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Papel Politico

Print version ISSN 0122-4409

Pap.polit. vol.15 no.2 Bogotá July/Dec. 2010

 

Eine analytische Annäherung an das politische Delikt und seine gegenwärtige Typisierung in den strafrechtlichen Ordnungen in Kolumbien und Deutschland*

Una Aproximación analítica al delito político y su tipificación actual en los ordenamientos jurídicos penales de Colombia y Alemania

Diego Fernando Tarapués Sandino**

* Dieser Artikel wurde im Sommersemester des Jahres 2010 im Rahmen des Seminars zum internationalen Strafrecht verfasst. Der Verfasser bedankt sich bei dem Herr RiLG Prof. Dr. Kai Ambos vom Institut für Kriminalwissenschaften, Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht der Georg-August-Universität Göttingen, der dieses Seminar geleitet hat. Ebenso dankt der Autor Frau Mag. Jur. Magdalena Schaffler für ihre wertvollen Kommentare.
** Anwalt und Politologe. DAAD-Stipendiat, Doktorand und LLM-Student der Georg-August-Universität Göttingen -Deutschland-. Dozent in der Universität Santiago de Cali -Kolumbien-. E-mail: tarapues@web.de

Recibido: 17/08/10 Aprobado evaluador interno: 30/09/10 Aprobado evaluador externo: 28/08/10


Resümee

Bei dieser Arbeit handelt es sich um eine Auseinandersetzung mit den politischen Delikten, als ein klassisches Thema im Bereich des Strafrechts. Dieses Thema wird hier insbesondere in zwei Aspekten betrachtet, zum einen findet eine Überlegung über allgemeine Bezüge zu den politischen Delikten statt und zum anderen wird ein Vergleich zwischen den aktuellen Straftaten in Deutschland und Kolumbien gemacht. Dafür umfasst die Arbeit drei Abschnitte. Zuerst wird ein kurzer historischer Überblick zu den politischen Delikten gemacht. Der zweite Teil beschäftigt sich mit allgemeinen Begriffen und Theorien über das politische Delikt, im Besonderen aber mit der Lehre des Überzeugungstäters. Am Ende werden die Normen über die politischen Delikte in dem kolumbianischen und deutschen StGB verglichen. Im Allgemeinen ist diese Arbeit eine Studie über die historischen und begrifflichen Grundlagen des politischen Delikts, im Sinne einer zukünftigen Vertiefung in das kolumbianische Thema des politischen Delikts.

Schlüsselwörter: Politisches Delikt, politische Delikte, Überzeugungstäter, kolumbianischer Konflikt, Kriminalität, Politisches Asyl, Terrorismus.


Abstract

In this article you find a study about political crime as a classic in the field of criminal law. The article is structured mainly in two aspects, first you find a reflection on the general theoretical aspects of political crimes, on the other hand there is a review of comparative political crimes in the legal system of Colombia and Germany. In this respect, the article is divided into three sections. First, it presents a brief history on the genesis of political crime. The second part deals with general concepts to clarify and outline the various theories of political crime, especially explores the theory of politically motivated criminal. Finally, a normative comparison is made between political crimes in the Colombian penal code and the German StGB. Overall this article is a general review of historical and conceptual basis of political crime, aimed at laying the foundations for further study in the Colombian case by the author.

Key words: Political Crime, Political Crimes, Politically Motivated Criminal, the Colombian Conflict, Criminality, Political Asylum, Terrorism.


Resumen

El presente artículo realiza un análisis en torno al delito político como un tema clásico en el ámbito del derecho penal. El artículo está estructurado principalmente en dos aspectos. Por una parte, se realiza una reflexión sobre los aspectos teóricos generales del delito político, de otra parte se hace una revisión comparativa de los delitos políticos en los ordenamientos jurídicos vigentes de Colombia y Alemania. En este sentido, el trabajo se divide en tres secciones. En primer lugar, se plantea una breve reseña histórica sobre la genésis del delito político. La segunda parte se ocupa de precisar conceptos generales y esbozar las diferentes teorías sobre el delito político, especialmente ahondando en la teoría del delincuente por convicción. Por último, se realiza un cotejo normativo de los delitos políticos en el código penal colombiano y en el StGB alemán. En términos generales, el presente artículo es un estudio general sobre aspectos históricos y fundamentos conceptuales del delito político, dirigido a fijar las bases para un estudio más profundo en el caso colombiano por parte del autor.

Palabras claves: delito político, delitos políticos, autor por convicción, conflicto colombiano, criminalidad, asilo político, terrorismo.


Einleitung

Die Studien über politische Delikte gelten als klassisches Thema im Bereich des Strafrechts. Trotz der vielen dogmatischen, philosophischen, politischen und verfassungsrechtlichen Rezensionen und Forschung, wurde dieses Thema noch nicht gut aufgeklärt.1 Es gibt keine Einigkeit über die Strafgesetzgebung, Straflehre und Strafrechtsprechung bei der allgemeinen Behandlung solcher Delikte.2

Der Kontext und die Bedingungen des politischen Delikts haben sich verändert. Hinzu kommt, dass heutzutage die weltweit unterschiedlichen demokratischen Konsolidierungsprozesse eine deutliche Asymmetrie aufweisen. Aufgrund dieses Wandels und der veränderten Bedingungen, ist es kompliziert einen allgemeinen -positiven oder negativen- Blick über die aktuelle Rechtsgültigkeit solcher Delikte zu haben.

Infolge von Terroranschlägen (besonders nach denen des 11.09.2001 in New York) einiger illegal bewaffneter, politischer Organisationen und Gruppierungen wurde die alte Debatte über das politische Delikt wieder neu entfacht. Dieses sogenannte Terrorismusphänomen hat besonders in den letzten Dekaden zugenommen, daher existiert heutzutage ein supranationaler Kampf gegen den Terrorismus nicht nur in den politischen und militärischen Bereichen, sondern manifestiert sich auch in juristischen Folgen und Verwandlungen in der (internationalen) Strafgesetzgebung.3

Trotz der heutigen Aktualität des Terrorismus und seiner Schlüsselrolle bei der Rechtsgültigkeit und den Auswirkungen der politischen Delikte, werde ich dieses Thema in meiner Arbeit nicht weiter behandeln. Ich konzentriere mich vielmehr auf die allgemeinen Grundlagen der politischen Delikte und auf einen normativen Rechtsvergleich des deutschen4 und kolumbianischen5 Strafgesetzbuchs.

Allgemeine Bezüge zu den politischen Delikten

Obgleich es kein neues Thema ist, haben die politischen Delikte ihre Relevanz in vielen Ländern noch nicht verloren.6 Die Effekte sowohl im inländischen Strafrecht als auch im internationalen Strafrecht bezüglich der Makrokriminalität7 machen dieses Thema interessant. Aufgrund der Konzeptualisierung des politischen Delikts kann die heutige Weltanschauung nicht dieselbe sein, wie vor ca. 200 Jahren. Gleichzeitig dürfen die historisch liberalen Ursprünge des politischen Delikts nicht verkannt werden, weil dieseals revolutionäre Elemente die gegenwärtigen Gesellschaften und Rechtsordnungen beider Unterscheidung der juristischen Behandlung zwischen ihnen und dem gemeinen Delikt beeinflusst haben.

Ein historischer Überblick zu den politischen Delikten

Die Geschichte der politischen Delikte ist sowohl lang als auch dichotom: zumindest zwischen den „statistischen" und „liberalen" Positionen. Aufgrund der stark differierenden Zeitspannen in der Geschichte des politischen Delikts, ist es hier unmöglich, auf dieverschiedenen Konzepte, die im Laufe der Jahrhunderte existiert haben, näher einzugehen.8 Deshalb wird jene Geschichte in drei verschiedenen Momenten zusammengefasst.

Zuerst wurde, innerhalb eines historischen Rückblicks, das politische Delikt in Gesellschaften wie dem antiken Griechenland, dem Römischen Reich und den theokratischen Monarchien der Antike,9mit jeglichen sogenannten Handlungen des Verrats verbunden (Del Villar, 2009, p. 10). Deswegen spielte die Existenz von Verbrechen, gebunden an die Politischen, eine sehr wichtige Rolle beim Schutz des Staates - der Polisgemeinschaft-. Selbst wenn man damals nicht (nach unserer heutigen Definition) von einer politischen Kriminalität sprechen konnte, spielten diese Gesellschaften eine herausragende Rolle bei der Festigung des Status quo. Zwecks der Beseitigung jeglichen versuchten Landesverrats wurde das politische Delikt in dieser Zeit behandelt.

