterbuch (Anm. 10), S. 838.

39 vgl. ibid.; Geschichte des wissenschaftlichen Denkens …, S. 157.

40 Vgl. ibid., S. 153.

41 Vgl. P. Terz, Die Völkerrechtsphilosophie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Pro scientia ethica iuris inter gentes, in: ARSP, 2/2000, S. 176/177.

42 Vgl. K. P. Popper, Die Welt des Parmenides, Der Ursprung des europäischen Denkens, München et al. 2005, S. 159, 190, 197 (Übersetzung aus dem Englischen: The World of Parmenides - Essays on the Presocratic Entlightenment", London et al. 1998). In dieser akribischen und bestechenden Abhandlung weist Popper ferner nach, dass Parmenides u. a. auch die deduktive Methode der Beweisführung sowie indirekt ebenso die hypothetisch-deduktive Methode entdeckt hatte (S. 197/198). Zum „hodos" des Parmenides vgl. ferner O. Becker, Das Bild des Weges und verwandte Vorstellungen im frühgriechischen Denken, in: Hermes, Einzelschriften, 4/1937, S. 139.

43 Lexikon der philosophischen Begriffe, hrsg. Von A. Ulfig, Frankfurt/M. 1997, S. 268.

44 Philosophisches Wörterbuch (Anm. 10), S 717, 1084.

45 Vol. ibid., S. 718.

46 Vgl. vor allem: J. Mittelstraß (Hrsg.), Enzyklopädie und Wissenschaftstheorie, Band 9, Mannheim et al., 1984, S. 887; A. Menne (Anm. 11), S. 2; Philosophisches Wörterbuch (hrsg. von W. Brugger), Freiburg et al. 1985, S. 246.

47 Vgl. P. Terz, Komplexität, Globalität und universalhistorisches Vorgehen als methodologische Grundsätze gesellschaftswissenschaftlicher Forschung (demonstriert am Beispiel von Gleichgewicht, Gemeinwohl und Consensus), in: Das Hochschulwesen 5/1981, S. 136 ff.; id.; Die Erarbeitung einer Völkerrechtsmethodologie - eine unaufschiebbare Aufgabe der Gegenwart, in: Rechtstheorie und die methodologischen Probleme der Rechtswissenschaft, Leipzig, 1984, S. 221 ff., id., Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft oder Pro scientia lata iuris inter gentes, in: AdV, 4/1992, S. 442 ff.

48 Ibid., Die Polydimensionalität …, S. 448 ff.

49 Vgl. u. a.: C. Greifelds (Anm. 25), S. 907; O. Weinberger, Norm und Institution, eine Einführung in die Theorie des Rechts, Wien 1988, S. 13; O. Höffe, Moral und Recht: Philosophische Perspektive, in: Recht und Sittlichkeit, Freiburg 1982, S. 21 (H. spricht etwas spezieller von einem „Inbegriff von qualifizierten Normen"); P. Koller, Theorie des Rechts, Eine Einführung, Wien et al. 1992, S. 41.

50 Vgl. u. a. E. Hirsch, Das Recht im sozialen Ordnungsgefüge, Berlin 1966, S. 328. (H. nennt expressis verbis den Satz „suum cuique tribuere"); G. Radbruch, Rechtsphilosophie, Stuttgart 1950, S. 123, 146. Nach R. dient das Recht der „Rechtsidee", d. h. der Gerechtigkeit); W. Sauer, Einführung in die Rechtsphilosophie für Unterricht und Praxis, Berlin 1954, S. 2 (S. spricht sogar von „dem Grundgesetz der Gerechtigkeit").

51 Stellvertretend für mehrere vgl. P. Koller, Theorie des … (Anm. 49), S. 40 und O. Höffe, Moral und Recht (Anm. 49), S. 21.

52 R. Ihering; Begriff des Rechts, in: W. Maihofer, Begriff und Wesen des Rechts, Darmstadt 1973, S. 179, aus: Der Zweck im Recht, Erster Band, Leipzig 1877.

53 So z. B. K. Bergbohm, Die Unsicherheit des Begriffes Recht, in W. Maihofer, ibid; S. 87, aus: K. Bergbohm, Jurisprudenz und Rechtsphilosophie, Erster Band, Leipzig 1892 sowie Anfang des 20. Jh. F. Somló, Der Begriff des Rechts, in: W. Maihofer, ibid., S. 446, 449, aus: Juristische Grundlehre, Leipzig 1927. Während K. Bergbohm vorsichtig formuliert, dass es auch andere Rechtsgebiete gäbe, wie z. B. das Kirchenrecht und das Staatsrecht und „vielleicht das ganze Völkerrecht", bei denen der Zwang nicht unbedingt dazu gehört. Dann könne man sie etwa nicht als Recht betrachten. F. Somló hingegen deutlicher: Der Zwang ist „in keiner Form ein Begriffsmerkmal der Rechtsnorm".