In der zweiten Phase geht es um eine Verstärkung auf das Verbrechen von majestatis während der langen Epoche des Mittelalters.10 „Die Hauptidee, die das Verbrechen der Majestätsbeleidigung inspiriert, ist der Schutz der politischen Herrschaft und der Personen, die Macht übernehmen, dass unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Titel, den Sie erreicht haben. Ihre Formen sind nicht wichtig, sondern ihre Hauptidee, die nichts anderes als die Verteidigung der absoluten Macht gegen alle Angriffe ist" (Del Villar, 2009, p. 10). In dieser Hinsicht bedeutete die Epoche des Mittelalters ein Forum für die Konsolidierung des Verbrechens der Majestätsbeleidigung als laesae maiestatis, das zusammen mit dem perduellio, einer römischen Tradition entstammt (Del Villar, 2009, p. 14). D.h. es gab keine progressive Veränderung über die Sichtweise auf die Person, die die politische Stabilität bedroht. Im Gegensatz dazu gab es eine vorherrschende Denkweise, die die angebliche göttliche Natur der Könige verteidigte, die Existenz dieses Verbrechens stützte und parallel jede rebellische Handlung begrenzte.

Aufgrund der verschiedenen Revolutionen, die weltweit von unterschiedlichen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Faktoren erzeugt wurden, änderte sich schließlich die Behandlung der politischen Delikte in der letzten Etappe erheblich, besonders durch die Französische Revolution.11 Seitdem bekam das politische Delikt eine erste Neuformulierung, die sich rapide mit den ideologischen Grundsätzen der liberalen Revolutionen entwickelte, die dank der Verteidigung von Werten, wie Freiheit und Demokratie, die absolutistischen Regime zu stürzen versuchten (Montoro, 2000, p. 139). Das Ergebnis ist ein verfassungsrechtliches, strafrechtliches Verständnis von dem „politischen Delikt" im Zusammenhang mit dem Anspruch auf „die Revolution" (Del Villar, 2009, p. 106130). Das bedeutet, dass eine neue strafrechtliche Betrachtungsweise auftauchte, die zwischen dem politischen Verbrecher und dem gemeinen Verbrecher unterscheidet.

Der Unterschied zwischen dem politischen Delikt und dem gemeinen Delikt

In begrifflicher Hinsicht ist es auch heute, aufgrund der unzähligen Debatten, historischen Veränderungen und gesetzlichen Änderungen, noch sehr schwierig, einen umfassenden Begriff des politischen Delikts zu entwerfen.12 Ein neuerer, jedoch dogmatischer Erklärungsversuch erzeugte eine primäre Unterscheidung zwischen dem politischen Delikt und gemeinen Delikt, allerdings eine sehr subjektive.

Einerseits gibt es -in der Regel- Verbrecher, die sogenannte gemeine Verbrechen begehen. Da diese, obwohl von individuellen oder egoistischen Beweggründen geleitet, das Rechtsgut unmittelbar und individuell betreffen, gilt die allgemeine Strafbarkeit.13 Andererseits gibt es die Anerkennung eines politischen Verbrechers im Rahmen der politischen Kriminalität, gemäß der Rückforderung der liberalen Prinzipien und der Grundsätze, mit denen sie rational und historisch als ein sich „criminalidad progresista" -der sogenannte italienische Begriff des „criminalità evolutiva"-14 nach einer Verbesserung des gegenwärtigen Modelstaates gerechtfertigt sind.

Der Begriff des „criminalità evolutiva" wurde von dem italienischen Strafrechtler Enrico Ferri entwickelt, der sie von der Alltagskriminalität unterschied, da letztere eine „atavistische Kriminalität" -„criminalità atavica"- ist, woran sich an verschiedenem Verhalten die unsozialen und egoistischen Instinkte des Menschen zeigen lassen (Montoro, 2000, p. 138). Insofern sind die Rechte und Freiheiten des Menschen direkt gefährdet, da einige unsolidarischen Menschen, aufgrund von Egoismus, oftmals den Aufbau einer besseren Gesellschaft zu verhindern suchen.15

Seit dieser evolutionistischen Ansicht hat der politische Verbrecher verschiedene Vorrechte geschafft. Hauptsächlich sind es fünf Anforderungen oder Errungenschaften dieser liberalen Bewegung, die das politische Delikt als eine spezielle Kategorie, im Unterschied zur normalen Behandlung des gemeinen Verbrechens, charakterisieren: das Recht auf politisches Asyl,16 die Nichtauslieferung an andere Staaten,17 die Möglichkeit zur Ausübung politischer Rechte und Zugang zu öffentlichen und politischen Ämtern,18 die Möglichkeit der Begnadigung oder Amnestie,19 und die Anerkennung eines rechtlichen Zusammenhangs mit gewöhnlichen Delikten, beim Vorliegen politischer Beweggründe.

Subjektive, objektive und gemischte Theorien

In Rahmen der Konzeptualisierung des politischen Delikts war die objektive Theorie die Erste (Montoro, 2000, p. 144). Diese Theorie hat eine feste Verbindung mit dem klassischen Verbrechen des laesae maiestatis deren Zweck die Verteidigung des Status quo ist. Diese objektive Theorie der Neuzeit konzentrieren sich jedoch auf den Schutz einer stabilen politischen Ordnung, angesichts einer gegenwärtigen konstitutionellen Demokratie, im Sinne der Volkssouveränität.

Im Kontext der objektiven Theorie20 wird das politische Delikt als eine direkte Form der Rechtsverletzungen gegen die Institutionalisierung und der Stabilität des Staates gesehen (Durán, 2003, p. 73). Dank des Einflusses der Verfasser wie z.B. Lombroso (1892, p. 138-181) legt diese Theorie insofern fest, dass die politischen Delikte nur jene Tatbestände umfasst, die gegen die Existenz des Staates gehen. D.h. die Tatbestände gegen die demokratische und konstitutionelle Staatsordnung.21

Die Antithese zu der objektiven Theorie konzentriert sich im Allgemeinen auf die Subjektivität der politischen Delikte. Die sogenannte subjektive Theorie22 hat eine kognitive Orientierung (Durán, 2003, p. 73), bei der die politischen Beweggründe im Vordergrund stehen, so dass diese, die Grundlage bei der Ausführung anderer Verbrechen ist.

Dies bedeutet, dass alle gewöhnlichen Verbrechen als politischem Delikte anerkannt werden müssen, wenn diese durch ein politisches Ziel oder einen politischen Beweggrund begangen werden, unabhängig von der Rechtsnatur des verletzenden oder bedrohenden Rechtsgutes. In diesem Zusammenhang ist ein Delikt ein wirkliches politisches Delikt nicht wegen des geschützten Rechtsgutes, sondern weil der Täter eine altruistische politische Transformation des Staates, auf der Suche nach einem evolutionären Modell, verfolgt.

Schließlich gibt es auch die gemischten Theorien,23 die Elemente von beiden Theorien kombinieren. Darin werden die Zentralachsen der objektiven und subjektiven Betrachtungsweisen verschmolzen: politisch geschützte Rechtsgüter und politische Motive oder Gesinnungen in der Begehung eines Delikts (Montoro, 2000, p. 147).

Zurzeit werden jedoch die gemischten Theorien in zwei Sub-Kategorien unterschieden: a. Die sogenannte gemischte restriktive Theorie: Diese Theorie integriert beide Elemente und stellt fest, dass die politischen Delikte das Rechtsgut „Stabilität des demokratischen Grundgesetzes und Rechtsstaates" verletzen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Delikte grundsätzlich politische Beweggründe inne haben;24 b. Die sogenannte gemischte extensive Theorie:25 Diese Theorie beinhaltet alternativ zwei Modalitäten. Politische Delikte sind demnach sowohl Delikte, die direkt und objektiv das Rechtsgut des vorhandenen Rechtsstaatsmodells verletzen -unabhängig von den Gründen-, als auch Delikte, die andere Rechtsgüter betreffen und zwar aus politischen Motiven und Zwecken (Montoro, 2000, p. 148).

Der Begriff des konnexen Delikts: Die Theorie der relativen politischen Delikte und der Unterschied zu den absoluten politischen Delikten

Im Rahmen der gemischten Theorien wurde der Begriff des konnexen Delikts, aus den subjektiven Betrachtungsweisen des Überzeugungstäters, als Rechtsbegriff, entwickelt. Nach der subjektiven Theorie nimmt man „vom Hochverrat über die komplexen und konnexen Delikte bis hin zu den relativen politischen Delikten ein einfach 'politisches Delikt' an, was besonderes bei der Motivtheorie der Fall ist." (Papacharalambous, 1991, p. 150).

Gemäß dem konnexen Delikt erfahren die gewöhnlichen Delikte, die als eine Erweiterung der Begehung ein politisches Delikt begangen werden, eine Vorzugsbehandlung. Strafverbrecher werden somit als politische Strafverbrecher behandelt, da sowohl ihre ideologische Überzeugung als auch die Vollendung oder Vertuschung eines politischen Delikts berücksichtigt wird. Demzufolge sind gewöhnliche Delikte durch eine politische Überzeugung nur für die Begehung eines absoluten objektiven politischen Delikts denkbar (Durán, 2003, p. 80-91).