54 Vgl. stellvertretend für mehrere: F. Bydlinsky, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff, Wien et al. 1991, S. 191; H. Kantorowicz, Rechtswissenschaft und Soziologie, Ausgewählte Schriften zur Wissenschaftslehre (Hrsg. Th. Würtenberger), Karlsruhe1962, S. 89; N. Luhmann, Rechtssoziologie, Opladen 1983, S. 105. L. weist konkreter auf die „Verhaltenserwartungen" hin; M. Bos, Will and order in the nationstate System, in Netherlands International Law Review, 1/1982, p. 21. Über die wichtigsten Theorien zum Recht gibt G. Udke einen interessanten Überblick: a) Recht als Machtinstrument einer Gruppe von Menschen gegenüber einer anderen; b) Recht als Zwangsordnung; c) Recht als Verhaltensanforderung („Imperative Theorie"), d) Recht als von der Mehrheit anerkanntes Verhaltenssystem („Anerkennungstheorie"). Vgl. Rechtstheorie im Umbruch, München 1991, S. 23.

55 Vgl. E. Hirsch (Anm. 50), S. 329. Nach einer anderen Auffassung geht das Recht über die Handlungen hinaus und etwas tiefer, indem es auch Motive und Ziele des Tätigwerdens erfasst. vgl. H. Henkel, Einführung in die Rechtsphilosophie, München et al. 1977, S. 80.

56 Vgl. H. Klenner, Systemstrukturen als Gegenstand von Rechtstheorie und Rechtsphilolosphie, als Kapitel 2 in: K. : Mollnau (Hrsg.), Probleme einer Strukturtheorie des Rechts, Berlin 1985, S. 26.

57 Vgl. H. Klenner, Vom Recht der Natur zur Natur des Rechts, Berlin 1984, S. 8.

58 Vgl. H. Henkel (Anm. 55), S. 47.

59 Vgl. M. Rehbinder, Die gesellschaftlichen Funktionen des Rechts, in: Soziologie, hrsg. von Albrecht/ Daheim/Sack, Opladen 1973, S. 364/365.

60 Vgl. G. Sommer/R. Hoffmann, Grundzüge der Rechtslehre, München 1981, S. 13.

61 Vgl. M. Rehbinder (Anm. 59), S. 364/365.

62 Vgl. E. M. Schur, Law and Society, New York 1968, p. 80.

63 E. Hirsch (Anm. 50), S. 28; R. Zippelius, Juristische Methodenlehre, München 1983, S. 8; G. Udke (Anm. 54), S. 43; M. Rehbinder (Anm. 59), S. 364/365. Er verwendet für die Zwecke der Konfliktbereinigung den Begriff „Reaktionsfunktion".

64 Vgl. H. Henkel (Anm. 55), S. 47.

65 Vgl. aus der älteren Rechtsliteratur G. Jellinek, Die sozialethische Bedeutung von Recht, Unrecht und Strafe, Wien 1878, S. 42 ff.

66 Vgl. H. Klenner (Anm. 57), S. 8.

67 Vgl. A. Büllesbach, Systemtheoretische Ansätze, in: A. Kaufmann/W. Hassemar (Hrsg.), Rechtsphilosophie, Rechtstheorie, Heidelberg et al. 1985, S. 365.

68 Vgl. R. Zeppelins (Anm. 63), S. 8; H. Henkel (Anm. 55), S. 47.

69 G. Sommer/R. Hoffmann (Anm. 60), S. 13.

70 Vgl. M. Rehbinder (Anm. 60), S. 13.

71 Vgl. G. Udke (Anm. 54), S. 44.

72 Vgl. H. L. A. Hart, Der Begriff des Rechts (Übersetzung aus dem Englischen: The Concept of law", Oxford 1961), Frankfurt/M. 1973, S. 214; F. Bydlinsky (Anm. 54), S. 191.

73 Vgl. M. Rehbinder (Anm. 59), S. 364/365.

74 Vgl. H. Henkel (Anm. 55), S. 47.

75 Vgl. E. Schur (Anm. 62), p. 80.

76 Id. , p. 80.

77 Vgl. G. Sommer/R. Hoffmann (Anm. 60), S. 13; R. Zippelius (Anm. 63), S. 8.

78 Vgl. E. Schur (Anm. 62), p. 80.

79 Vgl. stellvertretend für zahlreiche Völkerrechtler aus den wichtigsten Rechtskreisen: Ch. Rousseau, Principes du Droit International Public, en: RdC, 93 (1958-I), p. 374; G. Moreli, Nozioni di Diritto Internazionale, Padova 1963, p. 6; L. Delbez Les principes généraux du droit international public, Paris 1964, p. 13; G. Glahn, Law among nations-, An introduction to public international law, New York/London 1965, p. 3; T. Giehl, The legal Character and Sources of international Law, in: Scandinavian Studies in Law, I/1957, p. 51 (er betont zugleich: „This Definition presupposes that the states constitute a society and that this society has a legal system"; M. A. Schukri, Einführung in das Allgemeine Friedensvölkerrecht (in Arabisch: „Al Madhál ilál-gánún adduwwali al-ámm wagt as-silm"), Beirut 1973, S. 3; I. Seidl- Hohenveldern, Völkerrecht, Köln et al. 1987, S. 1. Er betont, dass es sich um Völkerrechtsnormen handelt, „die die Verhaltensweisen festlegen, die zu einem geordneten Zusammenleben der Menschen dieser Erde notwendig sind". Dieses Definitionselement erinnert stark an die Definition des innerstaatlichen Rechts.

80 Vgl. meine Monographie Cuestiones teóricas fundamentales del proceso de formación de las normas internacionales, Cali 1999, p. 85.

81 Ch. Rousseau, Droit International Public, Tome I, Paris 1970, p. 25. V; Vgl. ähnlich ferner J. G. Starke, An Introduction to International Law, London 1954, p. 28.

82 Eine ähnliche Auffassung vertritt auch J. G. Starke, An Introduction to …, ibid., p. 28.

83 G. A. Walz, Wesen des Völkerrechts und Kritik der Völkerrechtsleugner, Handbuch des Völkerrechts, Erster Band, Erste Abteilung, Stuttgart 1930, S. 235, 259, 261. An dieser Leistung ändert die spätere Entwicklung dieses Völkerrechtlers, der 1942 ausgerechnet im Zentralverlag der NSDAP eine völkerrechtliche Abhandlung mit dem Titel „Völkerrechtsordnung und Nationalsozialismus. Untersuchungen zur Erneuerung des Völkerrechts" veröffentlichte, nichts. Vgl. bei: K.-H. Ziegler, Völkerrechtsgeschichte, München 1994, S. 262.

84 Vgl. stellvertretend für mehrere insbesondere: P. Vellas, Droit International Public, Institutions Internationales, Paris 1967, pp. 10 - 23.

85 H. Lauterpacht, The Function of Law in the International Community, Hamden Connecticut 1966, p. 405. Er führt weitere „Argumente„ ins Feld: Fehlen von Gerichten, die zu bindender Rechtssprechung zur Streitbeilegung befugt wären; das Fehlen klarer und detaillierter Regeln etc. Ähnlich auch L. Dellez, Les principes généraux du droit international public, Paris 1964, p. 16; H. J. Morgenthau, Macht und Frieden, Grundlegung einer Theorie der internationalen Politik (Übersetzung aus dem Englischen: „Politics among Nations", New York 1948, 1954, 1960), Gütersloh 1963, S. 246. Diese Schrift ist als die „Bibel" der „Neorealisten" bekannt geworden; M. Barkum, Law without Sanctions, Order im Primitive Societies and the World Community, New Haven/London 1968, p. 34; J. Barberis, La liberté de traiter des états et le jus cogens, in: ZaöRVR, 30/1970, p. 24; ferner der Rechtssoziologe Th. Geiger, Vorstudien zu einer Soziologie des Rechts, Neuwied/Berlin 1964, S. 225. Für Geiger sei das Völkerrecht nur ein „Recht in statu nascendi", Recht „in einem embryonalen Zustand".

86 Vgl. ähnlich ebenfalls A. Verdross/B. Simma, Universelles Völkerrecht. Theorie und Praxis, Berlin 1976, S. 53. Beide Autoren weisen mit Recht darauf hin, dass der Vergleich zwischen dem Völkerrecht und dem Landesrecht bezüglich der zentralen Gewalt „irreführend" ist.

87 D. J. L. Brown, Public International Law, London 1970, p. 273. Er begründet seine Auffassung damit, „beceause it has no secondary regime: it owns no obligatory comprehensive procedure whereby disputes must bei submitted to impartial inquiry". Vgl.. ähnlich auch Touret, Le Prinzipe de´ égalité souveraine des états: fondement du droit international, in: RGDIP, 1/1973 pp. 191 - 194.

88 Vgl. beispielsweise: H. Briggs, The Law of Nations, Cases, Documents and Notes, London 1953, p. 19. B. betrachtet das Beharren auf der Behauptung , dass das Völkerrecht kein wirkliches Recht sei, als Zeugnis einer „deformierten Auffassung über das Völkerrecht"; H. Mosler, Völkerrecht als Rechtsordnung, in: ZaöRVR, 1 - 3/1976, S. 6 ff; id.: The international society as a legal community, Alphen a. d. Rijin 1980; W. Rudolf, Zum Begriff des Völkerrechts, in: Festschrift für Herbert Kraus, Würzburg 1964, S. 257 ff. Vgl. insbesondere auch W. C. Jenks, Law in the World Community, London 1967, p. 5. J. entwickelt zum Wesen des Rechts drei Argumente, denen beigepflichtet werden kann: „Only if our concept of law includes these three elements can we use the law as an effektive instrument enabling international society to adopt a more positive approach to ist political, economic and social problems, and accomplish its social purposes in a world and age of growing economic, scientific and technological interdependence."

89 Zit. Nach H. Lauterpacht, International Law, Cambridge 1970, p. 11. L. sieht zwischen der Rechtsauffassung Austins und einem möglichen „Weltstaat" einen Zusammenhang (pp. 9.ss).