Im Allgemeinen ist das absolute politische Delikt von dem relativen politischen Delikt zu unterscheiden.26 Als absolute politische Delikte sind nur jene Straftaten zu sehen, die gegen die Stabilität der politischen Staatsorganisation -die Existenz des Staates, gerichtet sind. In Hinsicht auf die relativ politischen Delikte sind diese zwischen komplexen Delikten und konnexen Delikten zu unterscheiden. Unter komplexen Delikten versteht man gemeine Straftaten, die mit einem politischen Zweck und einer politischer Motivierung begangen werden, und richten sich gegen eine Person, die eine zentrale Rolle im Rahmen der politischen Revolution einnimmt. Wie zum Beispiel ein Delikt gegen den Staatschef (Montoro, 2000, p. 142). Konnexe Delikte sind auch gemeine Straftaten, aber sie übernehmen eine politische Rolle, da sie in kleinen Teilen oder Phasen an der Vollendung eines wirklichen absoluten politischen Delikts beitragen. Wie zum Beispiel das kolumbianische Delikt der „Rebellion" oder das deutsche Delikt vom Hochverrat, die einen langen und komplexen Prozess für ihre Vollendung in Anspruch nehmen

Insofern ist es undenkbar, einen wirklichen politisch-militärischen Aufstand27 ohne mindestens einen Mord oder ohne Waffen zu begehen.28 Dies kann jedoch ein „Schlupf loch" für anderen gewöhnlichen Verbrechen sein, die in keiner Beziehung zu dem Prozess der Rebellen stehen.29 Insbesondere ist die Finanzierung dieser illegalen Gruppen ein großes Problem der Alltagskriminalität in einigen Ländern.30 Als Reaktion auf diese Problematik haben viele Staaten Maßnahmen, im Sinne eines eigenen „effizienten" Strafrechts, ergriffen.31 Strafrechtliche Änderungen gab es auch in Kolumbien, wo man heute viele Regelungen über das sogenannte Feindstrafrecht vorfindet.32

Der Überzeugungstäter und die politischen Delikte

Die Theorie des Überzeugungstäters33 ist der Schwerpunkt der zentralen dogmatischen Diskussionen, über eine enge oder weite Auslegung politischer Delikte, gewesen. Deshalb spielte diese Theorie eine Hauptrolle in der Argumentation des unterschiedlichen Verhaltens des politischen Straftäters für eine bessere strafrechtliche Behandlung, ohne dass damit Straflosigkeit gemeint war.34

Die ideologischen, die Rebellenkämpfer,35 treibenden Gründen wurden von Gustav Radbruch36 in den 20er Jahren im Strafrecht formalisiert.37 Im Rahmen seiner Theorie sagte Radbruch:

„Die Grenzen des Begriffs des Überzeugungsverbrechers aber ergeben sich aus den Er fordernissen des Vorliegens einer Überzeugung und zwar einer Pflichtüberzeugung undzwar als ausschlaggebendes Motiv. Eine Überzeugung gegen den Andrang überkommener Werturteile und Rechtsvorschriften zu erwerben und festzuhalten, ist nicht Sache flüchtiger Willkür, sondern nur Sache ernster Arbeit und zähen Charakters, eine von irgendwoher angeflogenen, nie selbst geprüften Meinung, eine Meinung, die bei der ersten ernstlichen Entgegensetzung einer andere an sich irre wird, sich selbst verleugnet, ihre Ergebnisse ableugnet und vor deren Folgen flieht, ist keine Überzeugung." (Radbruch, 1924, p. 37-38).

Radbruch gibt dem psychologischen Element des Überzeugungstäters eine wichtige Bedeutung, weil gerade dieses Element mit der Gesinnung und dem Verhalten des gemeinen Verbrechers den grundlegenden Unterschied macht.38 Trotzdem wurde diese Theorie sehr kritisiert, insbesondere in Köln im Rahmen des „Deutschen Juristentages" 1926 aber auch in den Gesetzesentwürfen des deutschen Strafgesetzbuchs von 1927 und 1930.39Ebenso gab es spätere Kritiken gegen eine mögliche „Relativierung des Strafrechts".40

Anschließend hatte der Begriff des Überzeugungsverbrechers eine neue, genauere rechtliche Ausformung -Überlegung-erhalten. Insbesondere durch die von Welzel ein geführte Unterscheidung in zwei Gruppen: dem Gewissenstäter41und dem politischen Überzeugungstäter (Jericó, 2007, p. 279-281).

Im Allgemeinen gibt es heutzutage in der gegenwärtigen Strafrechtlehre verschiedene Auffassungen über die Reichweiten von diesen beiden Begriffen, die insbesondere eine Verbindung mit der Grundrechtsausübung der Freiheit des Gewissens42 haben. Z.B. die Positionen von Roxin und Jakobs.43 Für Roxin ist die Unterscheidung zwischen dem aus Gewissensgründen handelnden Individuum und dem aus Überzeugung handelnden Individuum wesentlich. Allerdings meint er eigentlich die Gewissenstat und die Überzeugungstat. In diesem Sinne behauptet er, dass „Die Gewissensentscheidung hebt sich von der Überzeugung durch ihren existentiellen Charakter, durch das innere Gefühl unbedingten Verpflichtet seins, ab" (Roxin, 2006, p. 1005-1017). Jakobs unterscheidet zwischen einem weichen Überzeugungstäter und einem hartem Überzeugungstäter. Der weiche Überzeugungstäter ist der, der das Verbrechen begeht, ohne sich dazu verpflichtet zu fühlen. Der harte Überzeugungstäter ist dagegen der, den Jakobs auch als Täter aus Gewissensgründen oder als Konflikttäter bezeichnet, bei dem ein nicht lösbarer Kampf zwischen Recht und Überzeugung vorliegt, was zur inneren Zerstörung des Individuums führt, wenn dieser dem Letzeren nicht folgt (Jakobs, 1991, p. 576-580).

Diese begriffliche Erklärung hat eine Anerkennung einer Rechtfertigung für eine milde strafrechtliche Behandlung inne, aufgrund der verfassungs- und rechtmäßigen Ausübung des Grundrechts auf Freiheit des Gewissens.44 Dazu sagte Hirsch: „Nach der im Strafrecht herrschenden Meinung verhält sich der einen Straftatbestand verwirklichende Gewissenstäter rechtswidrig und schuldhaft. Der Gewissenskonflikt soll nur mildernd im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden können. Für die Rechtswidrigkeit wird angeführt, daß der einzelne Bürger sich nicht selbst von den durch die Mehrheit festgelegten Normen der Rechtsordnung dispensieren dürfe. Andernfalls gäbe sich die Rechtsordnung als allgemein verbindliche Ordnung auf" (Hirsch, 1996, p. 10).

Heutzutage sind die Gründe des Gewissens oder der Überzeugung an sich selbst nicht als Rechtfertigung mit der Folge eines Ausschlusses der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu sehen (Baucells, 2009, p. 387). Demzufolge stellen sie auch keinen Strafaufhebungsgrund dar. Die gegenwärtigen strafrechtlichen Rechtsordnungen beachten in der Regel jedoch diese Aspekte als einen Strafmilderungsgrund oder einen Straferschwerungsgrund (Velásquez, 2009, p. 848). Im deutschen StGB findet man eine diesbezügliche Berücksichtigung bei der Strafbemessung nach § 46.2 StGB: „Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille (...)". Dagegen hat das kolumbianische CPC einen ausdrücklichen Strafmilderungsgrund in Zusammenhang mit den Gründen des Gewissens: Die Umstände, wonach eine Tat als weniger strafbar zu bewerten ist, wenn nicht etwas anderes vorgesehen, sind: (...) Das Handeln für altruistische oder gutmütige Beweggründe.45

Die politischen Delikte in der Rechtsvergleichung: ein normativer Vergleich zwischen Kolumbien und Deutschland

In diesem letzten Abschnitt findet ein Vergleich des politischen Tatbestandes nach kolumbianischen und deutschen Strafgesetzbuch statt. Diese rechtliche Gegenüberstellung ist sehr interessant, da es sich dabei um zwei sehr verschiedene Strafgesetzbücher, mit unterschiedlichen politischen Realitäten und Geschichten, handelt. Auf der einen Seite gilt Kolumbien international als ein demokratisches Land, obwohl diese Demokratie auf einer Reihe von Elementen „sui generis" basiert, die sich insbesondere aus einem sehr langen internen bewaffneten Konflikt herausgebildet haben. Die politischen Delikte gehören in der Gesetzesanwendung zum rechtlichen und strafrechtlichen Alltag. Auf der anderen Seite stellt Deutschland ein beispielhaftes festes demokratisches Modell dar, das unterschiedliche Erfahrungen in der jüngeren Geschichte gehabt hat. Diese, daraus resultierende strafrechtliche Bestimmungen, werden in Bezug auf den Kontext der politischen Delikte mit einer präventiven und vorsichtigen Nebenbedeutung angewendet.

Die komplizierte Bestimmung der Rechtsgüter: die Verteidigung des demokratischen verfassungsmäßigen Rechtsstaates als Kernfrage

Nicht nur die Anerkennung eines allgemeinen Begriffs des politischen Delikts ist kompliziert, sondern auch die Bestimmung genauer Rechtsgüter für diese Delikte gemäß einer objektiven Perspektive. Da jedes Land seine eigenen politischen Delikte festlegt, gibt es keine allgemeine Definition von einem Rechtsgut.46

Ein eindeutiges Beispiel dafür ist der komplexe Vergleich zwischen den strafrechtlichen Ordnungen von Kolumbien und Deutschland. Die politischen Delikte im deutschen StGB und kolumbianischen CPC wurden mit verschiedenen Merkmalen typisiert. Sowohl die Anzahl der Paragraphen (StGB) und der Artikel (CPC), als auch die Unterteilung in verschiedenen Abschnitten (StGB) und Titel (CPC), aber auch die Tatbeständen an sich zeigen die Schwierigkeit, eine bestimmenden Begrenzung des Rechtsgutes der politischen Delikte zu finden.47

Es ist klar dass, aufgrund eines objektiven und sachlichen Überblicks, die politischen Delikte Tatbestände sind, die den Staatsschutz gewährleisten. Wegen dieser Konzeptualisierung der Verteidigung des Rechtsstaates, existieren jedoch viele Begriffe, die einen direkten und mittelbaren Zusammenhang mit den politischen Delikten haben.48 Wie zum Beispiel Staat, Demokratie, politische Institutionalisierung, Verfassung, Stabilität, Frieden, politische Ordnung, staatliches Sicherheit, usw. Nach diesem Aspekt könnte man verschiedene Verhalten und Delikte, wie Wahldelikte, Rechtsstaatsgefährdungen, Delikte gegen den Staatschef, Straftaten gegen Staatsoberhäupter, Staatsschutzdelikte, Straftaten gegen die öffentlichen Ordnung, Straftaten gegen die nationale Verteidigung, usw., mit den politischen Delikten verbinden.

Deswegen ist es sehr wichtig, eine normative Begrenzung der Tragweite des politischen Delikts festzusetzen. Da dahingehend jedoch keine deutliche gesetzliche Beschränkung besteht, muss dies die Lehre und die Rechtsprechung übernehmen.

Eine bekannte strafrechtliche Begrenzung der politischen Delikte fand man im deutschen Auslieferungsgesetz des Jahres 1929. Darin hieß es: „Politische Taten sind die strafbaren Angriffe, die sich unmittelbar gegen den Bestand oder die Sicherheit des Staates, gegen das Oberhaupt oder gegen ein Mitglied der Regierung des Staates als solches, gegen eine verfassungsmäßige Körperschaft, gegen die staatsbürgerlichen Rechte bei Wahlen oder Abstimmungen oder gegen die guten Beziehungen zum Ausland richten".49

In dieser Norm findet man eine sachliche Begrenzung der politischen Delikte -im Sinne der objektive Theorie-und sie gibt den konnexen politischen Delikte keine Rechtskraft (Montoro, 2000, p. 145). Trotz der Beschreibung der objektiven politischen Delikte, wie z.B. der Bestand des Staates bzw. die verfassungsmäßige Körperschaft, beinhaltet die Formulierung daneben auch andere strafrechtliche Formulierungen, die sich mit anderen Rechtsgütern vermischen können. Dies kann z.B. mit der Sicherheit des Staates aber auch mit den staatsbürgerlichen Rechten bei Wahlen passieren.

Zwar stammen die staatsbürgerlichen Rechte bei Wahlen vom Demokratieprinzip, sie befinden sich in verschiedenen gegenwärtigen Verfassungen und sie haben eine feste Verbindung mit der Politik und ihrem Zwecke,50 jedoch werden diese Delikte -Wahlde likte- meist in anderen Abschnitten aktueller Strafgesetzbücher genormt. Dies ist der Fall in Kolumbien, wo sich der vierzehnte Titel mit den Straftaten gegen die Mechanismen der demokratischen Beteiligung befasst.51 In Deutschland stehen diese Straftaten im vierten Abschnitt über die Straftaten gegen Verfassungsorgane, sowie im Abschnitt über Wahlen und Abstimmungen, der sich mit objektiven politischen Delikten dieses Landes befasst,52 d.h. ein politisches Delikt bezüglich der objektiven Betrachtungsweisen auf Grund seines Rechtsgutes.

Das gleiche gilt für viele Straftaten über die staatliche Sicherheit und öffentliche Ordnung. Trotzdem darf man nicht die Straftaten über die öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Allgemeinen53 mit den Straftaten gegen den Bestand oder die Sicherheit des Staates und der Verfassung verwechseln.

Unterschiedliche Verbrechen wie der Terrorismus54 oder die Bildung terroristischer Vereinigungen55 und sogar die Bildung krimineller Vereinigungen56 haben eine komplexe Beziehung in der aktuellen politischen Realität,57 jedoch verwandeln sich diese komplexe Situation nicht einfach so in politische Delikte, da, ihr Schutzgegenstand ein anderer ist.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sowohl im StGB als auch im CPC keinen kategorischen Abschnitt über die politischen Straftaten gibt. Nur durch die Auslegung der verschiedenen Rechtsgüter mithilfe der Lehre und der Rechtsprechung kann man eine Annäherung an die Abschnitte der Strafrechtgesetzbücher, die einen wirklichen Zusammenhang mit den politischen Delikten haben, herstellen. Zur besseren Verständnis dient eine Tabelle mit den verschiedenen Abschnitten und Titeln des deutschen und kolumbianischen Strafrechtsgesetzbuches, mit einer Auflistung der unterschiedlichen Niveaus von Verbindung mit dem Staatsschutz und dem Bestand des Staates.

Politische Straftaten im kolumbianischen Strafgesetzbuch

Kolumbien hat noch kein Kapitel im Strafgesetzbuch (CPC), das ausdrücklich vorsieht, welche politischen Straftaten in diesem Land existieren. Allerdings existieren nach Auffassung der Lehre und der Rechtsprechung zwei politische Delikte: die „Rebellion" und der „Aufstand".58

In der kolumbianisch strafrechtlichen Aktualität ist der Tatbestand der Rebellion noch immer als die Hauptstraftat der sogenannten politischen Delikte anzusehen.59

Diese Straftat ist im Art. 467 des CPC normiert: „Diejenigen, die durch den Gebrauch von Waffen, entweder die nationale Regierung stürzen oder aufheben wollten, oder die Verfassungsordnung bzw. die rechtskräftige Rechtsordnung modifizieren wollen, sind mit einer Freiheitsstrafe von sechs (6) bis neun (9) Jahren und einer Geldstrafe von hundert (100) bis zweihundert (200) gesetzliche monatliche Mindestlöhnen zu bestrafen".60

Noch heute werden die verschiedenen kolumbianischen Guerillakämpfer auf diese Straftat untersucht und verurteilt. Das bedeutet, dass alleine die Zugehörigkeit zu dieser illegale Gruppierung61 nachgewiesen werden muss, um sie nach dieser Norm verurteilen zu können.

Die Zurechnung, die Untersuchung und die strafrechtliche Verfolgung dieses politischen Delikts der Rebellion ist unabhängig von den anderen Verbrechen, die derselbe Täter begangen hat, egal ob es sich um Terrorismus, Mord, Entführungen, etc. handelt.

D.h. in Kolumbien spielen die konnexen politischen Delikte zurzeit keine Rolle und insofern hat die Lehre des Überzeugungstäters keine große Relevanz.62

Das Delikt des Aufstandes ist von ähnlichem revolutionärem Aspekt geprägt wie das Delikt der Rebellion. Der Aufstand hat jedoch eine zeitliche Beschränkung: „Diejenigen, die durch den Gebrauch von Waffen, danach streben, das freie Funktionieren der Verfassungsordnung bzw. die rechtskräftige Rechtsordnung, vorübergehend zu behindern, haften mit Freiheitsstrafe von zwei (2) bis acht (8) Jahren und einer Geldstrafe von fünfzig (50) bis einhundert (100) gesetzlichen Mindestlöhnen".63

Beide Straftaten -Rebellion und Aufstand-teilen mit dem Tatbestand des „Auflaufs" einen gleichen Abschnitt. Letzteres ist jedoch nicht von der Mehrheit der Lehre als ein politisches Verbrechen angesehen, da der Auflauf mehr Verbindung mit dem zivilen Ungehorsam und mit einer Protestaktion hat. Das bedeute, dass es durch diese Straftat zu keiner wirklichen Gefährdung hinsichtlich des Bestandes des Staates kommt (Durán, 2003, p. 76-80). Diese drei Tatbestände gehören zu dem Titel „Straftaten gegen die Verfassungs-und Rechtsordnung", der gemäß der kolumbianischen Rechtsprechung als der Abschnitt der politischen Delikte im kolumbianischen Strafgesetz angesehen wird.64