90 So J. L. Kunz, Der heutige Stand der Wissenschaft und des Unterrichts des Völkerrechts in den Vereinigten Staaten, in: ÖZföR, 4/1956, S. 407.

91 Vgl. M. S. McDougal, International Law, Power and Policy: A Contemporary Conception, in: RdC, 1953 (93 - I), p. 170; id., Law and Power, in: AJIL, 46/1952, p. 109; ferner id., Als Mitautor mit F. P. Feliciano, Land and Minimum World Public Order, The Legal Regulation of International Coercion, New Haven et al. 1961. Genannt seien außerdem: R. A. Falk, New approaches to the study of international law, in: AJIL,, 61/1967, pp. 477, 488, 497; H. Morgenthau, Politics … (Anm. 85); P. E. Corbett, Law and Society in the Relations of States, New York 1951. O Schachter gibt hierüber eine aufschlussreiche Zusammenfassung: Towards a Theory of International Obligation, in: Virginia Journal of International Law, 8/1968; K. Krakau, Missionsbewusstsein und Völkerrechtsdoktrin in den Vereinigten Staaten von Amerika, Hamburg et al. 1967. Zu der Kritik des „Neorealismus" vgl. D. B. Lewin, Die Negierung des Völkerrechts in der zeitgenössischen amerikanischen Literatur, in: SGiP, 7/1959, S. 63 - 71 (in Russisch); B. Simma, Völkerrecht und Friedensforschung, in: Die Friedens-Warte, 1 - 4/1974, S. 65 ff.; P. Terz, Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft oder Pro scientia lata iuris inter gentes, in: AVR, 4/1992, S. 460.

92 Vgl. hierzu P. Terz, Die Völkerrechtssoziologie, Versuch einer Grundlegung in den Hauptzügen. Defensio Scientiae Juris Inter Gentes, in: Papel Politico, Pontificia Universidad Javeriana, 1/2006, p. 294.

93 K. Ipsen, Völkerrecht, München 1990, S. 1. Vgl. ferner: Whiteman, Digest of International Law, I/1963, p. 1: Nach Meinung eines Rechtsberaters der amerikanischen Regierung sei das Völkerrecht „der Verhaltensstandard" („Standard of contuct") in einer gegebenen Zeit für Staaten und anderen Subjekteinheiten"; I. Seidl-Hohenveldern, Völkerrecht, Köln et al. 1987, S. 1.

94 Vgl. beispielsweise: R. Quadri, Diritto Internazionale Pubblico, Palermo 1963, pp. 166 bis 168; A. Mahiou, Les implikation du nouvel ordre économique et le droit international, en: Revue belge de droit international, 2/1976, p. 429.

95 Vgl. A. P. Sereni, Diritto Internazionale, Tomo I, Milano 1956, pp. 86 ss.; H. Mosler (Anm. 88), S. 19; L. Delbez, Les principes …(Anm. 79), p. 28; T. Gebrehana, Duty to Negotiate, An Element of International Law, Uppsala 1978, p. 28; G. Moca, Dreptul International, Bucuresti 1983, pp. 29, 34.

96 Vgl. stellvertretend für mehrere: O. Schachter, General course public international law, in: RdC, 1982 (178-V), p. 56; E. Betti, Problematica di diritto internazionale, Milano 1956, p. 91.

97 Vgl. in Sonderheit seine berühmte Schrift „The Changing Structure of International Law" , New York 1964, pp. 62 ss. (hier 1966, pp. 57 ss.)

98 Es hat relativ lange gedauert, bis weitere Völkerrechtler sich dieser wahrhaftig Bahn brechenden Auffassung angeschlossen hatten: B. Simma, Völkerrecht und … (Anm. 91), S. 71; A. Bleckmann, Afrika und das Völkerrecht, in: Jahrbuch für Afrikanisches Recht, 3/1982, S. 34; O. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, München, 1984, S. 115; E. Hofer, Stand und Zukunft der Weiterbildung und Kodifikation des Völkerrechts in den Vereinten Nationen, in: Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht, 41/1986, S. 15. In einer UNITAR-Studie ist dies nunmehr offiziell international bestätigt worden (A/39/504/Add. 1, 23 Oct. 1984, pp. 13 ss.).

99 Vgl. hierüber vor allem: K. R. R. Systry, Hinduism and international law, in: RdC, 1966 (117-I), pp. 503 - 615: K. Iriye, The principles of international law in the ligth of Confucian doctrine, in: RdC, 1967 (120-I), pp. 1 - 59; K. N. Jayatilleke, The principles of international law in Buddhist doctrine, in: ibid., pp. 441-567; S. Mahmassani, The principles of international law in the ligth of Islamic doctrin, in: RdC, 1966 (117-I), pp. 201 - 328; R. Weil, Judaisme et le développement du droit international, en: RdC, 1976 (151- III), pp. 253 - 336.Dennoch hat es in der europäischen Völkerrechtswissenschaft, abgesehen von Prosper Weil, lange gedauert, bis man allmählich dazu überging, diesen Aspekten Aufmerksamkeit zu schenken. Vgl. z. B. R.-J. Dupuy (Éd.), L‘Avenir du Droit International dans un Monde Multiculturel, Colloque 1983, The Hague 1984; P.-M. Dupuy, Le Droit International dans un Monde Pluriculturel, en: Revue de Droit International et Comparé, 38/1986; pp. 583 - 599; R. Preiswerk, Die Stellung interkultureller Beziehungen im Studium der Internationalen Beziehungen, in: Annuaire Suisse de Science Politique, 14/1974, pp. 11 ss,