Ein anderer Titel des CPC, der eine enge Verbindung mit dem Schutz des Staates hat, ist der siebzehnte Titel über die „Straftaten gegen die Existenz und die Staatssicherheit". Es gibt eine gerichtliche und akademische Tendenz in Kolumbien, die diese Straftaten als politische Delikte nicht anerkennt. Trotz des deutlichen Zusammenhanges dieser Straftaten mit der Absicht der Verteidigung des Staates, werden diese vom Obersten Gerichtshof und vom Verfassungsgericht noch nicht als politische Delikte anerkannt. In einigen anderen Ländern werden diese als objektive politische Delikte behandelt. Deutschland ist ein deutliches Beispiel dafür, da Straftaten wie z.B. der Hochverrat oder der Landesverrat im deutschen StGB den Status von politischen Delikten haben. Im Vergleich zu Deutschland erhalten diesen Straftaten in Kolumbien eine Behandlung von politischen Delikten zweiter Kategorie, die eine sehr geringe Rechtsentwicklung haben. Insofern sind die Straftaten über Landesverrat (Erstes Kapitel des siebzehnten Titels) und Straftaten gegen die Landessicherheit (Zweites Kapitel des siebzehnten Titels) in jenem CPC enthalten, jedoch ohne offizielle Behandlung dieser als politische Delikte und ohne akademische Anerkennung in dieser Hinsicht.

Auszugsweise sind die kolumbianischen Normen, bei denen es um den Staat als ein bestimmtes Objekt des Schutzes geht, heutzutage in diesen beiden Titeln enthalten. Im Allgemeinen werden die verschiedenen Straftaten und ihre Abschnitte in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst.

Politische Straftaten im deutschen Strafgesetzbuch

Das StGB zeichnet sich durch normative Wichtigkeit aus, die den Staat, den Frieden, die Verfassung und im Allgemeinen die Demokratie erteilt. Dies erkennt man durch die Ausdehnung der beinhaltenden Straftaten und des Abschnittes im besonderen Teil des Strafgesetzbuches. Angesichts der Komplexität und Vielzahl von Straftaten in diesen Abschnitten werden diese Straftaten in eine Tabelle zusammengefast und unterteilt.

Im Rahmen dieser Vielzahl von Straftaten ist es von größter Bedeutung den § 81 als Hauptparagraph des zweiten Titels des ersten Abschnitts des StGB zu sehen, da dieser Paragraph die folgende Straftaten (§§ 82-83a) bestimmt. Meiner Meinung nach ist § 81 gleichbedeutend mit der kolumbianischen Straftat der Rebellion gem. Art. 467 des CPC. Dieser Hauptparagraph der politischen Delikte in Deutschland ist wie folgt im StGB dargestellt: „(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren".

Andererseits haben die Straftaten der §§ 105 und 106 StGB eine große Ähnlichkeit mit dem kolumbianischen Delikt des Aufstandes. Trotz der Inexistenz der gleichen und genauen politischen Straftaten kann man diese Tatbestände miteinander vergleichen, da sie ähnliche Bestandteile beinhalten, wie die Absicht des Schutzes des Rechtstaates. Diese Paragraphen des StGB sagen: „Nötigung von Verfassungsorganen: (1) Wer 1. ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse, 2. die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse oder 3. die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." (§ 105 StGB); „Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans: (1) Wer 1. den Bundespräsidenten oder 2. ein Mitglied a) eines Ge-setzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes, b) der Bundesversammlung oder c) der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren" (§ 106 StGB).

Schluss

Die politischen Straftaten wurden von jedem Land gemäß seiner politischen Geschichte normiert. Eine allgemeine Betrachtungsweise des politischen Delikts ist heutzutage fast unmöglich aufgrund der verschiedenen Stellungnahmen der Staaten. Jeder Staat verfolgt gerichtlich jedes Verhalten und Benehmen, welche sie als gefährlich für den Bestand oder die Sicherheit des Staates betrachten.

Die anhaltende Überlieferung des Schutzes der politischen Ordnung und der Stabilität sind noch immer wichtiger als in der Vergangenheit und jetzt gibt es mehr rechtliche Gründe, um das Modell des Staates zu verteidigen. Der Schutz der aktuellen Staates umfasst nicht nur eine Verteidigung der Verfassung, der Sicherheit eines demokratischen Modells und im Allgemein des Friedens, sondern auch die verschiedenen Grundrechte und Freiheiten bezüglich des gegenwärtigen demokratischen Rechtsstaates. Heutzutage geht es nicht um irgendein Staatsschutzdelikt, sondern um eine Rechtsstaatsgefährdung.

Mit der Existenz einer besseren rechtlichen Behandlung von politischen Straftaten, wie z.B. das Recht auf politisches Asyl, die Nichtauslieferung an andere Staaten, die Möglichkeit zur Ausübung politischer Rechte und Zugang zu öffentlichen und politischen Ämtern und die Möglichkeit der Begnadigung oder Amnestie, gibt es eine wirkliche politische Absicht vom Schutz „der Polisgemeinschaft". So existiert unter Garantie ein Schutz der Demokratie und ihrer Wohltaten, mit der Gelegenheit von einer besseren politischen Änderung, wenn es zu einer Rechtstaatsgefährdung, auch wenn diese eine interne ist, kommt.

Alle die oben genannten Ideen lassen sich auch in den Fällen von Kolumbien und Deutschland näher betrachten. Jedes dieser Länder hat die verschiedenen politischen Delikte gemäß seiner politischen Geschichte und seiner aktuellen politischen Realität normiert. Unterschiedliche Straftaten in Bezug auf die politischen Delikte in Deutschland stammen aus politischen Erfahrungen, insbesondere aus dem dunklen Zeitraum des Nazismus.65 Die kolumbianische CPC enthält das sogenannte Delikt der „Rebellion", welches sich aus dem geschichtlichen Phänomen der Guerillas entwickelte.


Fußzeile

1Zusätzlich zu den vielen Büchern über Überzeugungstäter, gibt es Unzählige über die Rechtsnatur des politischen Delikts. Zum Beispiel für eine deutsche Ansicht des Themas, siehe: Amelunxen (1964), Papacharalambous (1991) und Ritter (1934). Für eine kolumbianische Ansicht des Themas, siehe: Durán (2003), Orozco (2006) y Pérez (2007).
2Besonders im Fall von Kolumbien wird die Behandlung durch den Gesetzgeber äußerst vielfältig gesehen. Einen Überblick darüber geben die Gesetzesänderungen, die aufgrund verschiedener politischer Szenarien und Friedensverhandlungsprozesse, oder die Annahme von effizienten Maßnahmen des Feindstrafrechts gegeben wurden. U.a.: Dekret 2578/1976 („Decreto antisospechosos"); Dekret 1923/978 („Estatuto de seguridad"); Dekret 100/1980 („Código Penal"); Dekrets 180, 181 y 182/1988 („Estado de sitio"); Dekret 1857/1989 („Estado de sitio"); Dekrete 2790, 99, 390 y 1676/1990 („Estatuto para la defensa de la justicia"); Gesetz 418/1997 („Instrumentos para la búsqueda de la convivencia"); Gesetz 504/1999 („Justicia regional o de orden público"); Gesetz 548/1999 („Prorroga de la Ley 418"); Gesetz 599/2000 („Nuevo Código Penal colombiano"); Gesetz 782/2002 („Prorroga de la Ley 418"); Gesetz 975/2005 („Ley de justicia y paz"); usw.
3Siehe ausführlich Ambos (2007b; 2007c; 1989), Cano (2008) und Nelson (2002).
4Strafgesetzbuch (StGB). Ausfertigungsdatum: 15.05.1871. zuletzt geändert Art. 3 G v. 2.10.2009.
5Kolumbianisches StGB „Código Penal colombiano" (CPC). Gesetz 599/2000 („Ley 599 de 2000").
6Z.B. im kolumbianischen Fall gibt es noch eine akademische, unbeendete ununterbrochene Diskussion darüber. Die letzte Erfahrung hatte einen Zusammenhang mit der gegenwärtigen Friedensverhandlung von kolumbianischen Regierung mit den paramilitärischen Gruppen („Grupo paramilitar: Autodefensas Unidas de Colombia"). Gemäß des Gesetzes 975/2005, Art. 69 und 71, wollte die Regierung den paramilitärischen Gruppen ein Status von politischen Verbrecher -als Aufständischer „sediciosos"- geben. Aber diese Artikel waren verfassungswidrig laut des Verfassungsgerichts. Dazu siehe Ent. VGH C 370 v. 18.05.2006. Danach wiegt die Regierung ihre Ansicht darüber ab und mit einer widersprüchlichen Betrachtungsweise hat sie die Rechtsgültigkeit der Existenz des politischen Delikts in Kolumbien kritisiert. Siehe dazu Gaviria (2007), vgl. auch Restrepo (2007), vgl. auch Posada (2007a; 2007b) und Ambos (2008, p. 195-203).
7Wegen einiger Themen wie z.B. Kriegsverbrechen (Rom-Statut IStGH, Art. 8), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Rom-Statut IStGH, Art. 7), usw., die oft in Verbindung mit diesen illegalen militärischen Organisationen stehen; die Rolle des IStGH gegenüber diesen Phänomenen der Makrokriminalität; die mögliche Anwendung entweder Joint criminal enterprise oder mittelbarer Täter kraft Willensherrschaft in einem organisatorischen Machtapparat für die begehenden Verbrechen einiger Gruppen und die verschiedene internationalen Maßnahmen gegen den Terrorismus haben alle verschiedene Gründe, die für eine gegenwärtige Aufklärung des Themas wichtig werden. Siehe dazu auch Abello (2004, p. 200-233).
8Für einen allgemeinen Überblick der Entwicklung der politischen Delikte siehe Lombroso (1892, p. 99-138) und vgl. auch Papacharalambous (1991, p. 1-102).
9Papacharalambous fasst diesen Zeitraum so zusammen: „(a) Von einem ausdifferenzierten „politischen System" kann kaum die Rede sein. Die innere und die äußere Sicherheit waren zusammen mit Religionsdelikten verschmolzen. Das crimen majestatis des römischen Rechts war paradigmatisch: es wertete jede politisch relevante Abweichung zum Staatsschutzdelikt auf. (b) Auch von einem politischen Willensbildungsprozeß kann nicht geredet werden, geschweige denn von seiner normativen Priorität. Die Gesellschaft war verstaatlicht, denn der antike Staat und nicht die politische Gesellschaft war Träger des Politischen: der antike Staat war der Motor der primitiven Sozialisation (...). Diesem Prozeß stand die Gesellschaft eher statisch und reaktiv gegenüber, wovon z.B. die pauschale und amorphe Tyrannisfeindlichkeit in Athen zeugt. (c) Die politische Delinquenz wurde kaum subjektiv konzipiert. Die subjektive Konzeption war den absoluten Monarchien des Ostens unbekannt, weil das politische Delikt immer als Lästerung Gottes galt. Auch die Säkularisierung des Athener Staates machte das religiös fundierte Widerstandsmotiv obsolet. Schließlich bewirkte die Undifferenziertheit des römischen politischen Strafrechts eine Berücksichtigung des politischen Motivs exklusiv in pejus: es wurde zur inneren Tatseite von uferlosen Staatsdelikten." (1991, p. 12-13).
10Papacharalambous teilt diesen Zeitraum in zwei Abschnitte: „Von der altgermanisch-fränkischen Zeit bis zum späten Mittelalter" und „das byzantinische Imperium". Aber er vertieft besonders in dem ersten Teil, der in drei verschiedene Momente unterteilt ist: „Die altgermanisch-fränkische Zeit", „Die Machtverteilung in der Feudalzeit" und „der mittelalterliche Absolutismus" (1991, p. 13 25). In der Zusammenfassung sagt er: „Der Staatsschutz wurde entpersonifiziert und differenziertesich rationaler aus. Dieser Prozeß stelle aber die staatliche Omnipotenz normativ nicht in Frage, solange der absolutistische Staat noch ausschließlicher Träger des politischen war, indem er die Aufgabe des antiken Staates zur Kulmination führte, die „ungezähmten" Massen der damaligen Zeit zu sozialisieren und somit politisch zu domestizieren". Dann sagt er über die politischen Beweggründe: „(...) die politische Motivation wurde kaum straffeinschränkend berücksichtigt, denn das politische Delikt wurde jenseits des Subjektiven konzipiert. (...) Schließlich ist die Minderung des Unrechts gehalst der Injurien beim Majestätsverbrechen während der absoluten Monarchie als Ausdifferenzierungszeichen eines Staatsschutzes zu verstehen, dessen Omnipotenz über die politische Gesellschaft nicht angezweifelt wurde. Die subjektive Konzeption des politischen Delikts wurde erst durch die Französische Revolution möglich. Indem sie dem Absolutismus die Legitimität zugunsten der sich ausformierenden politischen Gesellschaft absprach, wurde der politische Delinquent, wegen der Undifferenziertheit des Absolutismus, als mit dem Staatsverbrecher noch identisch aufgefaßt, unter dem Gesichtspunkt subjektiver Strafunwürdigkeit angesehen. Somit ging die subjektive Konzeption des politischen Delikts mit der normativ begründeten Priorität der emanzipierten politischen Gesellschaft einher." (1991, p. 24-25).
11Siehe dazu Montoro (2000, p. 139 ff.) und vgl. auch Papacharalambous (1991, p. 25-102).
12Dazu ausführlich Velásquez (2007, p. 9-22).
13Über die Verbrechenslehre und die allgemeinen Elemente der gemeinen Delikte siehe z.B.: Jakobs (1991, p. 123-918) und vgl. auch Roxin (2006, p. 236-1109). In der kolumbianischen strafrechtlichen Doktrin siehe dazu Velásquez (2009 p. 464-1021).
14„La delincuencia evolutiva (dentro de la cual estaría el delito político según el pensamiento liberal) es aquella que movida por sentimientos de altruismo y solidaridad trata, de acuerdo con la ley histórica del progreso, de impulsar el triunfo de la libertad y de los derechos del hombre, luchando contra las estructuras sociales y políticas que impiden y dificultan su pleno reconocimiento y realización. (...) La delincuencia evolutiva así concebida adquiere una significación política, revolucionaria, que se patentiza, sobre todo a partir del S. XIX, en la lucha del liberalismo contra los poderes absolutos. En este contexto es donde surgen y se desarrollan las ideas tradicionales de delincuencia política y delito político." (Montoro, 2000, p. 138-139).
15Siehe dazu: Ferri, Enrico. (1914). La Sociologie criminelle (2. Aufl.), Paris: 1914, (p. 370 ff.) zitiert in Montoro (2000, p. 138). Der das „criminalità evolutiva" als eine privilegierte Form von Kriminalität behandelt wurde. „La delincuencia evolutiva tratada como una delincuencia privilegiada" (Montoro, 2000, p. 139-140).
16Insoweit vgl. Franke (1979) und vgl. auch Müller (1934).
17Es ist eine Verfassungsklausel, die den starken liberalen, revolutionären Einfluss in verschiedenen gegenwärtigen Verfassungen und Auslieferungsgesetze zeigt. Z.B. der Art. 35 der kolumbianischen Verfassung sagt: „Die Auslieferung wird nicht für politische Delikte gewährt" (Übersetzung des Verf.). Die gleiche Bestimmung wird im kolumbianischen StGB -CPC- im Art. 18 des Gesetzes 599/2000 ratifiziert. Im deutschen Fall sagte das sogenannte Auslieferungsgesetz vom 23.12.1929 im § 3: (1) Die Auslieferung ist nicht- zulässig, wenn die Tat, welche die Auslieferung veranlassen soll, eine politische ist oder mit einer politischen Tat derart im Zusammenhange steht, daß sie diese vorbereiten, sichern, decken oder abwehren sollte. (...) (3) Die Auslieferung ist zulässig, wenn sich die Tat als ein vorsätzliches Verbrechen gegen, das Leben darstellt, es sei denn, daß sie im offenen Kampfe begangen ist"; vgl. auch Gibhardt (1933). Insoweit sagt das gegenwärtige Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in seinem § 6 über „Politische Straftaten, politische Verfolgung": „(1) Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat. Sie ist zulässig, wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist. (2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde".