100 Vgl. S. P. Huntington, Kampf der Kulturen. Die Neugestaltung der Weltpolitik im 21. Jahr-hundert, München/Wien 1996.

101 Diesen Eindruck bestätigt der US-amerikanische Verteidigungsminister Rumsfeld, der sich anlässlich des völkerrechtswidrigen Krieges gegen den den Irak wie ein Dinosaurus Rex gebärdet hat.

102 Vgl. hierzu ausführlicher und sehr zutreffend H. Müller, Das Zusammenleben der Kulturen: Ein Gegenentwurf zu Huntington, Frankfurt 1998.

103 Vgl. dazu sehr ausführlich E.-O.: Czempiel, Glaubenskriege? Der Faktor Religion in politischen Auseinandersetzungen, in: K. Hofmeister/L. Bauerochse (Hrsg.), Die Zukunft der Religion, Spurensicherung an der Schwelle zum 21. Jahrhundert, Würzburg 1999, S. 169 ff.; id., Weltpolitik im Umbruch, Die Pax Americana, der Terrorismus und die Zukunft der internationalen Beziehungen, München 2003, S. 22, 53 - 57.

104 Zit. in: Die Tageszeitung vom 11. 11. 2001.

105 Vgl. ähnlich auch I. Seidl-Hohenfeldern (Anm. 79), S. 7.

106 Vgl. teilweise ebenso P. Fischer/H. F. Köck, Allgemeines Völkerrecht, Ein Grundriss, Eisenstadt 1983, S. 10.

107 vgl. auch E. Menzel/K. Ipsen, Völkerrecht, Ein Studienbuch, München 1979, S. 20.

108 M. Virally, Panorama du droit international contemporain, in: RdC, 1983 (83-V), pp. 33/34.

109 Vgl. ähnlich auch: E. Menzel/K. Ipsen (Anm. 107), S. 21.

110 Vgl. auch K. Ipsen, Völkerrecht, Lehrbuch, München 1990, S. 44.

111 Vgl. hierzu ausführlicher die Dissertationsschriften meiner ehemaligen Doktoranden und Mitglieder der von mir geleiteten Forschungsgruppe „Normbildungstheorie/Neue und gerechte Internationale Wirtschaftsordnung": R. Kossi, Normbildungstheoretische Aspekte der gleichberechtigten und bevorzugten Behandlung von Entwicklungsländern in den internationalen Beziehungen, Universität Leipzig 1987; K.Höhne, Die Bedeutung der Gerechtigkeit für das demokratische Völkerrecht. Eine normbildungstheoretische Untersuchung, Universität Leipzig 1986; H. Rambinintsoa, Zum Verhältnis von Gegenseitigkeit und Nichtgegenseitigkeit im Völkerrecht, Universität Leipzig 1990; E. Pastrana, Die Bedeutung der Charta der ökonomischen Recht und Pflichten der Staaten von 1974 zur Schaffung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung, Universität Leipzig 1995; i. d., El principio de la no-reciprocidad; entre el deber ser y su regulación jurídica en el marco de las relaciones económicas internacionales y de cooperación, en: Papel Politico, 17/2005, pp. 67 - 117.

112 Philosophisches Wörterbuch (Anm. 10), S. 1059.

113 Vgl. stellvertretend für mehrere Autoren: J. Lotz, Stichwort System, in: W. Brugger (Hrsg,), Philosophisches Wörterbuch, Wien et al. 1985, S. 244, 382; M. Müller/A. Halder (Hrsg.), Philosophisches Wörterbuch, Freiburg i. B. et al. 1988, S. 305; C. W. Canaris, Systemdenken und Systembegriff in der Jurisprudenz, Berlin 1983, S. 12.

114 Vgl. T. Eckhoff/N. K. Sundby, Rechtssysteme, Eine systemtheoretische Einführung in die Rechtstheorie, Berlin 1988, S. 19.

115 Id.; S. 22 - 27 sowie ähnlich W. G. Afanasjew, Ganzheitliche Systeme, in: Gesellschafts-wissenschaften 2/1983, S. 137.

116 Vgl. Philosophisches Wörterbuch (Anm. 10), S. 1061; T. Eckhoff/N. K. Sundby (Anm. 114), A. Büllesbach (Anm. 108), S. 305.

117Vgl. beispielsweise: K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin et al. 1991, S. 134; W. Sauer, Juristische Methodenlehre. Zugleich eine Einleitung in die Methodik der Geisteswissenschaften, Stuttgart 1940, S. 172; W. Canaris (Anm. 113), S. 67 - 73.

118 So Garrn, Rechtsproblem und Rechtssystem, Bielefeld 1974, S. 19. Vgl. ferner T. Eckhoff/N. K. Sundby (Anm. 114), S. 41 (sie sprechen von „Normen und Aktivitäten"); M. Sorensen, Principes de Droit International Public, in: RdC, 1960 (100-III), p. 53 (S. betont vor allem die Regulierungsfunktion der Rechtsnormen gegenüber den Rechtssubjekten).

119 So J. Carbonnier, Rechtssoziologie (Übers. Aus dem Französischen: „Sociologie juridique", Paris 1972), Berlin 1974, S. 131.

120 Vgl. T. Eckhoff/N. K. Sundby (Anm. 114), S. 159.

121 So K. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, Berlin et al. 1991, S. 487. Vgl. ähnlich auch T. Mayer-Maly, Rechtswissenschaft, München/Wien 1988, S. 71.

122 Vgl. K. Larenz, ibid., S. 437 und T. Mayer-Maly, ibid., S. 71.

123 Vgl. beispielsweise: H. Klenner, Systemstrukturen … (Anm. 56), S. 28; K. A. Mollnau, Zum Charakter der Rechtsstruktur, in: id. (Hrsg.), Probleme einer Strukturtheorie des Rechts, Berlin 1985, S. 49; T. Mayer-Maly (Anm. 121), S. 81; K. Larenz (Anm. 121), S. 489. N. Luhmann hingegen betrachtet ein Rechtssystem als geschlossen, jedoch kognitiv auch als ein offenes System. Vgl. Rechtssoziologie, Opladen 1983, S. 356/357.

124 Vgl. Mayer-Maly (Anm. 121), S. 72.

125 Vgl. T. Eckhoff/N. K. Sundby (Anm. 114), S. 43.

126 Vgl. W. Grahn, Die Rechtsnorm, eine Studie, Leipzig 1979, S. 4.

127 So z. B. D. I. Feldmann, Das System des gegenwärtigen Völkerrechts, Moskau 1983, S. 54 (in Russisch).

128 So O. Weinberger, Norm und Institution, Eine Einführung in die Theorie des Rechts, Wien 1988, S. 133.

129 Beispielsweise T. Eckhoff/N. K. Sundby (Anm. 114), S. 178.

130 So z. B. U Fastenrath, Lücken im Völkerrecht, zu Rechtscharakter, Quellen, Zusammenhang, Methodenlehre und Funktionen des Völkerrechts, Berlin 1991, S. 145. Aber auf S. 150 schreibt F., dass es ein organisches und inneres Völkerrechtssystem gäbe.

131 Vgl. beispielsweise A. Bleckmann, Zur Strukturanalyse im Völkerrecht, in: Rechtstheorie 2/1978, S. 148.

132 So z. B. H. L. A. Hart (Anm. 72), S. 325.

133 Z. B. K. Ipsen, Development policy and international law, in: Law and State, 25/1982, p. 8.

134 Vgl. stellvertretend für mehrere Autoren: G. I. Tunkin, Law and force in the international System, Moscow 1985, p. 44; A. N. Talalajew, Völkerrecht und die Gegenwart, Moskau 1984, S. 7 (in Russisch); D. Mazilu, Dreptul pacii, Bucuresti 1983, p. 31. M. reduziert wiederum die Völkerrechtsnormen auf die Friedenserhaltung; E. T. Rulko, Besonderheiten der Systementwicklung des Völkerrechts unter den gegenwärtigen Bedingungen, in: Westnik Kiewskowo Universiteta, 15/1982, S. 12 ff.

135 Vgl. z. B. D. I. Feldmann/G. I. Kurdjukow/N. N. Lichatschow, Über die Systembetracht-tungsweise in der Völkerrechtswissenschaft, in: Prawowedenie, 6/1980, S. 43.

136 V. Bruns zählt zu den Elementen des Völkerrechtssystems allerdings etwas abstrakt und allgemeingehalten, „Rechtsgrundsätze, Rechtsinstitute und Rechtssätze, die untereinander in einem Ordnungszusammenhang stehen". Vgl. Völkerrecht als Rechtsordnung, Darmstadt 1954, S. 7.

137 Vgl. ähnlich auch I. I. Lukaschuk, Entstehung und Entwicklung des Völkerrechts, in: Westnik Kiewskowo Universiteta, 18/1984, S. 30 (in Russisch) und K. Becher, Die Grundprinzipien des Völkerrechts und ihre Bedeutung für das Völkerrechtssystem, in: Deutsche Außenpolitik; 1/1982, S. 90 ff.

138 Vgl. auch D. I. Feldmann … (Anm. 135), S. 46 und B. Graefrath, Zur Stellung der Grundprinzipien im gegenwärtigen Völkerrecht, Berlin 1968; id., Zur Bedeutung der grundlegenden Prinzipien für die Struktur des allgemeinen Völkerrechts, in: K. A. Mollnau (Hrsg.), Probleme einer Strukturtheorie des Rechts, Berlin 1985, S. 180.