18Z.B. im kolumbianischen Fall dürfen die politischen Verbrecher, dank der Verfassung, die nächst höheren Ämter bekleiden: Parlamentäre gem. Art. 179; Richter des Verfassungsgerichthofes, des obersten Gerichtshofes und des obersten Verwaltungsgerichthofes gem. Art. 232; Landtagsabgeordnete gem. Art. 299; und Gouverneuren gem. Art. 18 „Transitorio".
19Insofern hat die kolumbianische Verfassung unterschiedliche Bestimmungen dazu. Z.B. gemäß dem Art. 150 N. 17, hat das Parlament die nächste Fähigkeit: „Granting by a two-thirds majority of the votes of the members of one or the other chamber and for serious reasons of public convenience, amnesties or general commutations of sentences for political crimes. In the case that those favored may be exempted from civil responsibility regarding third parties, the state will be obliged to make the appropriate compensation". Genauso kann die Regierung gemäß dem Art. 201 N. 2 die nächste Fähigkeit: „Grant pardons, reprieves, or amnesties for political crimes, in accordance with the law, and inform Congress about the exercise of this power. In no case may these exonerations involve the responsibility which the grantees of the exonerations may have vis-à-vis private parties".
20Dazu ausführlich Papacharalambous (1991, p. 137-148), vgl. auch Jiménez de Asúa (1992, p. 188-193) und Del Villar (2009, p. 132-137).
21Dazu sagt Montoro: „Las teorías objetivas ven en los delitos políticos lo que Ihering denominó delitos contra el Estado (el Estado es aquí el bien jurídicamente protegido). Entiende Jhering por delito político 'todo acto que pueda constituir una amenaza contra las condiciones de vida „del Estado'; 'el carácter del delito político -dice- es atacar las condiciones de vida del Estado'. Dichas teorías objetivas seguidas, entre otros, por Lombroso y Laschi, en Italia y por Binding y von Liszt en Alemania, encontraron una genérica formulación doctrinal en la tesis que considera delitos políticos aquellos que atentan contra la organización política o constitucional del Estado y sus funciones, así como contra los derechos que de ella se derivan para el ciudadano." (2000, p. 145).
22Siehe dazu Papacharalambous (1991, p. 148-158), vgl. auch Jiménez de Asúa (1992, p. 193196) und Del Villar (2009, p. 137-152).
23Dazu ausführlich Papacharalambous (1991, p. 158-162), vgl. auch Jiménez de Asúa (1992, p. 196-201) und Del Villar (2009, p. 153-154).
24D.h. die sogenannten gemischten restriktiven Theorien sind eingeschränkter als die normalen objektiven Theorien, denn hierbei sind nicht nur das politische Rechtsgut, sondern auch die politischen Motive relevant. Dies bedeutet allerdings nicht, dass es eine Anerkennung der konnexen gemeinen Delikte gibt.
25Z.B. das italienische StGB des Jahres 1930 gem. Art. 8: „Agli effetti della legge penale, è delitto politico ogni delitto, che offende un interesse politico dello Stato, ovvero un diritto politico del cittadino. E' altresì considerato delitto politico il delitto comune determinato, in tutto o in parte, da motivi politici".
26Für eine andere Unterteilung siehe Del Villar: „puros, impuros, complejos y mixtos" (2009, p. 154-160).
27Siehe dazu Jordán (2008, p. 271-298).
28Vgl. Durán, welcher die Ansichten von Reyes Echandía, Romero Soto, Gutiérrez Anzola und Luis Carlos Pérez zum kolumbianischen Fall zitierte. (2003, p. 81-83) und vgl. auch die Hauptidee von Del Villar über „el delito político y su excusa absolutoria" (2009, p. 259-272).
29Dazu Papacharalambous: „Sowohl der Unmöglichkeit der Unterscheidung zwischen der politischen Überzeugung und dem politischen Vorwand, als auch der undifferenzierten Subsumtion aller Erscheinungsformen der politischen Devianz unter einen subjektiv konzipierten Oberbegriff des politischen Delikts liegt ein gemeinsames Defizit der traditionellen subjektiven Theorie zugrunde." (1991, p. 150-151).
30Viele aufständische Gruppierungen finanzieren sich durch den Rauschgifthandel. Z.B. in Kolum bien wurden die sogenannte Guerillas und auch die paramilitärische Gruppe von verschiedenen internationalen und inländischen Organisationen aufgrund ihrer Verbindungen mit dem Drogenhandel kritisiert. Ausführlich dazu Tarapués (2008, p. 137-173). Vgl. auch: „Drogenhandel, Sicherheitskräfte und Paramilitarismus" (p. 60-63) und „Drogenhandel und Guerrilla" (p. 63-67) Ambos (1993) und (1994, p. 24-44).
31Siehe dazu Aponte (2006, p. 69-92).
32Dazu ausführlich Ambos (2007), Aponte (2005), Gamberini (2007). Über den kolumbianischen Fall vgl. Aponte (2004) und Orozco (1999).
33Siehe dazu Ebert (1975), vgl. auch Gödan (1975).
34Vgl. Morales (2005, p. 70-75) und vgl. auch Orozco (2006, p. 42).
35Siehe dazu das Kapitel über: „Gustav Radbruch: El delincuente por convicción como combatiente" in Órozco (2006, p. 65-82).
36Radbruch (1924, p. 34-38) und vgl. auch (1926, p. 865-868).
37Insbesondere mit dem Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches, der durch Radbruch ausgearbeitet wurde. Dieser sagte: „In Stelle von strengem Gefängnis und Gefängnis tritt Einschließung von gleicher Dauer, wenn der ausschlaggebende Beweggrund des Täters darin bestand, daß er sich zu der Tat auf Grund seiner sittlichen, religiösen oder politischen Überzeugung verpflichtet hielt." (Radbruch, 1924, p. 35).
38Wortwörtlich Radbruch: „(...) Der Überzeugungsverbrecher hebt sich als scharf umrissenen Typus von den gemeinen Verbrechern ab. Der gemeine Verbrecher ist seines Unrechts überführbar, oft durch die Logik seiner eigenen Tat. Der Dieb will für sich das Eigentum, das er in einem andern verletzt; der Urkundenfälscher verlangt für die gefälschte Urkunde dasselbe öffentliche Vertrauen, das er durch seine Fälschung erschüttert; beide bejahen grundsätzlich die Schutzwürdigkeit und den Strafschutz des von ihnen angegriffenen Rechtsgutes und dürfen sich folgerichtig nicht beklagen, wenn sich dieser Strafschutz auch gegen sie selber wendet. Der gemeine Verbrecher steht im Wiederspruch zu sich selbst, als Vertreter seines eigenen besseren und klügeren Selbst tritt ihm der strafende Staat entgegen. Der Überzeugungsverbrecher aber ist nicht aus sich selbst wiederlegbar, es steht der in der Staatsgewalt verkörperten eine andere geschlossene Überzeugung gegenüber, der Staat mag ihn mit aller Schärfe als seinen Gegner bekämpfen, er kann ihn nicht wie einen sittlich Haltlosen bessern wollen. Daß die Einschließungshaft nicht Besserungshaft ist, hebt sie gegen die Gefängnisstrafe deutlich ab." (1924, p. 35-36).
39Baucells unterteilt die Kritiken in drei Bereiche: 1. Kritiken an den psychologischen Typus entsprechend der Plifchtüberzeugung (z.B. Von Calker, Kohlrausch, Von Hippel, Wegner, Buerschaper, Wolf, Gerland, Höpler und Liepmann); 2. Kritiken an den Relativismus als eine philosophische und juristische Grundlage des Begriffes (z.B. Gleischpach und Wolf); 3. Politisch-kriminelle Kritiken (Nagler und Greffenius) (2000, p. 44-49) (Übersetzung des Verf.).
40Z.B. Bockelmann, welcher sagt: „(...) Aber von einem allgemeinen Wohlwollensgebot zugunsten des Gewissenstäters kann schwerlich die Rede sein. Wo das Gewissen irrt, mag der Täter Mitleid verdienen, aber er verdient kein Wohlwollen. Übrigens liefe eine grundsätzlich wohlwollende Bemessung der Strafe für den Gewissenstäter auf eine, freilich nur auf seine Person gemünzte, Abschwächung der Strafordnung hinaus, die für seine Tat gilt. Eine solche Relativierung des Strafgesetzes ist indiskutable." (1974, p. 555).
41Darin betont Welzel: „Ich bin also der Meinung, daß wir beim Gewissensverbrecher die irrige Gewissensentscheidung des Täters respektieren müssen und zwar, wenn sie entschuldbar ist, durch Freispruch, wenn sie verschuldet ist, durch den Ausschluß ehrenmindernder Strafen. Eine solche Privilegierung kann aber nur für den echten Gewissenstäter, nicht für den bloßen Überzeugungstäter gelten, der keinesweg mit dem Gewissenstäter zu verwechseln ist. Eine Überzeugung hat auch der Fanatiker, der aus blindem Gehorsam heraus einen Gewissenskampf um die Richtigkeit seiner Entscheidung durchgestanden zu haben. Die mangelnde Trennung beider Typen, des Gewissens- und des Überzeugungstäters, ist das Grundgebrechen der Radbruchschen Lehre" (1958, p. 61).
42Vgl. z.B. Höcker (2000).
43Siehe dazu Jericó (2007, p. 282).
44Die Freiheit des Gewissens wird von der kolumbianischen Verfassung und von dem deutschen Grundgesetz so dargestellt: der Art. 18 der kolumbianischen Verfassung von 1991 besagt: „Freedom of conscience is guaranteed. No one will be importuned on account of his/her convictions or beliefs or compelled to reveal them or obliged to act against his/her conscience."; und im Art. 4 des deutschen Grundgesetzes von 1949 steht: „(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz".
45CPC (Fn. 5) Art. 55 n. 2 und 10: „Son circunstancias de menor punibilidad, siempre que no hayan sido previstas de otra manera: (...) El obrar por motivos nobles o altruistas; (...) Cualquier circunstancia de análoga significación a las anteriores".
46„Political crime is not a natural crime. It is dependent upon the legislator, and differs considerably from place to place. It is still more varied than common, statutory crime" (Ferrari, 1920, p. 309). Derselbe in ähnlichen Worten: „The great problem is, of course, to determine what political crime is. There is little difficulty in deciding what is a purely political crime. A purely political crime is that which has not only as predominant characteristic, but draws along with it as an exclusive and single consequence, the destruction, modification or the troubling of the political order in one or more of its elements. This order includes: in regard to external matters, the independence of the nation, the integrity of its territory and the relations of the State with other States; in regard to internal affairs, it includes the form of the government, the organization of Public powers, their mutual relations, in short, the political rights of citizens. We can recognize without dispute, purely political crimes in the following cases: communication with the enemy; the levying of arms against one's government; conspiracies and attempts to change the form of the government; affiliation with unlawful societies; press crimes (except attacks against private persons); violations of the laws relative to elections, public assemblies, etc. All these crimes offend only public law and interest" (Ferrari, 1919, p. 366).
47„Der erste Unterschied betrifft die Schwierigkeit, für den einzelnen Tatbestand ein Schutzobjekt zu bestimmen. Wenn die Aufgabe des Strafrechts wesentlich in dem Schutz bestimmter oder doch bestimmbarer Rechtsguter und Rechtsgutobjekt besteht, dann läßt sich dieses Erfordernis nicht unter Hinweis auf ein Makrosubjekt (den ‚Staat') oder auf Begriffe höchster Allgemeinheit (‚öffentliche Ordnung' oder die ‚öffentliche Sicherheit') befriedigend erfüllen. Die strafbarkeitsbegrenzende, weil -bestimmende Funktion des Rechtsgutsbegriffs ist strikt abhängig von der konkreten Erfassung eines Schutzobjektes. Verletzt oder gefährdet werden kann nur ein bestimmtes Rechtsgutobjekt, während ein Rechtsgut als solches in seiner noch abstrakten Unbestimmtheit einer derartigen Beeinträchtigung per definitionem nicht zugänglich ist." (Beck, 1992, p. 94).
48Z.B.: Das politische Delikt ist ein Strafverhalten -verbrecherische Handlung- mit ideologischer Leitung gegen den Staat oder seine Bürger, mit dem der Täter durch seinen Handlung eine Änderung zu einem besseren, sozialen Staatsmodell verfolgt, jedoch seine Beweggründe und Gesinnungen müssen nicht egoistisch sein (Velásquez, 2007, p. 13-15).
49Deutsches Auslieferungsgesetz vom 1. Dezember 1929. (RGBl., 1929, p. 239, § 3.2).
50In der kolumbianischen Verfassung gemäß Art. 40: „Any citizen has the right to participate in the establishment, exercise, and control of political power. To make this decree effective the citizen may: 1. Vote and be elected. 2. Participate in elections, plebiscites, referendums, popular consultations, and other forms of democratic participation. 3. Constitute parties, political movements, or groups without any limit whatsoever; freely participate in them and diffuse their ideas and programs. 4. Revoke the mandate of those elected in cases where it applies and in the form provided by the Constitution and the law. 5. Act in public bodies. 6. File public actions in defense of the Constitution and the law. 7. Hold public office, except for those Colombian citizens, native-bornor naturalized, who hold dual citizenship". Im deutschen GG gemäß Art. 38.2: „Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt." und gemäß Art. 21.1: „Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben".
51Vgl. CPC (Art. 386-396).
52Z.B. Beck (1992), bzw. Joecks (2009, p. 203).
53In Kolumbien: Titel XII: Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit: Art. 340-367b. In Deutschland: Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung: §§ 109-109k; Sechster Abschnitt Widerstand gegen die Staatsgewalt: §§ 110-122; Siebenter Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung: §§ 123-145d.
54Siehe dazu Art. 343 des CPC: „Terrorismus".
55Siehe dazu § 129a StGB.
56Siehe dazu Art. 340 des CPC: „Bildung krimineller Vereinigungen" -Concierto para delinquirund § 129 StGB.
57Siehe ausführlich Fn. 6. Vgl. auch Rad. 26945, Ent. GHSt v. 11.07.2007. Außerdem das Buch: (García, 2007).
58Siehe dazu die Rechtsprechung des kolumbianischen Verfassungsgerichts wie z.B. Ent. VGH C 127 v. 30.03.1993; Ent. VGH C 171 v. 1993 Datum nicht bekannt; Ent. VGH C 069 v. 23.02.1994; Ent. VGH C 179 v. 13.04.1994; Ent. VGH C 225 v. 18.05.1995; Ent. VGH C 009 v. 17.01.1995; Ent. VGH C 456 v. 23.09.1997; Ent. VGH C 695 v. 28.08.2002; Ent. VGH C 1055 v. 11.11.2003; Ent. VGH C 037 v. 27.01.2004; Ent. VGH C 928 v. 06.09.2005; Ent. VGH C 370 v. 18.05.2006. Ebenso die Rechtsprechung des obersten Gerichtshofes in Strafsachen wie z.B. Rad. 26945, Ent. GHSt v. 11.07.2007; Rad. 28393, Ent. GHSt v. 01.11.2007; Rad. 25931, Ent. GHSt v. 05.12.2007; Rad. 29559, Ent. GHSt v. 22.04.2008; Rad. 31421, Ent. GHSt v. 01.04.2009.
59„Se pueden distinguir dos formas de acceder al poder político: 1°- Mediante el uso ilegal e inconstitucional de la fuerza, es decir la vía armada (propio de grupos rebeldes o manifestaciones violentas como quiebres democráticos, denominados también golpes de Estado); y 2°- Por medio de los procedimientos legalmente y constitucionalmente consagrados, o sea aquella vía electoral. En otras palabras, sólo estas dos vías constituyen las únicas rutas que permiten acceder al ejercicio del poder estatal y la correspondiente administración de las instituciones oficiales. Claro está que el camino de las armas se establece como una excepción propia del desconocimiento total del Estado existente (Rebelión), mientras los procedimientos institucionales son la ruta acertada en términos democráticos, liberales y constitucionales" (Tarapués, 2008, p. 13).
60Art. 467 des CPC (Übersetzung des Verf.). Originalfassung: „Los que mediante el empleo de las armas pretendan derrocar al Gobierno Nacional, o suprimir o modificar el régimen constitucional o legal vigente, incurrirán en prisión de seis (6) a nueve (9) años y multa de cien (100) a doscientos (200) salarios mínimos legales mensuales vigentes".
61Las FARC-EP „Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia - Ejército Popular" y el ELN „Ejército de Liberación Nacional".
62Siehe dazu die Kritiken von Durán (2003) und Aponte (2006).
63Art. 468 des CPC (Übersetzung des Verf.). Originalfassung: „Los que mediante el empleo de las armas pretendan impedir transitoriamente el libre funcionamiento del régimen constitucional o legal vigentes, incurrirán en prisión de dos (2) a ocho (8) años y multa de cincuenta (50) a cien (100) salarios mínimos legales mensuales vigentes".
64Siehe dazu Rad. 22450, Ent. GHSt v. 24.11.2004: „Ni la Constitución ni la ley definen qué es delito político ni especifican cuáles son los conexos con éste; sin embargo, esta Corte tiene sentado que el primero es 'aquella infracción penal cuya realización busca el cambio de las instituciones o sistemas de gobierno para implantar otros que el sujeto activo, generalmente caracterizado por su espíritu altruista y generoso, considere más justos', por lo que se califican como tales los de rebelión, sedición, conspiración y seducción, usurpación y retención ilegal de mando, es decir, los que atentan contra el régimen constitucional y legal". Vgl. auch Velásquez (2007, p. 13), Pérez (1978, p. 135) und Ambos (2008, p. 195-196).
65Siehe dazu z.B. §§ 85, 86, 86a und 130 StGB.


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Entsch. C 009 v. 17.01.1995, Berichterstatter Vladimiro Naranjo Mesa

Entsch. C 456 v. 23.09.1997, Berichterstatter Jorge Arango Mejía

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Entsch. C 1055 v. 11.11.2003, Berichterstatter Marco Gerardo Monroy Cabra

Entsch. C 037 v. 27.01.2004, Berichterstatter Jaime Córdoba Triviño

Entsch. C 928 v. 06.09.2005, Berichterstatter Jaime Araujo Rentería

Entsch. C 370 v. 18.05.2006, Berichterstatter Manuel José Cepeda Espinosa

Rechtsprechung des Oberster Gerichtshofes

Rad. 26945, Entsch. v. 11.07.2007, Berichterstatter Yesid Ramírez Bastidas

Rad. 28393, Entsch. v. 01.11.2007, Berichterstatter Javier Zapata Ortíz

Rad. 25931, Entsch. v. 05.12.2007, Berichterstatter María del Rosario González de Lemos

Rad. 29559, Entsch. v. 22.04.2008, Berichterstatter Julio Enrique Socha Salamanca

Rad. 31421, Entsch. v. 01.04.2009, Berichterstatter Yesid Ramírez Bastidas

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