139 Vgl. ähnlich E. A. Puschmin, Über den Begriff der Grundprinzipien des gegenwärtigen allgemeinen Völkerrechts, in: SEMP 1978, Moskau 1980, S. 83 ff. (in Russisch).

140 Vgl. ähnlich auch A. N. Talalajew, Internationale Verträge in der Gegenwart, Moskau 1973, S. 7/8 (in Russisch) und D. I. Feldmann (Anm. 127), S. 48.

141 Völkerrecht, Dokumente, Teil 3, Berlin 1980, S. 714. Zum Systemcharakter der grundlegenden Prinzipien vgl. auch Völkerrecht, Moskau 1974, S. 152 (in Russisch).

142 Vgl. ähnlich auch weitere Autoren: A. T. Schischkow, Die Prinzipien des heutigen Völkerrechts und die Errichtung einer neuen internationalen Wirtschaftsordnung, in: Prawna Misal, 2/1983, S. 54 ff. (in Bulgarisch); G. W. Ignatenko, Die Große Sozialistische Oktoberrevolution und das gegenwärtige Völkerrecht, in: SEMP, 1977, S. 25 (in Russisch); A. P. Mowtschan, Probleme der Kodifikation und der progressiven Entwicklung des Völkerrechts, Moskau 1974, S. 10 (in Russisch; D. I. Feldmann … (Anm. 135), S. 45 ff.

143 Vgl. hierzu B. Graefrath, Zur Bedeutung … (Anm. 138), S. 165.

144 Vgl. Philosophisches Wörterbuch (Anm. 10), S. 1061, 1063.

145 Vgl. ausführlicher P. Terz, Die Völkerrechtsphilosophie … (Anm. 41), S. 173 - 177.

146 Vgl. ausführlicher P. Terz, Die Völkerrechtssoziologie … (Anm. 92), S. 269 - 273.

147 Vgl. ausführlicher P. Terz, Die Polydimensionalität der Völkerrechtswissenschaft oder Pro scientia lata iuris inter gentes, in: AdV, 4/1992, S. 453.

148 Philosophisches Wörterbuch (Anm. 10), S. 1180.

149 Vgl. ähnlich auch: A. Rapoport, General Systems Theory, in: International Encyclopedia of the Social Sciences, 15/1967, pp. 452 ss.; S. T. Eckhoff/N. K. Sundby (Anm. 114), S. 18 (Sätze von Elementen und Beziehungen bilden ein „strukturiertes Ganzes"); M. Busse-Steffens, Systemtheorie und Weltpolitik, Eine Untersuchung systemtheoretischer Ansätze im Bereich der internationalen Beziehungen, München 1980, S. 13, 22.

150 Vgl. auch Philosophisches Wörterbuch (hrsg. Von M. Müller/A. Halder), Freiburg i. B. et al. 1988, S. 299; ferner Philosophisches Wörterbuch (hrsg. Von G. Klaus und M. Buhr), Band 2, Leipzig 1976, S. 1180.

151 Beispielsweise seine stellvertretend für mehrere genannt: E. Huber, Stichwort Struktur, in: Philosophisches Wörterbuch (hrsg. Von W. Brugger), Wien et al. 1985, 381/382; F. Händle/S. Jensen (Hrsg.), Systemtheorie und Systemtechnik, München 1974, S. 31 ff. 152 K. A. Mollnau, Zum Charakter der Rechtsstruktur (Anm. 123), S. 51.

153 H. Klenner, Systemstrukturen … (Anm. 123), S. 38 - 40.

154 So beispielsweise: J. Stone, Problems confronting sociological enquires concerning international law, in: RdC 1956 (89-I), pp. 68, 101, 124; G. Moca, Dreptul International, Bucuresti 1983, p. 28.

155 Vgl. beispielsweise A. Bleckmann, Zur Strukturanalyse … (Anm. 131), S. 151 - 154. Andererseits ist zu bemerken, dass B. fast als einziger Völkerrechtler innerhalb der nach wie vor stark rechtspositivistisch ausgerichteten deutschen Völkerrechtswissenschaft sich mit völkerrechtsthe oretischen Fragestellungen gründlich befasst hat. Sein rechtstheoretisches Verständnis ist jedoch größtenteils in der Tat ontologisch statisch. Es fehlt die absolut notwendige Anreicherung der Völkerrechtswissenschaft durch philosophische Grunderkenntnisse. Dies entspricht vollauf der Tradition fast der gesamten deutschen Rechtswissenschaft spätestens seit der Gründung des Deutschen Reiches 1871. Die wenigen Naturrechtler haben, abgesehen von einer kurzen Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg, kaum eine entscheidende Rolle gespielt.

156 D. I. Feldmann, Das System … (Anm. 127), S. 10/11, 54; E. T. Rulko, Der Begriff der Struktur des Völkerrechts, Methodologische Aspekte, in: Westnik Kiewskowo Universiteta, 10/1980, S. 74 ff. Vgl. teilweise auch, wenn auch sehr lapidar, L. A. Alexidxe, Die Stellung und Rolle des just cogens im Völkerrechtssystem, in: SEMP, 1969, Moskau 1970, S. 127 ff. (alle drei Quellen in Russisch).

157 Vgl. ähnlich z. B. I. T. Ussenko, Das Prinzip des demokratischen Friedens - die Grundlage des Völkerrechts, in: SEMP, 1973, Moskau 1975, S. 34; L. A. Iwanaschenko, Internationales Sicherheitsrecht - Ein neuer Zweig des modernen Völkerrechts, in: SGiP, 6/1985, S. 99 ff.; W. I. Margiew, Zum System des Völkerrechts, in: Prawowedenije, 2/1981, S. 106; D. I. Feldmann (Anm. 127), S. 47 (alle Quellen in Russisch).

158 Vgl. ähnlich auch L. A. Iwanaschenko, ibid., S. 99 ff.; I. T. Ussenko, ibid., S. 34.

159 Vgl. ähnlich auch J. A. Schibajewa, Das Recht der internationalen Organisationen als Zweig des gegenwärtigen Völkerrechts, in: SGiP, 1/1978, S. 105 (in Russisch); W. I. Margiew (Anm. 157), S. 107; M. B. Ramirez, El derecho internacional del desarrollo, nueva rama del derecho internacional publico, in: Bolletin Mexicano des Derecho Comparado, 1986 (57 - XIX), p. 859.

160 So I. T. Ussenko (Anm. 157), S. 34; L. A. Iwanaschenko (Anm. 157), S. 99 ff.; M. B. Kotzew, Die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des gegenwärtigen Völkerrechts,Rechtswesen und Bedeutung, in: Prawna Misal, 2/1985, S. 71 (in Bulgarisch).

161 Vgl. M. B. Ramirez (Anm. 159), p. 859.

162 Vgl. hierzu sehr ausführlich meine Monographie Cuestiones teóricas … (Anm. 80), speziell pp. 65 - 71. Vgl. ferner: W. I. Margiew (Anm. 157), S. 106; I. W. D. Sorokin, Die Methode der rechtlichen Regelung, Moskau 1976, S. 118 (in Russisch).

163 So das sowjetische Standardlexikon des Völkerrechts („Slowar meshdunarodnowo prawa"), (hrsg. Von B. F. Petrowski/B. M. Klimenko/J. M. Rybakow), Moskau 1982, S. 142.

164 Vgl. ähnlich auch J. Azud, Die wissenschaftlich-technische Revolution und das Völkerrecht, in: Právny Obzor, 1980 (63 - 9), S. 769 ff. (in Tschechisch); M. I. Lasarew, Das Völkerrecht und die wissenschaftlichtechnische Revolution, in: SEMP, 1978, Moskau 1980, S. 41 ff. (in Russisch).

165 So beispielsweise S. A. Malinin, Friedliche Nutzung der Atomenergie, Völkerrechtliche Fragen, Moskau 1971, S. 6 - 9 (in Russisch).

166 Vgl. z. B. G. I. Tunkin, Ideologischer Kampf und Völkerrecht, Moskau 1967, S. 117 (in Russisch).

167 So D. I. Feldmann (Anm. 127), S. 9.

168 Vgl. z. B. J. A. Schibajewa (Anm. 159), S. 103.

169 D. I. Feldmann, Die Anerkennung von Staaten im gegenwärtigen Völkerrecht, Kasan 1965, S. 39 (in Russisch).

170 K. E. Georges, Kleines Handwörterbuch, Lateinisch-Deutscher Teil (2734 S.), Leipzig 1890, S. 1318.

171 Duden, Das große Fremdwörterbuch, Herkunft und Bedeutung der Fremdwörter (1540 S.), Leipzig et al., S. 629.

172 E. A. Puschmin sieht eine „Struktur-Triade": Norm - Institut - Zweig. Unter Anwendung der Dialektik betrachtet er ferner, ausgehend von dem Wechselverhältnis von Allgemeinem, Einzelnem und Besonderem, das Prinzip als das Allgemeine, das Institut als das Einzelne und die Norm als das Besondere. In Kenntnis seines Dialektik-Verständnisses kann ich seinen interessanten Gedankengängen folgen und grundsätzlich zustimmen. Vgl. seinen stark theoretischen Beitrag „Über den Begriff …" (Anm. 139), S. 81 - 82.

173 Vgl. P. Terz, insbesondere: Die Normbildungstheorie (Eine völkerrechtsphilosophische, völkerrechtssoziologische und völkerrechtstheoretische Studie), als Fasc. 9, Tomo XXXIV der Acta Universitatis Szegediensis, Szeged 1985; id.: For a modern theory of the creation of norms in the nuklear-cosmic era, in: Pax-Jus-Libertas, Misc. In hon. D. S. Constantopuli, Aristotelea Universitas Thessalonicensis, Vol. B, Thessaloniki 1990, pp. 1163 ss.; id.: Cuestiones teóricas fundamentales del proceso de formación de las normas internacionales, Cali 1999.

 


Literaturverzeichnis

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